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hmmmm neeee, Steht, wie ich schon anmerkte, in der HLKO dass sämtliches Kriegsgerät in die Hand des Siegers übergeht. Zudem auch nochmal in der Kapitulationsurkunde, dass Ausrüstung und Gerät den Alliierten zu übergeben ist. Die haben es nie zurück gegeben, sondern das was in ihrem Zugriffsbereich war, der Vernichtung zugeführt. Allerdings, zum Zeitpunkt der Wiederbewaffnung, wäre man froh gewesen, das eine oder andere noch zu haben. Mit "beweglichem Vermögen" sind unter anderem die Reichsbahn, Staats-Fahrzeuge, Schiffe, Museumsbestände, Büromöbel, Krankenhauseinrichtungen etc.... gemeint. . |
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Seit 25 Jahren und knapp zwei Monaten bin ich bei der Bundesvermögensverwaltung, seit 2005 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben(BImA), in Koblenz beschäftigt und habe fast täglich mit dieser Materie zu tun. Rechtlich als auch fiskalisch. Der Fachbereich ist mir von der derzeit gültigen Rechtsauffassung durchaus vertraut, daher benötige ich keine Belehrungen über nicht vorhandenes fundamentales und rudimentäres Grundwissen. Die gegenwärtige Rechtauffassung ist, dass Rüstungsgüter, die mit Mitteln des Reiches für die Wehrmacht erworben wurden, also der Karabiner, das Krad oder der Flugzeugmotor u.v.a.m., sehr wohl bewegliches Reichseigentum sind und mit Verkündung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich in Bundeseigentum übergingen, sofern sich der fragliche Gegenstand im Geltungsbereich des Grundgesetzes befand. Diese Rechtsauffassung ist auch noch durch keine Beklagung oder Heranziehung übergeordneter Rechte wie der Haager Landkriegsordnung in Zweifel gezogen worden, da es sich um Vorgänge handelt, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abspielen. "Uncle Sam" ist mir seit vielen Jahrzehnten ein Begriff. Es ist die jenige Figur, die auf Plakaten in den Jahren des Ersten Weltkrieges in den USA für den Eintritt in die U.S. Army warb ("I want youfor U.S. Army"). Danke wiederum für die Belehrung der Unwissenheit. Sollten fachliche oder rechtliche Fragen zum Umgang mit ehemaligem Reichseigentum bestehen, bin ich gerne bereit, diese zu beantworten, auch über PN. borsto |
Hallo und Guten Tag ,
moin Borsto, wo darf ich mich einlesen( " Diese Rechtsauffassung ist auch noch durch keine Beklagung oder Heranziehung übergeordneter Rechte wie der Haager Landkriegsordnung in Zweifel gezogen worden, da es sich um Vorgänge handelt, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abspielen"), gibt es da evtl. einen Link, eine offizielle Anweisung, o.Ä.? Gruss U.R. :Proscht |
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aber vielleicht bin ich auch nur zu blöd zum recherchieren ... ;) Zitat:
und an weiterführenden infoquellen des kollegen borsto, wäre ich auch interessiert!! danke :yeap |
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hierzu gibt es keine offizielle Anweisung, sondern nur den Text des Artikel 134 GG mit der entsprechenden Auslegung und der Kommentare dazu. Der Text ist recht eindeutig: "Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen" Da gibt es eigentlich keine Schlupflöcher oder Hintertüren, um die höchste Gesetzesinstanz der Bundesrepublik Deutschland zu umschiffen. Es gibt eine Menge Links zu diesem Artikel mit Kommentaren im Netz. Eigentlich kann nur auf dem Klageweg eine andere Vorgehensweise herbeigeführt werden, am Besten über den Bundesgerichtshof (BGH). Ein gutes Beispiel dafür ist ein Urteil von 1956, bei dem der BGH feststellte, dass ehemalige Westwallbunker, aber auch ehemalige Verteidigungsanlagen, sich im Eigentum des Bundes und nicht im Eigentum des Grundeigentümers sich befinden, seien sie auch noch so fest mit dem Grund und Boden verbunden. Vielleicht sollte der Kollege Frankenstein oder auch Sie sich über eine Klage eine neue Rechtsauffassung nach nunmehr 60 Jahren herbeiführen. borsto |
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Nein, es gibt keinen Finderlohn. Es sei denn, es würde sich um solch herausragende Dinge wie das Bernsteinzimmer oder den selbst gezeichneten Entwurf einer einer funktionierenden Atombombe durch Adolf Hitler handeln. Dann könnte man in Verhandlungen über einen Finderlohn treten. Funde außerhalb des Geltungsbereiches des GG gelten grundsätzlich als Beute des jeweiligen Staates. Ein Sturmgewehr 44, welches sich in Belgien befindet, ist den belgischen Gesetzen unterworfen. Kommt dieses Sturmgewehr 44 nach Deutschland in eine Sammlung (oder irgendetwas gesetzkonformes in D), ist es nicht mehr dem Artikel 134 GG unterworfen, sondern im Besitz des Eigentümers. borsto |
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ahhhh,... jetzt jaa Gut,...also.. ich war ja auch schon mehrfach in den Katakomben, sowohl zum "Ansehen" als auch zur Abholung, könnte sein, dass wir uns schon über den Weg gelaufen sind:) Die Rechtsauffassung in der BImA, ist ja ganz und gar nicht verwerflich, und auch soweit OK, ich hab da kein Problem damit, das funktioniert gut. Aber, ob das eine Gerichtliche Prüfung bis in letzter Instanz durchhält weis ich nicht, und ich will das auch nicht Feststellen lassen, und wahrscheinlich hat das auch noch niemand, gibt da keinen Grund.:popcorn: Das Panzer und Munition denn Waffengesetzen unterliegen ist auch erst mal Klar, da stellt sich die Frage nach dem "Eigentum" erst einmal nicht. Ich weis nicht ob es bekannt ist, es gab da mal ein Buch, das wurde im Jahre 1954 von Dr. Kurt Magnus heraus gebracht, mit dem Titel: "1 Million Tonnen Kriegsgerät für den Frieden". Dieses war bestimmt für Finanzämter und Behörden, und sollte die gewaltige Aufgabe der Verwertung von Gerät und Ausrüstung für die Nachwelt dokumentieren. Darin ist der Ablauf zu lesen, und es werden auch Verträge mit den Alliierten Westmächten erläutert. Wenn es nicht bekannt sein sollten, dann mal beschaffen, das könnte ganz neue Aspekte liefern, bzw Fragen aufwerfen. . |
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