wie ausgeführt halte ich das auch fragwürdig. allerdings hat man hier ein problem... lässt man es drauf ankommen (und ich behaupte mal, man hätte recht gute chancen vor gericht weil einfach kein wissenschaftlicher wert nachweisbar ist) dann hat man als nächstes das problem keine NFG mehr zu bekommen. hat man als sondler in diesem fall also die wahl zwischen dem spatz in der hand (finderlohn) und der taube auf dem dach (der volle "schatz")
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Gruß, Günter |
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wichtig dabei: auch eine sache mit historisch wertvollem kontext kann eine fundsache sein (und fällt dann nicht unter das schatzregal). z.b. könntest du deine legal erworbene statue aus ägypten (sagen wir 3000 Jahre alt) verlieren (z.b. in der SBahn liegen lassen). wird diese gefunden ist es trotzdem eine Fundsache. Da greift kein Schatzregal. |
Der Finder war doch im Auftrag des Amtes unterwegs. Ich gehe mal davon aus dass er sich verpflichtet hat seine Funde beim Amt abzugeben.
Hätte ein "freier" Sondler die ersten 10 Münzen am Feldrand aufgesammelt und die z.b. ins Fundbüro gebracht sähe die Sache sicher anders aus. Wahrscheinlich wären dann aber die anderen 210 Münzen aus 1 Meter Tiefe unter dem Baum nicht gefunden worden. Ich frage mich auch ob es nicht möglich wäre den Eigentümer der Münzen zu ermitteln. Die Plomben und die Beutel sind wohl Eigentum der Reichsbank aber der Inhalt gehört doch dem "Kontoinhaber" oder "Anleger". Ich stelle mir das vor wie bei einer Geldbombe eines Werttransportunternehmens. Die "Verpackung" gehört der Bank, der Inhalt gehört dem Bankkunden. Irgendjemand hat sich die Münzen, mal auszahlen lassen, von der Reichsbank. Eventuell gib es ja noch Aufzeichnungen im Archiv (Kontoauszüge, Auszahlungsbelege) anhand derer sich der Eigentümer ermitteln lässt. Einen wissenschaftlichen Wert sehe ich auch nicht. Was den Fund so bedeutend macht ist die Tatsache das Gold und Hakenkreuze darin vorkommen. |
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"Nach dem Zweiten Weltkrieg hörte die Deutsche Reichsbank offiziell auf zu existieren" aus Wikipedia Der Knackpunkt an der Geschichte ist, dass das kleine Schatzregal nur bei herausragenden wissenschaftlichen Wert greift. Da dieser hier (nach allen bekannten Angaben) nciht vorliegt, ist es unerheblich (rein rechtlich) ob du ein lizensierter Sucher bist oder nicht. In den Besitz gelangt der Staat nur über das Schatzregal (ansonsten gilt BGB! "hadrianische Teilung"). aber als lizensierter sondengänger musst du bei ärger eben fürchten, keine lizenz zu bekommen. insofern wird hier schon allein deswegen rechtlich nichts unternommen. nach kurzer rücksprache bei einem befreundeten golfer und staatsanwalt sieht der die sache genau wie ich .. theoretisch anfechtbar (wahrscheinlich auch praktisch durchsetzbar) nur .. doof .. |
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Ich wiederhole, dass ich keinen Grund sehe, warum bei den Goldmünzen nicht § 984 BGB gelten sollte, da ich den wissenschaftlichen Wert anzweifle. Ferner bin ich der Meinung, dass der Finder vor Gericht gute Chancen auf seine 50% gehabt hätte. Deswegen hat man ihm wohl auch einen höheren Finderlohn zugeteilt, als ihm eigentlich zustünde, damit er wohl nicht auf dumme Gedanken kommt! ;) Gruß, Günter (*) http://dejure.org/gesetze/BGB/984.html |
"Der sicherste Weg,arm zu bleiben,ist,ein ehrlicher Mensch zu sein"
...oder ein dummer...:clap Wie liefe das eigentlich theoretisch seitens des Fundbüros? Um mal das hypothetische Beispiel mit der agyptischen Statue in der U-Bahn aufzugreifen? Wie muß ich die Eigentumsverhältnisse beweisen können? Gerade bei Altsammlungen dürfte das doch schwierig bis unmöglich sein ? |
[quote=dcag99;866781]Zitat:
"Nach dem Zweiten Weltkrieg hörte die Deutsche Reichsbank offiziell auf zu existieren" aus Wikipedia Ahh, Winkpedia als Quelle...Top. Wird da auch erklärt wie eine Bank " aufhören" kann zu "existieren" ? Ich meine wo doch abgesehen von einer Kapitulation nichts rechtsgültiges passiert ist. |
ich zitiere mich von Seite 1 mal selbst:
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Die Frage des (ehemaligen) Eigentümers ist damit noch lange nicht geklärt ... Die einfache Behauptung dessen ersetzt noch lange nicht den Beweis. und da würde ich dann wohl eher zu "in dubio pro reo" tendieren - also im Sinne des Finders. Zahlungsmittel, die noch in Umlauf sind (!!), die würde ich auch nicht unbedingt als "wissenschaftlich wertvoll" bezeichnen ... Ich denke mal, daß da jemand der es wirklich drauf anlegt, vor Gericht nicht unbedingt schlechte Chancen auf Erfolg hätte, einen höheren Finderlohn bzw. das komplette Eigentum zu erstreiten. Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter. ... wie es aussieht, sind alle Beteiligten zufrieden. Somit kein Grund, sich hier über Gebühr zu beschweren. Unter dem Strich bleibt: Es gibt also wirklich Finder, die einen Fund auch melden. Eher dem sog. Gewissen, den alten Grundwerten und Tugenden folgen, als der eigenen Tasche, die so einigen heutzutage etwas näher zu liegen scheint ... :rolleyes: Gruß jörg |
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