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U.R. 30.11.2019 21:00

++ Bomber gefunden...
 
... und Pech für den Grundstücksbesitzer!:cry

Wo: Gewerbegebiet in Vechta.
Er darf die Kosten tragen....


https://www.mopo.de/im-norden/grusel...eilen-33542248





:popcorn:

ghostwriter 30.11.2019 21:26

:eek

hier ist es anders:

Zitat:

Die Entsorgung muss die Stadt Haltern tragen. Die Bergung des Wracks zahlt das Land.
quelle

warum ist das so?
wie lautet die rechtslage genau?
hat da jemand vielleicht ein aktenzeichen?

oliver.bohm 30.11.2019 21:31

Es wird unterschieden in Reichseigentum und alliierten Besitz.

Und Munition /Bombenbergung ist wird bezahlt. Verseuchter Boden nicht.

Spürhund 30.11.2019 22:01

Bombenbergung und auch Munition auf privatem Grundstück musst du selbst bezahlen:
https://www.t-online.de/heim-garten/...n-garten-.html

Spürhund 01.12.2019 00:12

Besser gesagt die Beseitigung :"Unter die Beseitungsarbeiten fallen die Suche, die Freilegung sowie die Erdarbeiten"
Die Bergungungskosten übernimmt dann der Staat.

oliver.bohm 01.12.2019 10:44

Man kann das nicht vereinheitlichen..
Es gibt Kommunen , die den Besitzer nicht alleine mit den Kosten lassen.. leider nicht alle

ghostwriter 01.12.2019 11:35

also so "schwammig" kann das doch nicht sein ...
das muss doch auf länder- oder bundesebene geregelt sein!?

:suspekt:

oliver.bohm 01.12.2019 12:58

Beispiel Niedersachen
 
Liste der Anhänge anzeigen (Anzahl: 1)
Das Land trägt nicht die Kosten für erforderliche Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere nicht das Abräumen von Gegenständen oberhalb des Erdreichs.
Der Antragsteller trägt die Kosten
• für die Auswertung von Luftbildaufnahmen einzelner Baugrundstücke und
• für weitergehende Gefahrenerforschungsmaßnahmen, wie z. B. der Einmessung von Blindgängerverdachtspunkten, Sondierungsmaßnahmen sowie der Freilegung von Verdachtspunkten.

Die Gemeinde, als die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Gefahrenabwehrbehörde, kann nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich den jeweiligen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlichen für sein Grundstück mit den Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln in Anspruch nehmen. Der Grundstückseigentümer ist als Zustandsverantwortlicher nach § 7 Abs. 2 Nds. NPOG ordnungspflichtig. Nach dieser Vorschrift ist der Eigentümer einer Sache, hier das Grundstück, für deren ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Umfassende Regelungen zur Kostenträgerschaft finden Sie in dem nebenstehenden „Merkblatt zur Abwehr…“.

Quelle: https://www.lgln.niedersachsen.de/st...en-161119.html

Nebenkosten sind z.B. verseuchter Boden.. ..durch Kraftstoff (Flugzeugwrack) oder Bombenzerscheller (Verteilter Sprengstoff)

ghostwriter 01.12.2019 14:24

sowas suchte ich ... danke olli :yeap

ghostwriter 01.12.2019 21:09

nachtrag
 
hab’ das thema mal nach flugzeugsuche verschoben ...
mich würde noch die meinung der experten borsto und
husar interessieren!?

stichwort: eigentumsanspruch

:yeap


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