Zitat:
§12 2.5 (2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen 5.das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein, Manchmal ist es hilfreich das Gesetz durchzulesen, bevor man wieder ein neues Fass aufmacht. |
Zitat:
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Schleswig-Holstein, Niedersachsen
Also generell Verboten ist da nichts, oder verstehe ich da was falsch? Zitat: " Für die Suche an den Stränden der Nord- und Ostsee sowie der Binnenseen, ausgenommen die Strände auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck, erteilt das ALSH als zuständige obere Denkmalschutzbehörde ab sofort bis auf Weiteres eine generelle Genehmigung, die von Volljährigen und Geschäftsfähigen über den untenstehenden Download-Link heruntergeladen werden kann. Die generelle Suchgenehmigung gilt nur für Bereiche, die folgende Kriterien erfüllen (Abb.5).:" Die Genehmigung gilt nicht für angrenzende Bereiche. D.h. sie gilt nicht für seewärtige Bereiche, die regelmäßig von Wasser überspült sind und sie gilt nicht für landseitige Bereiche, die sich an den Strand anschließen wie z. B. Liegewiesen, Campingplätze oder angrenzende Landwirtschaftsflächen oder sonstige Flächen wie z. B. Naturschutzgebiete. https://www.schleswig-holstein.de/DE...n_02_2020.html Hier die Genehmigung zum Ausdrucken.... https://www.schleswig-holstein.de/DE...cationFile&v=1 :Proscht |
Interessant finde ich im 1. Beitrag im Link enthaltene Mail.)..
detektor.betreuung ::)) Hast du Kummer oder Sorgen...Detektorseelsorge...sag, du bist sondelsüchtig und möchtest dich kurieren...oder besser.. deiner sucht nachkommen... |
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