Bodendenkmal = Kulturdenkmal????

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  • Philippe
    Ratsherr

    • 13.01.2003
    • 247
    • Saarland
    • Md 5006

    #1

    Bodendenkmal = Kulturdenkmal????

    Hi,
    hab mal wieder ein kleines Problemchen.
    Habe auf so einer Wanderkarte am Waldparkplatz gesehen , dass sich eben in dem Wald ein Hügelgrab befindet.Nun ist da auf der Karte dies mit dem Hinweis "KD" eingezeichnet, was laut legende Kulturdenkmal bedeutet.

    Heisst das jetzt , dass der Ganze Wald sozusagen ein Bodendenkmal ist oder eben nur dort an dem Hügelgrab und in näherem Umkreis?

    Oder hat Kulturdenkmal gar nichts mit Bodendenkmal zu tun?
    Dass ich an dem Kulturding trotzdem nicht grabe is ja klar, interessiert mich jetzt nur, ob ich den schönen Wald jetzt komplett abhaken muss?

    Wäre dann der 2. vielversprechende der den Bach runter geht, der 1. dank Naturschutzgebiet .

    Und wo kann man den einsehen, an welchen Orten sich Bodendenkmäler befinden....da werden ja bestimmt keine Schilder im Wald stehen....
    mfg

    Philippe

    "Stafette, 16fach....Saufen!"
  • Eifelgeist
    Ehren-Moderator
    Heerführer

    • 13.03.2001
    • 2593
    • Beute-„Rheinland-Pfälzer“

    #2
    Hallo Philippe,

    Kulturdenkmal (KD) ist nur der Oberbegriff (Sammelbegriff). Dazu gehören Baudenkmale, Bodendenkmale (BDs) und bewegliche Denkmale.

    Bodendenkmale befinden sich im Sinne dieses Begriffs im Boden, sind also vom Erdreich vollständig überdeckt. Nur der eigentliche Ort des BDs ist als Denkmal geschützt. Nicht das gesamte Waldgebiet!

    Schwierig wird es, wenn die genaue Lage des BDs (und seine räumlichen Ausmaße) nicht bekannt sind. Gleiches gilt für vermutete Bodendenkmale. Hier empfehle ich: Abstand halten oder besser ganz meiden.

    Bekannte BDs sind in Denkmallisten eingetragen. Diese Listen müssen m. W. auch von den Gemeinden/Städten geführt werden und können in den Verwaltungen eingesehen werden.

    Gruß
    Eifelgeist
    Inschrift auf einem sächsisch-preußischen Grenzstein

    Wer hier vorüber geht, verweile!
    Hier läuft ein unsichtbarer Wall.
    Deutschland zerfällt in viele Teile.
    Das Substantivum heißt: Zerfall.

    Was wir hier stehn gelassen haben,
    das ist ein Grabstein, dass ihr's wisst!
    Hier liegt ein Teil des Hunds begraben,
    auf den ein Volk gekommen ist.


    Erich Kästner: Gesang zwischen den Stühlen (1932)

    Kommentar

    • Eifelgeist
      Ehren-Moderator
      Heerführer

      • 13.03.2001
      • 2593
      • Beute-„Rheinland-Pfälzer“

      #3
      Noch'n Nachschlag!

      Kämpft dich hier einmal durch: Gesetz Nr. 1067 zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland
      (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG): http://www.zeitensprung.de/sdschg.html

      Gruß
      Eifelgeist
      Inschrift auf einem sächsisch-preußischen Grenzstein

      Wer hier vorüber geht, verweile!
      Hier läuft ein unsichtbarer Wall.
      Deutschland zerfällt in viele Teile.
      Das Substantivum heißt: Zerfall.

      Was wir hier stehn gelassen haben,
      das ist ein Grabstein, dass ihr's wisst!
      Hier liegt ein Teil des Hunds begraben,
      auf den ein Volk gekommen ist.


      Erich Kästner: Gesang zwischen den Stühlen (1932)

      Kommentar

      • Philippe
        Ratsherr

        • 13.01.2003
        • 247
        • Saarland
        • Md 5006

        #4
        Danke!!!!

        Dann müsste also, wenn es in dem Gesetz nicht anders steht, die Scuhe in dem Wald, gebührenden Abstand zu dem Grab vorrausgesetzt, kein probleme verursachen....Puuhhh.......nochma Glück gehabt.
        mfg

        Philippe

        "Stafette, 16fach....Saufen!"

        Kommentar

        • Archäologe

          #5
          Hallo Philippe,

          möchte mich erst einmal vorstellen: Ich war und bin immer wieder für die Denkmalpflege tätig, und zwar hauptberuflich. Allerdings in Rheinland-Pfalz und Hessen, nicht im Saarland; die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden sich aber nur marginal. Erst mal noch ein Link zum Denkmalpflegegesetz des Saarlandes (enthält den gleichen Gesetzestext wie der Link vom Eifelgeist):

          Und nun die Interpretation vom Insider:

          Erstens, um auf die Frage zurückzukommen: Grabungsschutzgebiete, geschütze Kulturdenkmäler u.s.w. sind per Verordnung unter Schutz gestellt, in den Verordnungen sind deren Grenzen genau und verbindlich definiert (orientieren sich meist an den Parzellengrenzen). Wo man sie einsehen kann, siehe §21 des Denkmalpflegegesetzes.

          Bodendenkmäler (§2.3) sind grob gesagt alles, was für Archäologen interessant ist. Also insbesondere Gegenstände aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit, des Mittelalters und nicht selten auch Funde bis ins 19. Jh. (Wie man das im Saarland sieht, solltest Du am besten beim zuständigen Amt erfragen).
          Für das Graben (resp. das Suchen und Entnehmen) von Bodendenkmälern ist immer (!) eine Erlaubnis des Landes erforderlich (§20.1 und 2).
          Zusätzlich sind bei nicht gezielter Suche entdeckte Bodendenkmäler immer (!) meldepflichtig, sofern bei diesen vermutet werden kann, daß an ihrer Erhaltung oder Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht (§16.1; ebenfalls am besten erfragen, was das zuständige Amt als solches sieht).
          Während ungenehmigtes Suchen bzw. Entnehmen, ebenso das nicht erfolgte Melden als Ordnungswidrigkeit behandelt werden (§§ 30 und 31), kann es bei dem Suchen und Entnehmen von Bodendenkmälern in Grabungsschutzgebieten schnell zu einer Straftat (Diebstahl) werden, da alle in Grabungsschutzgebieten gefundenen Bodendenkmäler mit der Auffindung Eigentum des Landes werden (§23).

          Hoffentlich war das mehr klärend als verwirrend. Ein letzter Tip noch: Wenn man etwas meldet, was man bei ungenehmigter Suche gefunden hat, wird meistens von einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit abgesehen, da §31 ein Kann-Paragraph ist.

          Gruß vom Archäologen.

          Kommentar

          • Bingo
            Heerführer

            • 06.10.2001
            • 2553
            • Siegen
            • In einem Archiv nicht erforderlich

            #6
            Vielen Dank für die Ausführungen. Gut, daß wir nunmehr einen weiteren Fachmann in unseren Reihen haben.

            Bingo

            Kommentar

            • sepp
              Ritter

              • 13.09.2002
              • 416
              • Hagen-Haspe

              #7
              auffi archo!
              wie sieht es aus mit bergwerken?
              sind die meldepflichtig,wenn man den eingang freilegt,einfährt und,sage ich mal so,dinge findet?
              beetpott.de

              Kommentar

              • Archäologe

                #8
                Glück auf!

                Bei stillgelegten modernen Bergwerken wird sicher eine entsprechende Behörde den Zugang allein aus Sicherheitsgründen einschränken, wenn nicht ohnehin ein privater Eigentümer dies macht. Und selbständig die Zeche wieder anfahren kann teuer werden...
                Aber im Ernst: Wenigstens bei Bergwerken der frühen Neuzeit und älteren ist zweifelsfrei (wie auch bei natürlichen Höhlen) das entsprechende Landesdenkmalpflegegesetz anzuwenden.
                Das heißt, dem Einfahren in einen Stollen des 20. Jh. wird von Seiten des LDPflG kaum etwas entgegenstehen (Ausnahmen vielleicht ganz bedeutende Denkmäler wie in Zusammenhang mit KZs stehende Anlagen). Bei einem mittelalterlichen Bergwerk schon: Das 'Freilegen' kann eine genehmigungspflichtige Ausgrabung sein.
                Bei den gefundenen Dingen kommt es wohl drauf an, WAS man findet. Gezähe aus dem 16. Jahrhundert sind ganz klar archäologische Objekte, an deren Erforschung in der Regel ein übergeordnetes öffentliches Interesse besteht. Jedenfalls sind sie meldepflichtig und die Suche danach ist genehmigungspflichtig. Erst recht gilt dies für ältere Objekte (Faustregel: Meldepflichtig sind alle Bodendenkmäler, die aus Zeiten (und Bereichen) stammen, für die schriftliche Quellen nur unzureichend informieren). Das gilt sicher für das 16. Jahrhundert und alle älteren Epochen. Über das 17./18. Jahrhundert kann man sich ergiebig streiten, im 19. Jahrhundert ist die schriftliche Überlieferung bereits reichlich dicht.
                Nicht aufbereitete Minerale (z.B. Goldklumpen) fallen sicher nicht unter das LDPflG, diese könnten aber einen Miteigentümer haben.
                Im Zweifelsfall ist es schon aus Sicherheitsgründen sinnvoll, mit den entsprechenden Behörden zusammenzuarbeiten. Private Höhlenforscher z.B. haben häufig bessere Ausrüstungen als die LDAs, weil sie beträchtliches Geld in ihr Hobby investieren. Im Gegenzug sind ehrenamtliche Denkmalpfleger oft automatisch während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit durch das Land unfallversichert, was gerade unter Tage schon eine Bedeutung haben kann!
                Bei größerem Mißtrauen gegenüber der Staatlichen Denkmalpflege sollte man sich wenigstens an entsprechende Vereinigungen wenden (z.B. Vereinigungen auf Landesebene, Knappschaften, Historische Vereine u.ä.).

                Morgendlichen Gruß vom Archäologen im Urlaub.

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