Ich hab jetzt die Diskussion zum Anlass genommen, dass Thema "verrostete Schußwaffen" abschließend von rechtlicher Seite zu beleuchten u. die gefährlichen Halbwahrheiten zu beseitigen. Dazu habe ich mir die Mühe gemacht, mit der örtlichen Staatsanwaltschaft u. dem Bayerischen Landeskriminalamt zu telefonieren. Als Ergebnis aus den Gesprächen ist (in Kurzform) folgendes zu sagen:
1.) handelt es sich um die Überreste einer Schußwaffe, die nicht mehr funktionstüchtig ist bzw. funktionstüchtig gemacht werden kann, so liegt KEIN Verstoß nach dem WaffG vor. Hierzu wäre das WaffG, Anlage I, 1.4.6, anzuwenden (eine Schußwaffe ist unbrauchbar GEWORDEN, wenn mit allgemeingebräuchlichen Werkzeugen...usw.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Waffe ursprünglich dem WaffG oder dem KWKG zuzuordnen war. Unbrauchbar ist unbrauchbar (schrott bzw. Dekorationswaffe).
2.) handelt es sich um die Überreste einer Schußwaffe, die funktionstüchtig ist bzw. funktionstüchtig gemacht werden kann, so liegt natürlich ein Verstoß nach dem WaffG bzw. dem KWKG vor (abhängig davon, welchem Gesetz die Schußwaffe unterliegt).
Ob die Überreste einer Schußwaffe funktionstüchtig sind oder nicht bzw. funktionstüchtig gemacht werden können oder nicht, entscheidet im Bedarfsfall ein Gutachter. Solche Gutachten werden am Beispiel Bayern durch einen Sachverständigen des Bayerischen Landeskriminalamtes erstellt.
Fazit: handelt es sich augenscheinlich um Schrott (z. B. in zwei Teile gerostet), so sollte man sich keine Sorgen wegen einem Verstoß nach dem WaffG bzw. KWKG machen müssen. Höchstens ein paar lästige Fragen oder auch mal eine Überprüfung, in welchen Zustand sich das Fundstück befindet. Letztendlich wird es aber eine Gratwanderung bleiben, weil nach Auskunft der Sachverständigen äußerlich stark verrostete Schußwaffen im Inneren teilweise in sehr guten Zustand sind u. somit schußfähig gemacht werden könnten. Der Besitz einer unbrauchbar GEWORDENEN Schußwaffe ist u. bleibt aber definitiv straffrei.
Folgendes sollte man noch mit anfügen:
Rechtsnachfolger des 3. Reiches ist die Bundesrepublik Deutschland. Das ist auch der Grund, warum es die KMRD gibt, die vom Bund/ Bundesländer unterhalten werden. Sollte ich also eine verrostete Schußwaffe (oder was auch immer finden), so müsste ich diese als Fund melden u. abgeben. Geschieht dies nicht, dann wäre es ganz objektiv gesehen eine Fundunterschlagung nach dem Strafgesetzbuch, da offizieller Eigentümer der verrosteten Schußwaffe die Bundesrepublik Deutschland ist.
Viele Grüße
S.
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