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Alt 19.02.2015, 22:58   #3
Sorgnix
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So.


Mein Urteil: 08 - Schuldspruch - Geldstrafe - 90 Tagessätze


Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Fundes ca. 21 3/4, zum Zeitpunkt der Fundmeldung ca. 22 1/2 Jahre alt.

Für mich also kein Grund zu erkennen, da noch nach Jugendstrafrecht zu urteilen.

... trotzdem wird er vom Richter so etwas wie eine "erhebliche Reifeverzögerung" bescheinigt bekommen.


und in der Urteilsbegründung wird folgender Satz auftauchen:

Zitat:
In bewusster Missachtung der Bestimmungen des LDSchG hat der Angeklagte ...
... und den KENNT unser Delinquent sogar!
(später mal mehr dazu)


Dazu finden noch so Dinge Erwähnung, wie
- Fund erst unter Druck polizeilicher Ermittlungen abgegeben
- Uneinsichtigkeit
- stark ausgeprägter Hang zur Selbstdarstellung
- ... und falsche Berater.


Gruß
Jörg


Strafmaß von 60 auf 90 TS geändert
Sorgnix - 00:11
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Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

(Heiner Geißler)

Geändert von Sorgnix (20.02.2015 um 00:14 Uhr).
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