Zitat:
Zitat von dcag99
die grenze zieht hier das BGB. Die Packung Scheine auf dem Gehweg ist eine Fundsache. Das vergrabene Säckchen Gold ein "Schatzfund".
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Und das BGB definiert gemäß § 984 einen Schatz als eine bewegliche Sache, die so lange verborgen war, dass sich ihr Eigentümer nicht mehr ermitteln lässt. Geht dann 50:50 an Finder und Grundeigentümer (*).
Ich wiederhole, dass ich keinen Grund sehe, warum bei den Goldmünzen nicht § 984 BGB gelten sollte, da ich den wissenschaftlichen Wert anzweifle. Ferner bin ich der Meinung, dass der Finder vor Gericht gute Chancen auf seine 50% gehabt hätte. Deswegen hat man ihm wohl auch einen höheren Finderlohn zugeteilt, als ihm eigentlich zustünde, damit er wohl nicht auf dumme Gedanken kommt!
Gruß,
Günter
(*)
http://dejure.org/gesetze/BGB/984.html