Oha ! Danke - die können se ja dann getrost aus dem Programm nehmen ?!
Ich habe zu meinem Springmesser mehrmals diese Info gefunden:
Zitat:
Welche Springmesser sind erlaubt?
Der Gesetzgeber hat einige Spring*messer (nicht Fallmesser!) von dem
Verbot ausgenommen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfül*len. Die Kriterien werden in der An*lage 2 zum Waffengesetz (Abschnitt 1.4.1) erläutert. Demnach sind Springmesser erlaubt, wenn
• die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also nicht nach
vorne heraus)
• der aus dem Griff stehende Teil
der Klinge höchstens 8,5 Zenti*meter lang ist
• die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist
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Quelle:
http://static.haller-stahlwaren.de/M...recht_2010.pdf
Das würde bedeuten das mein SOG Einhand-Messer mit Arretierung (leider verloren), dessen Klinge keine 8,5cm lang war, verboten ist.
Mit dem Springmesser - wo man nur auf den Knopf drückt darf ich aber rumlaufen ?
Und für meine Kochmesser darf ich mir jetzt auch noch einen abschliessbaren Koffer kaufen ? Ach ne !!! Da kann ich ja den von meiner Luftpistole nehmen -schmeckt das Essen nur ein wenig nach Ballistol .....