Das Land trägt nicht die Kosten für erforderliche Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere nicht das Abräumen von Gegenständen oberhalb des Erdreichs.
Der Antragsteller trägt die Kosten
• für die Auswertung von Luftbildaufnahmen einzelner Baugrundstücke und
• für weitergehende Gefahrenerforschungsmaßnahmen, wie z. B. der Einmessung von Blindgängerverdachtspunkten, Sondierungsmaßnahmen sowie der Freilegung von Verdachtspunkten.
Die Gemeinde, als die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Gefahrenabwehrbehörde, kann nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich den jeweiligen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlichen für sein Grundstück mit den Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln in Anspruch nehmen. Der Grundstückseigentümer ist als Zustandsverantwortlicher nach § 7 Abs. 2 Nds. NPOG ordnungspflichtig. Nach dieser Vorschrift ist der Eigentümer einer Sache, hier das Grundstück, für deren ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Umfassende Regelungen zur Kostenträgerschaft finden Sie in dem nebenstehenden „Merkblatt zur Abwehr…“.
Quelle: https://www.lgln.niedersachsen.de/st...en-161119.html
Nebenkosten sind z.B. verseuchter Boden.. ..durch Kraftstoff (Flugzeugwrack) oder Bombenzerscheller (Verteilter Sprengstoff)