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Alt 25.06.2021, 00:28   #2
Eisenknicker
Heerführer

 
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"Zuständige Stelle
In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Personalausweisbehörde ist

für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:

die Gemeinde-/Stadtverwaltung
die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):

Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland sind in der Regel die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
Ihr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Personalausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden."

https://www.forbach.de/-/32847/perso...ragen/vbid2020

Hast ein echtes Problem
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„Denn nicht durch Worte, aber durch Handlungen, zeigt sich wahre Treue und wahre Liebe.“ — Heinrich Von Kleist

Geändert von Eisenknicker (25.06.2021 um 00:39 Uhr).
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