Zitat:
Zitat von Oelfuss
Etwas sehr einseitig und weit hergeholt - aber es war ja nur Ironie....
Habt Ihr das Urteil eigentlich auch GELESEN? Ich meine richtig ?
Bisher gabs noch keinen Kommentar zur Sache.
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Benötigte dieser Hobbyfoscher wirklich eine Ausgrabungsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 NDSchG?
Mußte die Denkmalschutzbehörde das Grabungsgebiet in Ihrem Verzeichnis haben?
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C15446644_L20.pdf
Ich vermute mal, dass ohne den Gebrauch eines Metallsuchgeräts die Erforschung historischer Wegeverbindungen erlaubt ist, wenn keine Grabungen gemacht werden.
Das tun doch andere Hobby- und Heimatforscher auch.
http://www.uni-kassel.de/gis/eisenba...eg/fn2005.html