Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 25.01.2019, 15:36   #7
Zappo
Heerführer

 
Benutzerbild von Zappo
 
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Baden
Beiträge: 2,410

Zitat:
Zitat von Sir Alottafind Beitrag anzeigen
Eigentlich könnt man als Eigentümer des Hauses A auf den Streifen verzichten. Er könnte auch über den öffentlichen Weg (grau) auf sein Grundstück gelangen.

Irgendwann wird der Eigentümer der beiden Flurstücke dem Hinterlieger eine Zufahrt zugestanden haben,ein Wegerecht. .

Könnte man eingedenk der rot markierten Zufahrt das Wegerecht fallen lassen? ....
Könnte man, wenn man wollte. Man muß eben wollen. Ist das Wegerecht im Grundbuch eingetragen, dann will der Nutznießer eben in der Regel nicht.

Meist verspricht er sich davon einen höchst unsinnigen, nicht zutreffenden und phantasievollen Eventualnutzen - für ne Situation, die weder eintritt noch die er jemals erleben wird.

Aber das ändert nichts - ein Anrecht auf Streichung im Grundbuch hat man als "Geschädigter" nicht. Da kann das eine noch so unsinnige Sache sein.

Gruß Zappo
Zappo ist offline   Mit Zitat antworten