28.01.2017, 01:49
|
#23
|
Heerführer
Registriert seit: Jul 2000
Ort: Gera
Beiträge: 2,654
|
Da kommt ein interessanter Aspekt dazu...
Grundbucheinsicht bald für jeden (Drohnenbesitzer)?
Zitat:
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO) regelt dazu:
„Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“
Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück aktuell ein Recht zusteht, sondern schon dann, wenn ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse wirtschaftlicher oder tatsächlicher Art vorliegt. Nach ihrem Regelungszweck bezieht sich die Norm auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (OLG München, Beschluss vom 17. Oktober 2016 – 34 Wx 287/16 –, juris Rn. 10 m.w.N.).
|
__________________
Gib mir genügend Schubkraft und ich bringe dir ein Klavier zum fliegen.
|
|
|