Steht ja so auch im "Teil 6 Erholung in der freien Natur" unter "Art. 30 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen" - "(1) Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses."
http://www.gesetze-bayern.de/Content.../BayNatSchG-G7
Gruss
Zardoz
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Das Dilemma der Menschheit ist, dass die Idioten so selbstsicher und die Intelligenten so voller Zweifel sind. (Oscar Wilde)
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