Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 22.11.2007, 09:29   #2
mun_depot
Heerführer

 
Benutzerbild von mun_depot
 
Registriert seit: Sep 2004
Ort: 3rd stone from the sun
Detektor: brain 2.0
Beiträge: 1,252

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg schreibt z.B.:

"Wie öffentlich ist das Grundbuch?

Immer wieder erreichen uns Eingaben zur Einsicht in Grundbücher. Je nach Interessenlage beschweren sich Interessenten darüber, dass ihnen die Einsicht verwehrt, oder beklagen sich Betroffene darüber, dass sie Dritten ermöglicht wurde.

In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt es: „Das Grundbuch und die Grunddaten enthalten eine Fülle von personenbezogenen Daten aus dem persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Wenn Dritten eine Grundbucheinsicht gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene informationelle Selbstbestimmungsrecht.“[7]

Die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Eingriff berechtigt sein und jemand in das Grundbuch Einsicht nehmen oder Auskunft daraus erhalten kann, sind in § 12 der Grundbuchordnung festgelegt. Danach ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ob ein solches vorliegt, muss jeweils für den konkreten Einzelfall festgestellt werden. Der Begriff des berechtigten Interesses ist dabei weit gefasst. Zweck dieser Regelung ist es, allen, die beabsichtigen, Verträge über ein Grundstück abzuschließen, Informationen über sämtliche Rechte, die mit diesem Grundstück zusammenhängen, zugänglich zu machen, um damit ihre wirtschaftlichen Interessen zu schützen. Nicht vorausgesetzt wird dagegen ein rechtliches Interesse des Einsicht Nehmenden (also seine Absicht, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen oder sich zur Verteidigung seiner Rechte auf Grundbuchinformationen zu berufen).

Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses geht das Grundbuchamt bereits aus, wenn die Gründe für das Einsichtsersuchen dargelegt werden und es ausgeschlossen erscheint, dass mit der Auskunft unzulässige Zwecke verfolgt werden. Die Vorlage von Nachweisen wie z. B. Kaufverträgen ist in der Regel nicht notwendig. Die Gewährung der Einsicht muss auf Teile des Grundbuchs beschränkt werden, wenn für die übrigen Teile kein berechtigtes Interesse festgestellt wird.

Zugang zu den Grundbüchern erhalten beispielsweise:

* Kreditgeber des Grundstückseigentümers,
* Gläubiger des Grundstückseigentümers, die beabsichtigen, dessen Grundbesitz in die Zwangsvollstreckung einzubringen,
* Wohnungseigentümer, die sich für die Wohnungsgrundbücher anderer Eigentümer derselben Gemeinschaft interessieren,
* Aktionäre, soweit deren Gesellschaft Grundstückseigentümer ist,
* Mieter, wenn der Vermieter wegen gestiegener Kapitalkosten die Miete erhöht,
* geschiedene Ehegatten des Grundstückseigentümers zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich.


Auch die Presse hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein grundsätzlich schutzwürdiges „berechtigtes“ Interesse am Zugang zum Grundbuch. Allerdings muss das Grundbuchamt in diesem Fall zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers abwägen[8].

Die Einsicht ist durch das Grundbuchamt zu verweigern, wenn sie lediglich aus purer Neugier oder zu unbefugten Zwecken erfolgen soll. Als unbefugt gilt beispielsweise ein Kaufinteressent, der durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren möchte. Befindet er sich allerdings bereits in konkreten Vertragsverhandlungen, wird dies als berechtigtes Einsichtsinteresse anerkannt. Potenzielle künftige Ansprüche, wie die späterer Erben, sind hingegen grundsätzlich nicht ausreichend.

Zum Schutz der wirtschaftlichen Belange von Personen, die am Rechtsverkehr zu einem Grundstück beteiligt sind, besteht ein weit gefasstes Recht auf Einsicht in die Grundbücher. Ob deren dargelegtes Interesse berechtigt ist, haben die Grundbuchämter jeweils im Einzelfall zu prüfen.

[7] BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503, 505
[8] BVerfG NJW 2001, 503, 506"
Quelle: http://www.lda.brandenburg.de

Ähnlich sieht es beim Justitzministerium Niedersachsen aus:

"Wer darf das Grundbuch einsehen?
Wer das Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die unlautere Zwecke oder bloße Neugier ausschließen. Eigentümer und eingetragene Berechtigte sind gegen unbefugte Einsicht zu schützen. Ob die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten ist, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle."
Quelle: http://www.justiz.niedersachsen.de

Es wird also nicht ganz einfach sein, den Namen des Eigentümers von einer Behörde zu bekommen. Vielleicht mal freundlich die Landwirte in der Umgebung fragen.
__________________
Fotowettbewerb Teilnehmer 2010-09, 2012-02, 2012-11, 2016-09, 2019-06, 2019-09, 2020-08, 2020-09, 2020-11, 2021-06, 2021-08, 2022-04, 2023-07 ...
Mitgewinner 2021-11
mun_depot ist offline   Mit Zitat antworten