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Alt 12.08.2019, 12:55   #9
mun_depot
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Interessante Sache; was es nicht alles beim Umgang mit der Polizei so gibt.

Es ist immer leicht, aus der Distanz gut gemeinte Tipps zu geben und "lass' Dir das nicht gefallen" zu rufen, wenn man nicht selbst betroffen ist. Aber ich versuche mal, so sachlich wie möglich Deine Chancen darzustellen.

Denn ich *glaube* Du hast wirklich gute Chancen. Wenn man keine Schuld hat, sollte man dies auch bekunden!

Nach dem ersten Eindruck Deiner Schilderung kann Dir nichts vorgeworfen werden. Es kommt jetzt aber genau auf die zeitliche Abfolge des Geschehens und den Gesprächsinhalt an. Daran mußt Du Dich gut erinnern, denn Deine Erinnerung muß im Zweifelsfall mit der Gesprächsaufzeichnung übereinstimmen.

Ein paar Fragen, um Deine Darstellung weiter zu präzisieren:

1. Hast Du per Handy oder Festnetz bei der Polizei angerufen?
- Sir Alottafinds Frage ist wichtig zur Faktenfindung -

2. Hast Du eine Freisprechanlage (falls Handygespräch)?
- wäre rechtlich sehr hilfreich -

3. War die Dauer des ersten Geprächs kürzer als 3 Minuten und hast Du während des ganzen Gesprächs auf der Fahrbahn gehalten?
- das ist entscheidend für ein legales Halten auf der Fahrbahn -

4. Du hast Dein Fahrzeug bis zum entgültigen Parken nicht verlassen?
- dann ist es ganz klar ein Halten, wenn es unter 3 Minuten bleibt -

5. Was hast Du dem Polizisten gesagt, daß er nun angibt, Du hättest in zweiter Reihe gestanden (geparkt)?
- wichtig für die weitere Vorgehensweise in Verbindung mit den 3 Minuten -

6. Wie ist der Vorwurf konkret formuliert?
- sind z.B. die Gesprächsdauern in Minuten angegeben-

7. Ist Dein Nachbar ein nutzvoller Zeuge?
- wäre super -

Bevor Du die Fragen beantwortest, überlege mal ob auch folgender möglicher Sachverhalt, falls das Gespräch länger als 3 Minuten gedauert hat, zutreffend wäre:

"Habe festgestellt daß Parkplätze und Einfahrt belegt sind. Auf der Fahrbahn angehalten und über Handy-Freisprechanlage*1 die Polizei angerufen. Sachverhalt im Telefonat wie bereits angegeben. Während des laufenden Telefonats in eine legale freie Parklücke*2 um die Ecke eingeparkt."


*1) nur bei polizeilicher Nachfrage angeben; ansonsten jegliche Angabe wie mit dem Handy telefoniert wurde erstmal auslassen.

*2) laut StVO §12 (3) 3. ist Parken auch vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig. Per Gesetz ohne Ausnahme. Ob eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers dies aufhebt, weiß ich nicht. Also besser erstmal nichts dergleichen aussagen.


Ein paar weitere allgemeine Gedanken zur Sache (was mir noch so eingefallen ist):

Der Polizist ist telefonischer Ohrenzeuge. Er hat also am Telefon die Dinge gehört, zu denen er am Hörer in der Lage war. Dazu gehören Deine Sprache, deren Inhalt und eventuelle Nebengeräusche (z.B. laufender Motor, Bremsgeräusche, Anfahrgeräusch). Nicht mehr und nicht weniger. Wobei Nebengeräusche durch Filter im Handy meistens so gut unterdrückt werden, daß sie beim Gesprächpartner nicht zu hören sind (davon kann erstmal ausgegangen werden). Die Aufzeichnung des Gesprächs durch die Polizei könnte später als Beweis herangezogen werden. Diese Aufzeichnung gibt die exakte zeitliche Abfolge der einzelnen Gespräche wieder, ohne aber die Geschehnisse in der Zeit zwischen den Telefonate wiedergeben zu können. Leider kann nur ein Anwalt Einblick in die Ermittlungsunterlagen (Aufzeichnung der Gespräche) erhalten.

Warnblinklicht ist nicht zulässig ohne tatsächliche Gefahr. Dementsprechend hast Du (falls nicht anders im Telefonat angegeben) selbstverständlich keinen Warblinker angehabt, sondern nur Rechtsblinker. Dies für den Fall, daß der Blinker doch in der Gesprächsaufzeichnung hörbar ist, bzw. es von Dir im Gespräch gesagt wurde.

Mache Dir keine Gedanken den Notruf gewählt zu haben. Das wird Dir ja nicht vorgeworfen.

Vielleicht ist Deine Frage auch in einem speziellen Verkehrsrechtsforum gut aufgehoben.

Für die Presse ist das nichts. Daran haben die keinerlei Interesse.

Üblicherweise wird als Zahlungsziel für die Ordnungswidrigkeit eine Woche angegeben. Ist so beabsichtigt. Das soll Zeitdruck und Zahlungsbereitschaft bewirken. Überlege trotzdem gründlich was Du machen möchtest. Du kannst auch erstmal einen Einspruch ohne Begründung einlegen, dies der Behörde so mitteilen, die Begründung formulieren und später nachreichen. Ein Einspruch würde allerdings wahrscheinlich mit oder ohne Begründung zwangläufig zu einem Bußgeldverfahren führen. Das Bußgeldverfahren kannst Du problemlos durchlaufen, wenn Dir nichts nachgewiesen werden kann.
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