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Alt 31.12.2023, 13:51   #7
Sorgnix
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es ließ mir keine Ruhe ...

Gefunden!

z.B. => die Bayern hatten da was

Zitat:
Zitat:
BESTEHENDE EINZELRAUMFEUERUNGSANLAGEN
Antiker Ofen
Als antike Öfen gelten diejenigen Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet wurden, sind von den Übergangsfristen der 1. BImSchV ausgenommen, d.h. es gibt keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung.
Bei der Aufstellung eines historischen Ofens an einem neuen Aufstellungsort handelt es sich um eine Neuerrichtung. In diesem Fall muss ein Nachweis über die Einhaltung der aktuell gültigen Emissionsgrenzwerte und des Mindestwirkungsgrads erbracht werden.
Aha.
... Also mußt Du jetzt wohl mit Photoshop irgendwie ein Bild von Deinem Neubau von 2004 basteln,
was den Ofen an selber Stelle im Jahr 1927 in Betrieb zeigt


Sonst sehe ich da wenig Chance ...

Gruß
Jörg
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Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

(Heiner Geißler)
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