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Alt 19.03.2013, 07:48   #6
allradteam
Landesfürst

 
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Es geht um die Einführung eines Schatzregals:

es soll gelten:

㤠17 Schatzregal

(1) Bewegliche Denkmäler und be-
wegliche Bodendenkmäler sowie
Funde von besonderer wissenschaftli-
cher Bedeutung, die herrenlos sind
oder die solange verborgen waren,
dass das Eigentum nicht mehr zu er-
mitteln ist, werden mit der Entdeckung
Eigentum des Landes.
Sie sind un-
verzüglich an die Untere Denkmalbe-
hörde oder das Denkmalpflegeamt zu
melden und zu übergeben.

(2) Denjenigen, die ihrer Abliefe-
rungspflicht nachkommen, kann eine
angemessene Belohnung in Geld ge-
währt werden,
die sich am wissen-
schaftlichen Wert des Fundes orien-
tiert. Ist die Entdeckung bei unerlaub-
ten Nachforschungen gemacht wor-
den, sollte von der Gewährung einer
Belohnung abgesehen werden. Über
die Gewährung der Belohnung und ih-
re Höhe entscheidet im Einzelfall die
Oberste Denkmalbehörde im Einver-
nehmen mit dem örtlich zuständigen
Denkmalpflegeamt.“

jetzt gilt:
§ 17
Ablieferung

(1) Ein bei einer Grabung oder gelegentlich
in oder auf einem Grundstück oder in einem
Gewässer entdecktes bewegliches Boden-
denkmal ist auf Verlangen gegen Entschä-
digung (§ 34) abzuliefern
.

(2) Das Land, der Landschaftsverband, der
Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet
das Bodendenkmal gefunden wurde, haben
das Recht, die Ablieferung zu verlangen.

(3) Die Ablieferung kann nur verlangt wer-
den, wenn dies zur dauernden Erhaltung
des Bodendenkmals erforderlich ist oder
wenn das Bodendenkmal so bedeutend ist,
daß seine Unterbringung an einer öffentli-
chen Stelle im öffentlichen Interesse liegt.
(4) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt
werden, wenn

a) seit dem Zugang der Anzeige (§ 15
Abs. 1) sechs Monate vergangen sind
oder

b) der Eigentümer einem Erwerbsbe-
rechtigten die Ablieferung des Boden-
denkmals angeboten und dieser das
Angebot nicht binnen sechs Monaten
angenommen hat.

(5) Über den Antrag auf Ablieferung ent-
scheidet der Regierungspräsident.
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