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Alt 22.08.2008, 17:46   #16
Henry
Landesfürst

 
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Im einzelnen geht es weniger um §23 sondern um diesen Paragraphen :
§21 Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung des Landesdenkmalamtes.
Das Landesdenkmalamt gibt es aber nicht mehr, das wird nun regional Organisiert . Für die BW Seite des Bodensees, Ravensburg u.s.w. ist nun das Regierungspräsidium Tübingen Referat Denkmalpflege ( Ref. 25 ) zuständig.

Thema „Feldflugplatz in der Nähe von Ravensburg“

Ich nehme an das es sich um einen aus dem WK II, nach geäußerten Auffassung des Referat Denkmalpflege Tübingen , handelt es sich bei dem WK II um eine „Abgeschlossene Zeitepoche“ folglich können alle Hinterlassenschaften dieser Zeitepoche „Denkmäler“ nach §2 (1, 2, 3 ) darstellen .
Der Schwerpunkt in diesem Paragraphen ist hier zu finden : „öffentliches Interesse“, was im Grunde das wieder gibt was ich bereits geschrieben habe.
Ein öffentliches Interesse entsteht im übrigen garantiert mit einer einzelnen banalen Anfrage nach einer Genehmigung gemäss § 21 !
Ebenfalls nach Angabe des Referates werden in der Regel in BW nur „Notgrabungen“ durchgeführt, alles andere soll im Boden bleiben !!
Methode und Auflagen genehmigter Grabungen sind enorm und für einen nicht in einem entsprechenden Ehrenamt tätigen Hobbyforscher schlicht nicht zu erfüllen !
Um offiziell eine „Notgrabung“ durchzuführen musst du sehr einfach dargestellt im Grunde einen Verein oder ähnliches Gründen der unter der Leitung eines Archäologen dann nach irgend einem Schrott im Boden sucht, der durch einen z.B. Bauprojekt gefährdet wäre !
Das legale „Sondengehen“ in BW ist folglich für einen einzelnen so gut wie nicht zu erreichen !

Gruß Henry
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Thomas Kliebenschedel
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