Thema: Multitools
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Alt 17.10.2017, 11:44   #22
dcag99
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Zitat:
Zitat von Spürhund Beitrag anzeigen
Hier mal meine noch legalen Hümmelchen.
@Matthias: Wobei ich beim Springmesser absolut nicht sicher bin da ich mir das Waffengesetz selbst noch nicht zu Gemüte geführt habe. Der Bescheid bezieht sich auf Rettungsmesser.

Natürlich geht es um das Führen der Messer und es ist ja auch kein Problem das Messer in meinen Rucksack zu packen.
Aber jetzt soll ich noch ein Schloss dranmachen weil ich ja sonst mal schell meinen Rucksack absetzen kann, den Reissverschluss öffne, das Messer suche und dann ganz schnell jemanden absteche ?-O
@Donnerstag: Bei der Jagd, Angeln, Arbeit usw. ists erlaubt - allerdings auf dem Weg dorthin bitte im Tresor aufbewahren ....
der Bescheid legt letztendlich fest, was ein Rettungsmesser ist. So kann ein Rettungsmesser eben ein Springmesser sein, wenn die genannten Kriterien erfüllt sind. Dadurch darf man es auch führen.

übrigens geht auch ein vorhängeschloss mit zahlen. es ist auch egal, ob die kombination bereits richtig eingestellt ist. lediglich VERschlossen muss es sein. Da macht das Gesetz keinerlei Vorgaben.



... allerdings ist es wie mit allem: die Einzelfallentscheidung des Beamten vor Ort (als 1. Instanz) ist hier maßgeblich was mit dir und dem Gegenstand passiert.
Da kommen recht oft lustige Sachen vor, da hier jeder einen unters. Kentnissstand UND eine andere pers. Auffassung hat.
So wollte man mir schon mal meine SSW (Luger P08) wegnehmen, nur weil ich die offen im Holster geführt habe. Trotz kleinem Waffenscheins (und die Pistole war entsprechend eine zugelassene).

Da wollte der Beamte mir verzapfen, dass der kleine Waffenschein nicht dafür wäre. Erst mit Unterstützung weiterer Kollegen von Ihm (wir trainieren hier öfter mit der Polizei.. da kennt man sich) konnte man ihn von seinem Irrglauben abbringen. Haste da niemanden zur Hand ist die Waffe erstmal weg und du hast die Rennerei.


@Donnerstag: ein berechtigtes Interesse sind natürlich auch Freizeitaktivitäten. Letztendlich geht es darum, dass die Waffe nicht einfach mitgeführt wird zu einem Zweck wie Angriff oder Verteidigung, sondern zu einem Gebrauch der dem eines Werkzeugs entspricht.
Der Zweck definiert hier also die Wahrnehmung des Objekts. Wobei es natürlich hier noch die Einschränkung gibt, dass das Werkzeug auch GEEIGNET sein muss die angegebene Tätigkeit auszuführen. Eine Machete mit der Begründung "Damit schmier ich mein Butterbrot" ist hier ... eher nicht angebracht.


Im Übrigen ist Selbstverteidigung (sprich Notwehr) nie ein berechtigtes Interesse zum Führen von Waffen außer als Begründung für Waffenscheine für spezielle Personengruppen.
Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass man mit Angriffe anderweitig begegnen kann. Hat man es zufällig zur Hand, darf man es im Notwehr Fall natürlich u.U.! nutzen. Aus diesem Zweck mitnehmen jedoch nicht.

Ausgenommen hiervon sind PTB Waffen in Zusammenhang mit einem kleinen Waffenschein. Wobei streng genommen nicht mal hier die Ausnahme für Selbstverteidigung gemacht wird, sondern vielmehr den div. Nutzungszwecken der PTB Waffe Rechnung getragen wird (Tierabwehr, Vögel vertreiben mit einer SSW auf dem Feld, etc etc)
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Gruss Matthias
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