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30.11.2019, 20:00 | #1 |
Heerführer
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++ Bomber gefunden...
... und Pech für den Grundstücksbesitzer!
Wo: Gewerbegebiet in Vechta. Er darf die Kosten tragen.... https://www.mopo.de/im-norden/grusel...eilen-33542248
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30.11.2019, 20:26 | #2 | |
Moderator
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hier ist es anders: Zitat:
warum ist das so? wie lautet die rechtslage genau? hat da jemand vielleicht ein aktenzeichen?
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30.11.2019, 20:31 | #3 |
Moderator
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Es wird unterschieden in Reichseigentum und alliierten Besitz.
Und Munition /Bombenbergung ist wird bezahlt. Verseuchter Boden nicht. |
30.11.2019, 21:01 | #4 |
Heerführer
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Bombenbergung und auch Munition auf privatem Grundstück musst du selbst bezahlen:
https://www.t-online.de/heim-garten/...n-garten-.html
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Gruß Hubertus "Ich habe keine besondere Begabung, sondern bin nur leidenschaftlich neugierig." Albert Einstein |
30.11.2019, 23:12 | #5 |
Heerführer
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Besser gesagt die Beseitigung :"Unter die Beseitungsarbeiten fallen die Suche, die Freilegung sowie die Erdarbeiten"
Die Bergungungskosten übernimmt dann der Staat.
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01.12.2019, 09:44 | #6 |
Moderator
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Man kann das nicht vereinheitlichen..
Es gibt Kommunen , die den Besitzer nicht alleine mit den Kosten lassen.. leider nicht alle |
01.12.2019, 10:35 | #7 |
Moderator
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also so "schwammig" kann das doch nicht sein ...
das muss doch auf länder- oder bundesebene geregelt sein!?
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01.12.2019, 11:58 | #8 |
Moderator
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Beispiel Niedersachen
Das Land trägt nicht die Kosten für erforderliche Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere nicht das Abräumen von Gegenständen oberhalb des Erdreichs.
Der Antragsteller trägt die Kosten • für die Auswertung von Luftbildaufnahmen einzelner Baugrundstücke und • für weitergehende Gefahrenerforschungsmaßnahmen, wie z. B. der Einmessung von Blindgängerverdachtspunkten, Sondierungsmaßnahmen sowie der Freilegung von Verdachtspunkten. Die Gemeinde, als die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Gefahrenabwehrbehörde, kann nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich den jeweiligen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlichen für sein Grundstück mit den Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln in Anspruch nehmen. Der Grundstückseigentümer ist als Zustandsverantwortlicher nach § 7 Abs. 2 Nds. NPOG ordnungspflichtig. Nach dieser Vorschrift ist der Eigentümer einer Sache, hier das Grundstück, für deren ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Umfassende Regelungen zur Kostenträgerschaft finden Sie in dem nebenstehenden „Merkblatt zur Abwehr…“. Quelle: https://www.lgln.niedersachsen.de/st...en-161119.html Nebenkosten sind z.B. verseuchter Boden.. ..durch Kraftstoff (Flugzeugwrack) oder Bombenzerscheller (Verteilter Sprengstoff) |
01.12.2019, 13:24 | #9 |
Moderator
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sowas suchte ich ... danke olli
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