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VVW zur LuftVO (= Verwaltungsvorschrift zur Luftverkehrsordnung)
Demnach gilt eine Aufstiegserlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde für Drohnen bis zu einem Gesamtgewicht von 5 kg als erteilt, wenn sich diese im Luftraum bis zu einer Höhe von 30 Metern bewegen. Wer höher fliegen möchte, bedarf einer Einzelgenehmigung. Die Genehmigungspflicht ist also eine faktische Höhenbegrenzung auf 30 Meter. Höher ist möglich, aber nur mit Einzelgenehmigung.
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