17.10.2017, 11:21 | #21 | |
Heerführer
Registriert seit: Jan 2010
Ort: Rhain-Mein
Detektor: Oculus Rift
Beiträge: 2,935
|
Zitat:
Springmesser sind in Deutschland verbotene Gegenstände. Ausgenommen sind seitwärts öffnende Springmesser, deren Klingen nicht zweiseitig geschliffen sind und höchstens 85 mm aus dem Griff herausragen [...] Davon unberührt bleiben letztgenannte Springmesser Waffen im Sinne des deutschen Waffengesetzes, womit der Umgang ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt. Das Führen in der Öffentlichkeit ohne Begründung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 42a WaffG). Demgegenüber ist das Führen eines Springmessers jedoch erlaubt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies können beispielsweise jagdliche oder berufliche Tätigkeiten, Brauchtumspflege oder der Einsatz beim Sport oder bei der Arbeit sein. Kein berechtigtes Interesse ist jedoch die Selbstverteidigung. Wenn Selbstverteidigung kein berechtigtes Interesse darstellt, ist dein Springmesser eigentlich mit keiner plausiblen Ausrede mitzuführen. Höchstens Brauchtumspflege bei der Mafia... Übrigens habe ich exakt das gleiche Springmesser vor ~40 Jahren als 11-oder 12jähriger Bub auf einem Weihnachtsmarkt gekauft. Andere Zeiten... Das Führen war m.W. aber schon damals verboten. |
|