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Alt 12.09.2021, 12:59   #1
U.R.
Heerführer

 
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Registriert seit: Jan 2006
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Detektor: der gesiebte Sinn ;-)
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Schleswig-Holstein, Niedersachsen

Also generell Verboten ist da nichts, oder verstehe ich da was falsch?
Zitat:
" Für die Suche an den Stränden der Nord- und Ostsee sowie der Binnenseen, ausgenommen die Strände auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck, erteilt das ALSH als zuständige obere Denkmalschutzbehörde ab sofort bis auf Weiteres eine generelle Genehmigung, die von Volljährigen und Geschäftsfähigen über den untenstehenden Download-Link heruntergeladen werden kann. Die generelle Suchgenehmigung gilt nur für Bereiche, die folgende Kriterien erfüllen (Abb.5).:"

Die Genehmigung gilt nicht für angrenzende Bereiche. D.h. sie gilt nicht für seewärtige Bereiche, die regelmäßig von Wasser überspült sind und sie gilt nicht für landseitige Bereiche, die sich an den Strand anschließen wie z. B. Liegewiesen, Campingplätze oder angrenzende Landwirtschaftsflächen oder sonstige Flächen wie z. B. Naturschutzgebiete.

https://www.schleswig-holstein.de/DE...n_02_2020.html


Hier die Genehmigung zum Ausdrucken....



https://www.schleswig-holstein.de/DE...cationFile&v=1





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