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Alt 17.10.2017, 11:21   #21
Sir Quickly
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Zitat:
Zitat von Spürhund Beitrag anzeigen
Hier mal meine noch legalen Hümmelchen.
@Matthias: Wobei ich beim Springmesser absolut nicht sicher bin da ich mir das Waffengesetz selbst noch nicht zu Gemüte geführt habe.
Auszug Wikipedia:

Springmesser sind in Deutschland verbotene Gegenstände. Ausgenommen sind seitwärts öffnende Springmesser, deren Klingen nicht zweiseitig geschliffen sind und höchstens 85 mm aus dem Griff herausragen

[...]

Davon unberührt bleiben letztgenannte Springmesser Waffen im Sinne des deutschen Waffengesetzes, womit der Umgang ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt. Das Führen in der Öffentlichkeit ohne Begründung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 42a WaffG). Demgegenüber ist das Führen eines Springmessers jedoch erlaubt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies können beispielsweise jagdliche oder berufliche Tätigkeiten, Brauchtumspflege oder der Einsatz beim Sport oder bei der Arbeit sein. Kein berechtigtes Interesse ist jedoch die Selbstverteidigung.

Wenn Selbstverteidigung kein berechtigtes Interesse darstellt, ist dein Springmesser eigentlich mit keiner plausiblen Ausrede mitzuführen. Höchstens Brauchtumspflege bei der Mafia...

Übrigens habe ich exakt das gleiche Springmesser vor ~40 Jahren als 11-oder 12jähriger Bub auf einem Weihnachtsmarkt gekauft. Andere Zeiten... Das Führen war m.W. aber schon damals verboten.
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Alt 17.10.2017, 11:44   #22
dcag99
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Zitat:
Zitat von Spürhund Beitrag anzeigen
Hier mal meine noch legalen Hümmelchen.
@Matthias: Wobei ich beim Springmesser absolut nicht sicher bin da ich mir das Waffengesetz selbst noch nicht zu Gemüte geführt habe. Der Bescheid bezieht sich auf Rettungsmesser.

Natürlich geht es um das Führen der Messer und es ist ja auch kein Problem das Messer in meinen Rucksack zu packen.
Aber jetzt soll ich noch ein Schloss dranmachen weil ich ja sonst mal schell meinen Rucksack absetzen kann, den Reissverschluss öffne, das Messer suche und dann ganz schnell jemanden absteche ?-O
@Donnerstag: Bei der Jagd, Angeln, Arbeit usw. ists erlaubt - allerdings auf dem Weg dorthin bitte im Tresor aufbewahren ....
der Bescheid legt letztendlich fest, was ein Rettungsmesser ist. So kann ein Rettungsmesser eben ein Springmesser sein, wenn die genannten Kriterien erfüllt sind. Dadurch darf man es auch führen.

übrigens geht auch ein vorhängeschloss mit zahlen. es ist auch egal, ob die kombination bereits richtig eingestellt ist. lediglich VERschlossen muss es sein. Da macht das Gesetz keinerlei Vorgaben.



... allerdings ist es wie mit allem: die Einzelfallentscheidung des Beamten vor Ort (als 1. Instanz) ist hier maßgeblich was mit dir und dem Gegenstand passiert.
Da kommen recht oft lustige Sachen vor, da hier jeder einen unters. Kentnissstand UND eine andere pers. Auffassung hat.
So wollte man mir schon mal meine SSW (Luger P08) wegnehmen, nur weil ich die offen im Holster geführt habe. Trotz kleinem Waffenscheins (und die Pistole war entsprechend eine zugelassene).

Da wollte der Beamte mir verzapfen, dass der kleine Waffenschein nicht dafür wäre. Erst mit Unterstützung weiterer Kollegen von Ihm (wir trainieren hier öfter mit der Polizei.. da kennt man sich) konnte man ihn von seinem Irrglauben abbringen. Haste da niemanden zur Hand ist die Waffe erstmal weg und du hast die Rennerei.


@Donnerstag: ein berechtigtes Interesse sind natürlich auch Freizeitaktivitäten. Letztendlich geht es darum, dass die Waffe nicht einfach mitgeführt wird zu einem Zweck wie Angriff oder Verteidigung, sondern zu einem Gebrauch der dem eines Werkzeugs entspricht.
Der Zweck definiert hier also die Wahrnehmung des Objekts. Wobei es natürlich hier noch die Einschränkung gibt, dass das Werkzeug auch GEEIGNET sein muss die angegebene Tätigkeit auszuführen. Eine Machete mit der Begründung "Damit schmier ich mein Butterbrot" ist hier ... eher nicht angebracht.


Im Übrigen ist Selbstverteidigung (sprich Notwehr) nie ein berechtigtes Interesse zum Führen von Waffen außer als Begründung für Waffenscheine für spezielle Personengruppen.
Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass man mit Angriffe anderweitig begegnen kann. Hat man es zufällig zur Hand, darf man es im Notwehr Fall natürlich u.U.! nutzen. Aus diesem Zweck mitnehmen jedoch nicht.

Ausgenommen hiervon sind PTB Waffen in Zusammenhang mit einem kleinen Waffenschein. Wobei streng genommen nicht mal hier die Ausnahme für Selbstverteidigung gemacht wird, sondern vielmehr den div. Nutzungszwecken der PTB Waffe Rechnung getragen wird (Tierabwehr, Vögel vertreiben mit einer SSW auf dem Feld, etc etc)
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Gruss Matthias
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Alt 17.10.2017, 12:35   #23
Spürhund
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@SQ: mitzuführen ? oder führen ? Verschlossen Transportieren zur Probe für die Aufführung der Westside Story z.B ist erlaubt !-)
Führen im Sinne von griffbereit am Mann tragen werde ich das Ding bestimmt nicht - wofür auch ?
@Donnerstag:
"... allerdings ist es wie mit allem: die Einzelfallentscheidung des Beamten vor Ort (als 1. Instanz) ist hier maßgeblich was mit dir und dem Gegenstand passiert....."
Sprich Willkür - als Beamter sollte man doch eigentlich die Gesetze kennen ? Besonders wenn ich sie richtig anwenden will. Natürlich kann man nicht alle kennen ( immer eine tolle Ausrede) aber wenigsten ein paar und die grundlegenden ...

Eigentlich geht es ja bei den Einhandmessern darum das diese versteckt geführt werden können - da zusammenklappbar und auch schnell mit einer Hand geöffnet werden können.
Natürlich ist das einhändige öffnen praktisch, aber bei welchen Tätigkeiten brauche ich das zwingend ?
__________________
Gruß
Hubertus

"Ich habe keine besondere Begabung, sondern bin nur leidenschaftlich neugierig."
Albert Einstein
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Alt 17.10.2017, 13:06   #24
Zappo
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Zitat:
Zitat von Spürhund Beitrag anzeigen
die Einzelfallentscheidung des Beamten vor Ort (als 1. Instanz) ist hier maßgeblich was mit dir und dem Gegenstand passiert....."
Sprich Willkür - als Beamter sollte man doch eigentlich die Gesetze kennen ? ......
Nun ja, zugegebenermaßen setzt das eindeutige Gesetze voraus. Was das Waffengesetz eben nicht ist. Sonst würde man die Diskussion nicht führen (müssen). Das ist --wie leider so oft bei Gesetzen-- HANDWERKLICH völlig daneben. Mehr Ausnahmen und Widersprüche und ein Wust von Interpretationenen, die mehr Fragen aufwerfen als sie lösen und -wohl gewollt- Unsicherheit erzeugen.

Das letzte Mal bedurfte es einer Telefonkonferenz mit der Dienststelle, um bei den vor Ort Beamten die Überzeugung reifen zu lassen, daß Pfeil und Bogen nicht Waffe, sondern Sportgerät ist.

Gruß Zappo
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Alt 17.10.2017, 13:15   #25
Zappo
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Zitat:
Zitat von Spürhund Beitrag anzeigen
Natürlich ist das einhändige öffnen praktisch, aber bei welchen Tätigkeiten brauche ich das zwingend ?
Nun ja, das brauche ich zumindest NICHT zwingend, um Verbrechen auszuüben. Weshalb dieser "Aufhänger" zur Unterscheidung eben völlig untauglich ist. Und auch nicht zu vermitteln.

Gruß Zappo
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Alt 17.10.2017, 14:20   #26
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So wie ich das jetzt verstanden habe, kann ich weiterhin mein Gerber Multi-Plier tragen, da man nur zweihändig an das Messer kommt, nachdem man die Zange rausgefahren hat?
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Alt 17.10.2017, 14:35   #27
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Alt 17.10.2017, 15:04   #28
Crysagon
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Zitat:
Zitat von ogrikaze Beitrag anzeigen
Waren das noch Zeiten , ich als 7Jähriger mit Klapplederhose und den ersten Hirschfänger am Gürtel....über 12 cm. Und die Kastanien wurden gepflückt...nicht Knüppel oder auflesen Heute bekommste ja bald ne Anzeige wenn Du im Park nen Stock wirfst..
Wir müssen das aber bitte nicht in die politische Ecke abdriften lassen
Das die Multitools auch darunter fallen ist mir neu....einfach albern...meine Meinung. Und wenn ich mir Mühe gebe bekomme ich jedes Klappmesser mit einer Hand auf
Hach das waren noch Zeiten. Keine Handys, kein Nix.....daheim wenn die Laternen angingen ....den ganzen Tag draussen. Und wenn man Mist gebaut hat gabs was .....
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Alt 17.10.2017, 15:18   #29
dcag99
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Zitat:
Zitat von Spürhund Beitrag anzeigen
Eigentlich geht es ja bei den Einhandmessern darum das diese versteckt geführt werden können - da zusammenklappbar und auch schnell mit einer Hand geöffnet werden können.
Natürlich ist das einhändige öffnen praktisch, aber bei welchen Tätigkeiten brauche ich das zwingend ?

Ob man was ZWINGEND braucht ist ja (glücklicherweise) nicht Gegenstand des Waffengesetzes.
Am Ende kommt noch einer auf die Idee ein .223 Gewehr oder .308er benötigt man nicht zwingend, es würde auch ein Luftgewehr ausreichen.

Vielmehr geht es dem Gesetzgeber darum, unnötige Gefahren auszuschalten.

Fakt ist, dass die Messer abseits illegaler Aktivitäten Ihre Berechtigung haben und auch durchaus einen Zweck erfüllen können und noch wichtiger ist, dass man für alles auch eine Genehmigung beantragen kann so man ein berechtigtes Interesse hat.


Eine weitere Ausnamegenehmigung die ich besitze ist z.b. das Schiessen in der Öffentlichkeit (Schreckschusswaffe). Wir geben Verhaltenstipps im Amok-Fall oder auch anderen Fällen von Gefahr.
Dies machen wir eben auch mitten in der Stadt. Um die Situation zu real wie möglich zu gestalten wird eben auch geschossen.

Dafür bekommen wir regelmäßig die passende Ausnahmegenehmigung für die Zeit unserer Schulung. (oder eben auch das vorher erwähnte Kampfmesser .. übrigens ein altes ak47 bajonett der Bundeswehr)

Auch für Startschüsse für Oldtimer Ausfahrten o.ä. besitze ich entsprechende Ausnahmegenehmigungen. Diese sogar generell (hier ist also nicht der Ort und die Zeit festgelegt)

Ähnlich kann man auch bei Multitools vorgehen, sollte man sich hier unsicher sein.
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Gruss Matthias
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