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Alt 30.11.2019, 21:00   #1
U.R.
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++ Bomber gefunden...

... und Pech für den Grundstücksbesitzer!

Wo: Gewerbegebiet in Vechta.
Er darf die Kosten tragen....


https://www.mopo.de/im-norden/grusel...eilen-33542248





__________________
Der sicherste Weg Geld zu verbrennen ist,......Kohle davon zu kaufen!
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Alt 30.11.2019, 21:26   #2
ghostwriter
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hier ist es anders:

Zitat:
Die Entsorgung muss die Stadt Haltern tragen. Die Bergung des Wracks zahlt das Land.
quelle

warum ist das so?
wie lautet die rechtslage genau?
hat da jemand vielleicht ein aktenzeichen?
__________________

ich lasse mir nicht in meinem gehirn rumwühlen, ...
ich lasse mir nicht meine kleine show stehlen!?

dr. koch - "1984"
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Alt 30.11.2019, 21:31   #3
oliver.bohm
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Es wird unterschieden in Reichseigentum und alliierten Besitz.

Und Munition /Bombenbergung ist wird bezahlt. Verseuchter Boden nicht.
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Alt 30.11.2019, 22:01   #4
Spürhund
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Bombenbergung und auch Munition auf privatem Grundstück musst du selbst bezahlen:
https://www.t-online.de/heim-garten/...n-garten-.html
__________________
Gruß
Hubertus

"Ich habe keine besondere Begabung, sondern bin nur leidenschaftlich neugierig."
Albert Einstein
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Alt 01.12.2019, 00:12   #5
Spürhund
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Besser gesagt die Beseitigung :"Unter die Beseitungsarbeiten fallen die Suche, die Freilegung sowie die Erdarbeiten"
Die Bergungungskosten übernimmt dann der Staat.
__________________
Gruß
Hubertus

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Albert Einstein
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Alt 01.12.2019, 10:44   #6
oliver.bohm
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Man kann das nicht vereinheitlichen..
Es gibt Kommunen , die den Besitzer nicht alleine mit den Kosten lassen.. leider nicht alle
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Alt 01.12.2019, 11:35   #7
ghostwriter
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also so "schwammig" kann das doch nicht sein ...
das muss doch auf länder- oder bundesebene geregelt sein!?

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ich lasse mir nicht in meinem gehirn rumwühlen, ...
ich lasse mir nicht meine kleine show stehlen!?

dr. koch - "1984"
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Alt 01.12.2019, 12:58   #8
oliver.bohm
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Beispiel Niedersachen

Das Land trägt nicht die Kosten für erforderliche Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere nicht das Abräumen von Gegenständen oberhalb des Erdreichs.
Der Antragsteller trägt die Kosten
• für die Auswertung von Luftbildaufnahmen einzelner Baugrundstücke und
• für weitergehende Gefahrenerforschungsmaßnahmen, wie z. B. der Einmessung von Blindgängerverdachtspunkten, Sondierungsmaßnahmen sowie der Freilegung von Verdachtspunkten.

Die Gemeinde, als die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Gefahrenabwehrbehörde, kann nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich den jeweiligen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlichen für sein Grundstück mit den Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln in Anspruch nehmen. Der Grundstückseigentümer ist als Zustandsverantwortlicher nach § 7 Abs. 2 Nds. NPOG ordnungspflichtig. Nach dieser Vorschrift ist der Eigentümer einer Sache, hier das Grundstück, für deren ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Umfassende Regelungen zur Kostenträgerschaft finden Sie in dem nebenstehenden „Merkblatt zur Abwehr…“.

Quelle: https://www.lgln.niedersachsen.de/st...en-161119.html

Nebenkosten sind z.B. verseuchter Boden.. ..durch Kraftstoff (Flugzeugwrack) oder Bombenzerscheller (Verteilter Sprengstoff)
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf 2019-07-Merkblatt-KBD (1).pdf‎ (401.4 KB, 11x aufgerufen)
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Alt 01.12.2019, 14:24   #9
ghostwriter
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sowas suchte ich ... danke olli
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dr. koch - "1984"
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