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Alt 30.01.2021, 23:11   #31
mun_depot
Heerführer

 
Benutzerbild von mun_depot
 
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Ort: 3rd stone from the sun
Detektor: brain 2.0
Beiträge: 1,252

Auch da hilft ein Blick ins BGB:
Zitat:
§ 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen ist in diesem Fall nicht vorhanden.
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Mitgewinner 2021-11
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Alt 28.07.2021, 20:20   #32
Columbo
Landesfürst

 
Registriert seit: Jul 2020
Ort: Bayern
Beiträge: 800

Nachtrag

Für alle, die sich für die genauen Paragraphen interessieren, die in dem Fall beachtet wurden.

https://jura-online.de/blog/2021/03/...er-goldschatz/


Ein schöner Schlusssatz zu der Geschichte:

Zitat:
Übrigens: Dem OLG Oldenburg tut der Antragsteller, der sich völlig korrekt verhalten hat und trotzdem leer ausgeht, offensichtlich leid. Deshalb schließt der Beschluss mit folgendem Hinweis:

„Nicht zu prüfen war in dem vorliegenden Verfahren, ob es der Antragsgegnerin – ebenso wie einem privaten Empfangsberechtigten – möglich ist, dem Antragsteller unabhängig von einem gesetzlich normierten Anspruch eine immaterielle – ggfs. aber auch materielle – Anerkennung zukommen zu lassen, nachdem sich dieser in jeder Hinsicht redlich verhalten und so unter Umständen einen ganz erheblichen Vermögenszuwachs bei der Antragsgegnerin und damit letztlich zugunsten des Gemeinwohls herbeigeführt hat.“
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Alt 29.07.2021, 09:15   #33
DenOlli
Bürger

 
Registriert seit: Nov 2020
Ort: Luxemburg
Beiträge: 139

Zitat:
Zitat von mun_depot Beitrag anzeigen


Eine Absicht, die Sache.....
Für so manchen Zeitgenossen hier ist die Absicht immer gegeben, sozusagen in die Metallsuchsonde eingebaut
DenOlli ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.07.2021, 11:24   #34
elexx
Ratsherr

 
Benutzerbild von elexx
 
Registriert seit: Jan 2007
Ort: Werdau / Westsachsen
Beiträge: 251

Also das Gericht befasste sich nur mit der Frage, ob dem Gärtner ("Finder" darf man ja nicht sagen) der ganze Münzkram (ein "Fund" oder ein "Schatz" ist es ja nicht) oder wenigstens ein Finderlohn zustehen KÖNNTE. Das wurde verneint, deshalb keine Prozesskostenbeihilfe.

Mich würde nun eine Ausführung interessieren, ob sich jetzt die Stadt die Münzen angeeignet hat und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage das geschah. Im letzten Satz wird ja von einem "Vermögenszuwachs der Antragsgegnerin" geschrieben. Wenn es de facto kein Schatz ist, weil "noch nicht lange versteckt", dann könnte doch zu jeder Zeit der Verstecker kommen und sagen er wolle seine Münzen wiederhaben?
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