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06.02.2020, 19:24 | #1 |
Heerführer
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Du hast völlig Recht,U.R.
Der Hauseigentümer wäre nur dann alleiniger Besitzer,wenn er auch der Entdecker des Safes ist.
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07.02.2020, 10:41 | #2 |
Heerführer
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Themenstarter
Hmm...
https://weg-hausverwaltung.net/2013/...er-eigentumer/ Das ist auch interessant: https://www.t-online.de/finanzen/id_...gentuemer.html Das Passende Urteil dazu: https://research.wolterskluwer-onlin...e-3e4788214ffc https://www.faz.net/aktuell/gesellsc...-12294112.html ...ich vertrete meine Meinung weiterhin bis Gegenteiliges hier zu lesen ist. Gruß U.R.
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06.02.2020, 23:47 | #3 |
Landesfürst
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Wenn man weiß, wie es geht, ist Flex schon der richtige Weg. Da geht nix kaputt im Inneren.
Bei mir in der Arbeit haben Einbrecher zwei Tresore aufgeflext. Drinnen wurde nix beschädigt; da war nicht mal Flexstaub drin. Alle Dokumente blieben unversehrt. |
08.02.2020, 18:13 | #4 |
Landesfürst
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Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. -> hier greift das Schatzregal nicht, weil "herrenlos" ja kein "Schatz".
Zurück zum Tresor: der Tresor ist kein beweglicher Gegenstand -> bleibt im Eigentum des Grundstücksbesitzers Inhalt des Tresors: a) herrenloser Gegenstand: nein, weil der Eigentümer das Eigentum ja nicht aufgeben wollte b) Schatz: ja, wenn sich der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr ermitteln lässt c) Fund (Finderlohn): wenn sich der Eigentümer ermitteln lässt |
08.02.2020, 18:50 | #5 |
Heerführer
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Und jetzt erklärt mir bitte mal wie jemand auf MEINEM Grundstück, in MEINEM Haus und in MEINEM Tresor, ohne meine Einwilligung legal etwas finden kann?
Egal ob a, b oder c...
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08.02.2020, 20:05 | #6 | |
Landesfürst
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Zitat:
Genau dieser Fall ist in manchen Bundesländern durch das Schatzregal ausgeschlossen. Ich hätte auch kein Problem, wenn nur dieser Fall für Bayern "anständig" geregelt wäre. |
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08.02.2020, 20:57 | #7 |
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Also wenn ich illegal, in zum Beispiel eine Bank eindringe, dort ein Bankschließfach aufbreche und den Inhalt an mich nehme, darf ich die Hälfte des Wertes behalten wenn der Eigentümer nicht ermittelt werden kann?
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08.02.2020, 21:37 | #8 |
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Mal andersrum gefragt,Swen.......Wenn ich mir in meine Mietwohnung einen Tresor einmauere,muß ich dann meinem Vermieter die Zahlenkombination mitteilen? Durch den Einbau wird er ja Eigentümer des Safes.Und ich muß ihm ja ermöglichen,nach meinem Ableben an den Inhalt zu gelangen.
Verweigere ich die Kombination...darf er mich verklagen,da er sonst gezwungen ist sein Eigentum zu beschädigen. Mal ehrlich.....Das Landvogtdenken des Spätmittelalters ist überholt.Heute haben wir Pflichten,aber auch Rechte. Wenn ich mir goldene Wasserhähne anbaue,gehören die nicht meinem Vermieter.Ihm gehören die Alten,die ich wieder anbaue wenn ich ausziehe.
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08.02.2020, 21:45 | #9 |
Heerführer
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... Aber ohne Zustimmung des Vermieters baust du keinen Safe in die Wand. Falls du die Erlaubnis dazu bekommst, teilst du natürlich keine Kombinationen mit und hinterlegst auch keinen Schlüssel beim Vermieter. Was soll das denn?
Solltest du wirklich für die Zeit nach deinem Ableben vorsorgen wollen, packst du den Code/Zweitschlüssel in dein Testament und hinterlegst selbiges kostenlos beim Amtsgericht. So, und jetzt war genug Bürokratie! |
09.02.2020, 17:59 | #10 |
Heerführer
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Das ist so ein Schrödingers Katzenkiste-Spiel.
Müsste nicht der Eigentümer den Inhalt benennen können, um Besitzansprüche glaubhaft zu machen? Als ich den verlorenen Rucksack meiner Tochter beim Schulbusunternehmen abholen wollte, musste ich auch den Inhalt beschreiben, um mich als Eigentümer zu legitimisieren...
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ǝʇɥɔıɥɔsǝƃ ɹǝp ǝʇʞılǝɹ Optimismus ist, bei Gewitter in einer Kupferrüstung auf dem höchsten Berg zu stehen und Scheiß Götter! zu rufen. |