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Alt 10.06.2015, 21:00   #1
cchristoph
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Nachforschungs- oder Grabungsgenehmigung nach §21 Denkmalschutzgesetz (DSchG)

Hallo zusammen ,

habe heute ein Schreiben von der unteren Denkmalschutzbehörde in Cochem / RLP bekommen . Leider eine Absage . Welche Erfahrungen habt ihr auf diesem Gebiet gemacht ? Gibt es hier jemanden der bereits eine Grabungsgenehmigung nach § 21 DSchG bekommen hat ?
Für jegliche Tips wäre ich sehr dankbar !

Viele Grüße aus der Eifel.

Christoph


s. Schreiben der unteren Denkmalschutzbehörde :

Sehr geehrter Herr XXX,

Ihre Anfrage bezieht sich auf §21 Denkmalschutzgesetz (DSchG).
In Absprache mit der Generaldirektion kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz –Direktion Landesarchäologie-
erteilen wir grundsätzlich keine Nachforschungs- oder Grabungsgenehmigungen.

Begründung:
Hinsichtlich der Detektorgänger verfolgt die Landesarchäologie in Rheinland-Pfalz die Auffassung, dass das Suchen und Bergen von Funden nicht erlaubt ist. Die Entnahme von einzelnen Gegenständen aus Fundschichten ohne Fachkenntnis führt immer zur Zerstörung von historisch aussagekräftigen Befunden und ist nicht durch die Vorlage selektiert entnommener Fundstücke zu rechtfertigen.

Für die Führung einer Metallsonde bedarf es einer umfangreichen Kenntnis und Ausbildung, da Funde und Befunde sonst nicht fachgerecht erkannt werden. Zudem sollte immer der längerfristige Schutz archäologischer Denkmäler in ihrer Gesamtheit im Vordergrund stehen. Hierzu gehören auch die Überreste der Weltkriege.
Bei in begründeten Einzelfällen seitens der Landesarchäologie erforderlichen Grabungen wird die gesamte Grabung wissenschaftlich dokumentiert. Nur auf diese Weise kann der Zusammenhang von Funden und Grabungsbefund auch für spätere Generationen nachvollziehbar dargestellt werden. Die Entnahme von Einzelfunden zerstört grundsätzlich den Zusammenhang. Die Prospektion mit Metalldetektoren wird systematisch von den Bediensteten der Landesarchäologie betrieben, also geschultem Fachpersonal mit der entsprechenden Berufsausbildung.

Auch kommen bei der Geländeprospektion vorab zerstörungsfreie Methoden wie Geomagnetik, Erdradar und Luftbilder zur Anwendung. Diese Verfahren garantieren den Verbleib von Fundstücken am Ort. Moderne archäologische Forschung begrenzt sich nicht auf den Einsatz von Metalldetektoren und zielt auch nicht auf die Suche nach Einzelbefunden.

Des Weiteren sind bei der Entnahme von Funden weiterhin auch Eigentumsrechtliche Fragen zu beachten, da Gegenstände nicht ohne weiteres von fremden Grund und Boden entfernt werden dürfen. Zudem gilt in Rheinland-Pfalz das Schatzregal. (§20 Denkmalschutzgesetz)

Aus o.g. Gründen kann generell keine Nachforschungsgenehmigung oder Grabungsgenehmigung erteilt werden.

Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag

Dipl.Ing (FH) XXX
cchristoph ist offline  
Alt 11.06.2015, 07:12   #2
samson
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Wenn es über Mainz läuft, gehen Deine Chancen gegen null!
Du kannst es zur Not noch mit einem persönlichen Gespräch versuchen (unangemeldet).
Ansonsten bleibt Dir hier nur der Weg: halt dich von BD's fern un lass Dich nicht erwischen.
samson ist offline  
Alt 11.06.2015, 17:20   #3
desert-eagle († 2020)
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Zitat:
Zitat von cchristoph Beitrag anzeigen
Sehr geehrter Herr XXX,

Ihre Anfrage bezieht sich auf §21 Denkmalschutzgesetz (DSchG).
In Absprache mit der Generaldirektion kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz –Direktion Landesarchäologie-
erteilen wir grundsätzlich keine Nachforschungs- oder Grabungsgenehmigungen.

Begründung:
Hinsichtlich der Detektorgänger verfolgt die Landesarchäologie in Rheinland-Pfalz die Auffassung, dass das Suchen und Bergen von Funden nicht erlaubt ist. Die Entnahme von einzelnen Gegenständen aus Fundschichten ohne Fachkenntnis führt immer zur Zerstörung von historisch aussagekräftigen Befunden und ist nicht durch die Vorlage selektiert entnommener Fundstücke zu rechtfertigen.

Für die Führung einer Metallsonde bedarf es einer umfangreichen Kenntnis und Ausbildung, da Funde und Befunde sonst nicht fachgerecht erkannt werden. Zudem sollte immer der längerfristige Schutz archäologischer Denkmäler in ihrer Gesamtheit im Vordergrund stehen. Hierzu gehören auch die Überreste der Weltkriege.
Bei in begründeten Einzelfällen seitens der Landesarchäologie erforderlichen Grabungen wird die gesamte Grabung wissenschaftlich dokumentiert. Nur auf diese Weise kann der Zusammenhang von Funden und Grabungsbefund auch für spätere Generationen nachvollziehbar dargestellt werden. Die Entnahme von Einzelfunden zerstört grundsätzlich den Zusammenhang. Die Prospektion mit Metalldetektoren wird systematisch von den Bediensteten der Landesarchäologie betrieben, also geschultem Fachpersonal mit der entsprechenden Berufsausbildung.

Auch kommen bei der Geländeprospektion vorab zerstörungsfreie Methoden wie Geomagnetik, Erdradar und Luftbilder zur Anwendung. Diese Verfahren garantieren den Verbleib von Fundstücken am Ort. Moderne archäologische Forschung begrenzt sich nicht auf den Einsatz von Metalldetektoren und zielt auch nicht auf die Suche nach Einzelbefunden.

Des Weiteren sind bei der Entnahme von Funden weiterhin auch Eigentumsrechtliche Fragen zu beachten, da Gegenstände nicht ohne weiteres von fremden Grund und Boden entfernt werden dürfen. Zudem gilt in Rheinland-Pfalz das Schatzregal. (§20 Denkmalschutzgesetz)

Aus o.g. Gründen kann generell keine Nachforschungsgenehmigung oder Grabungsgenehmigung erteilt werden.

Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag

Dipl.Ing (FH) XXX
Und ich dachte immer, daß es unmöglich wäre, soviel negatives in ein Antwortschreiben zu packen... ich wurde eines besseren belehrt..
die haben ein neues Kompressionsverfahren für solche Schreiben erfunden..
geh einfach buddeln und laß dich nicht erwischen
__________________
------------------------------------------------------------

Hoffentlich wird es nicht so schlimm, wie es schon ist.
Karl Valentin

Ludger hat uns am 26.01.2020
nach schwerer Krankheit für immer verlassen.
In stillem Gedenken,
das SDE-Team
desert-eagle († 2020) ist offline  
Alt 11.06.2015, 18:43   #4
samson
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Aber achte wirklich drauf, nicht aufzufallen. Je nach Region, hast Du richtig Ärger am Hals.
samson ist offline  
Alt 11.06.2015, 21:56   #5
cchristoph
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Graben hier alle ohne Grabungsgenehmigung ? :-)

Ich möchte ganz entspannt auf die Suche gehen und keine Angst haben ,dass ich erwischt werde . Kennt ihr einen Ehrenamtlichen aus meinem Gebiet der mir vielleicht behilflich sein könnte ?
cchristoph ist offline  
Alt 11.06.2015, 22:10   #6
Fingerhueter
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Zitat:
Zitat von cchristoph Beitrag anzeigen
Graben hier alle ohne Grabungsgenehmigung ? :-)

Ich möchte ganz entspannt auf die Suche gehen und keine Angst haben ,dass ich erwischt werde . Kennt ihr einen Ehrenamtlichen aus meinem Gebiet der mir vielleicht behilflich sein könnte ?
Wie das andere hier handhaben weiß ich nicht, aber die, die die Möglichkeit haben eine NFG zu kriegen nutzen das hier auch eigentlich.
In RLP ist das halt anders, dein Schreiben sind Standard Absagen die auf Anfragen geschickt werden.

Nur mal nebenbei, der Herr Dr. Rupprecht war bis März 2012 Landesarchäologe in Mainz bis er in Rente ging..
Nun 3 Jahre später sind auf der Homepage noch immer unter ehrenamtliche Mitarbeiter 2 Reservistenverbände aufgeführt.
(Eingeweihte wissen warum das zum schmunzeln ist)
Ohne Vitamin B kommt man da nicht weiter..

Abwarten, Tee trinken und nicht erwischen lassen..

Geoutete Grüße

http://www.archaeologie-mainz.de/
Fingerhueter ist offline  
Alt 11.06.2015, 22:58   #7
Erdspiegel
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Das es mit einer Nachforschungsgenehmigung so einfach nichts wird,wäre leider woanders schon erlesbar gewesen.
Zitat:
Jeder Eingriff in den Boden mit der Zielsetzung, damit archäologische Forschung zu betreiben, setzt eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Fachbehörde voraus. Diese kann nicht für das bloße Aufsuchen und Aufsammeln von Funden erteilt werden, sondern nur im Einzelfall zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, wenn der Antragsteller die umfassende Beherrschung der archäologischen Methodenvielfalt nachweisen kann. Dies gilt auch für Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten.

Bei der Arbeit der Berufsarchäologen in Erfüllung ihrer gesetzlich bestimmten Forschungs- und Rettungsarbeit können Bürger ehrenamtlich mitwirken, sofern sie bereit sind, intensiv die archäologische Methodik zu erlernen und in der Handhabung Sicherheit zu erwerben.
http://bus.rlp.de/portal/?SOURCE=Pst...&PSTID=8959187
Bliebe also nicht anderes übrig,als die (langjährige?) Ausbildung zum ehrenamtlichen Mitarbeiter zu absolvieren.Und dann muß man auch noch ein konkretes Forschungsziel darlegen.Heftig.
Aus dem Stand herraus werden solche Anträge sicher nicht häufig gestellt.Also sitzt jetzt in der Behörde irgendwo der Dipl.Ing.XXX am Tisch und überlegt,was Du nun tun wirst.Hartnäckig-interessiert dranbleiben?Flinte ins Korn werfen?Oder trotzdem losziehen und suchen?
__________________
Erdspiegel ist offline  
Alt 11.06.2015, 23:36   #8
silex1
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Beiträge: 373

Diese Antwort ist cool:
Zitat:
Begründung:
Hinsichtlich der Detektorgänger verfolgt die Landesarchäologie in Rheinland-Pfalz die Auffassung, dass das Suchen und Bergen von Funden nicht erlaubt ist. Die Entnahme von einzelnen Gegenständen aus Fundschichten ohne Fachkenntnis führt immer zur Zerstörung von historisch aussagekräftigen Befunden und ist nicht durch die Vorlage selektiert entnommener Fundstücke zu rechtfertigen.
Und dann stellen die sie sich sowas in die Bude:
http://de.wikipedia.org/wiki/Grabmal_des_Poblicius

Vor allem mit dem Aufbau auch noch Fachwissen vortäuchen wollen...

Leider wird ein Dipl. Ing. hier auch nicht mit Fachwissen beitragen können und somit scheint es ein typisches "Wir sind der Herr im Hause" zu sein.
Leider!

Na dann werde ich mal so einen Antrag in Sa. stellen (obwohl ich keine Sonde und keinerlei Erfahrung damit habe), jedoch mit meiner Buddel-Erfahrung können die mich nicht abblitzen lassen.
(Falls da jemand Bedarf hat in Sa. und solch ein Ablehnung bekommen hat, ich wäre gern Co-Mitgeher, mit Buddel-Erfahrung und Fachkenntnis )
__________________
VG
René
silex1 ist offline  
Alt 12.06.2015, 06:50   #9
IG Phoenix
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Moin,

das

>In Absprache mit der Generaldirektion kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz –Direktion Landesarchäologie- erteilen wir grundsätzlich keine Nachforschungs- oder Grabungsgenehmigungen.<

ist ein Verstoß gegen das DSchG.

Das VG Wiesbaden hat in seinem Urteil vom 03.05.2000 festgestellt, dass eine generelle Verweigerung von NFG unrechtmäßig ist.

Allerdings hat auch das VG Wbn festgestellt, dass es keinen Anspruch auf eine NFG für eine Spaßsuche gibt, sondern der Antragsteller ein Forschungsprojekt haben muss, damit er sich auf die im GG garantierte Forschungsfreiheit berufen kann. Außerdem muss der Antragsteller Mitglied in einem Archäologie- Heimat- oder Geschichtsverein sein.

Google mal den Begriff "Mythos-Urteil" und lies Dir das Urteil durch, damit Du siehst, welche Rechte Du gegenüber der DSchB hast.

Viele Grüße

Walter
IG Phoenix ist offline  
Alt 12.06.2015, 09:50   #10
cchristoph
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Beiträge: 4

Danke für so umfangreiche Antworten .
Muss mir jetzt Zeit nehmen und alles genau studieren

ggfs.muss ich dort suchen, wo es keinem weh tut. In den Weinbergen und auf dem Acker meckert höchstens der Besitzer
cchristoph ist offline  
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