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09.02.2020, 21:46 | #1 |
Admin
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Deutsches Recht - schweres Recht ...
Zauberwort für Lucius` Beispiel: Münzschatz von Dreißen. Es wären übrigens 3 (DREI!!) Töpfe, die da im Keller eingemauert waren ... Blöd ist halt, wenn zum "normalen" Fundrecht noch das Denkmalrecht eingreift. Im Normalfall gilt aber immer: - Eigentümer oder Erben im Fall "einfacher Fund", (Ex-)Besitzer ermittelbar - Eigentümer + Finder - Schatzfund von "vergessener" Sache - Staat + Eigentümer + Finder - Schatzfund gem. "kleinem Schatzregal" - Staat allein - Schatzregal in schlimmster Auslegung (BW und Fünfostland) : ungefähre Zusammenfassung : Es gibt natürlich immer noch genügend weitere Grauzonen und Spielräume in der Auslegung ... Man erinnere sich z.B. an: - Fund in Kamin von gekauftem Haus - Fund von Gold hinter der Gartenmauer - Haus ohne Erben - Goldbarren aus Teich - Touri-Fund beim Baden - etc. Eigentlich alles hier im Forum mit schöner Regelmäßigkeit durchgekaut. ... mit immer denselben Ratschlägen von Anhängern aller Seiten, wie Grundgütig und Ehrlich, Flexibel in der Auslegung, Uneigennützig, Eigennützig, Hinterhältig - und Naiv ... Der übliche Spiegel der Gesellschaft halt ... Gruß Jörg
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Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ... (Heiner Geißler) |
15.06.2020, 22:13 | #2 |
Bürger
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Bleibt noch anzumerken, dass es sich bei dem Tresorschloss auf dem Bild am Anfang um ein Doppelbart-Chubschloss handelt.
So ein Schloss hat auf jeder Seite 6 Schließbleche (Fallen) die auf genau die richtige Höhe zeitgleich angehoben werden müssen. Eine zerstörungsfreie Öffnung ohne Schlüsselist nahezu ausgeschlossen oder enorm Zeit- und Arbeitsaufwändig. Kannst ja mal die Lockpicker fragen. Bei denen war ich mal in Hamburg zu Gast. Geändert von Limbo52 (15.06.2020 um 22:14 Uhr). Grund: Ergänzung |