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Alt 24.01.2019, 21:39   #1
Sir Alottafind
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Fragen zum Wegerecht

Es steht ein Haus A zum Verkauf, das auf einem Grundstück mit Flurnummer steht. Mit dabei im Kauf ist ein anliegender Grundstücksstreifen mit eigener Flurnummer, das zur zum Verkauf stehenden Gesamtfläche gehört.

Dieser Streifen (gelb) stellt die Zufahrt zu einem hinterliegenden Haus B dar und ist solala geteert. Auf der Parzellkarte fehlt seltsamerweis die weitere Zufahrt zu Haus B (auf der Graphik ist dessen Verlauf angedeutet).
Zum Grundstück Haus B führt laut Parzellenkarte ein weiterer Weg (rot), der aber als solcher nicht existiert. Zu B gehört alle hellblau markierte Fläche.

Eigentlich könnt man als Eigentümer des Hauses A auf den Streifen verzichten. Er könnte auch über den öffentlichen Weg (grau) auf sein Grundstück gelangen.

Irgendwann wird der Eigentümer der beiden Flurstücke dem Hinterlieger eine Zufahrt zugestanden haben,ein Wegerecht.

Jemand, der nun das Haus mit den zwei Flurnummern erwirbt, bekommt mit dem Zufahrtsstreifen ein für ihn recht nutzloses Stück.

Könnte man eingedenk der rot markierten Zufahrt das Wegerecht fallen lassen? Oder was gäbe es für Möglichkeiten generell, den Streifen nur noch eigenzunutzen?
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Alt 24.01.2019, 22:34   #2
Baron
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Es kommt darauf an was im Grundbuch steht, frühere Abmachungen ohne Vertrag sind schwer einzuklagen. Es besteht m. M. nach nur ein Notüberfahrtsrecht. Einen ähnlichen Fall gibt es hier in der Ortschaft, da kann ein Hausbesitzer seine Garage nach einem Besitzerwechsel des Nachbarhauses nicht mehr nutzen.

Gruß
Micha
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Alt 24.01.2019, 22:35   #3
Shakerz
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Zitat:
Zitat von Sir Alottafind Beitrag anzeigen
Irgendwann wird der Eigentümer der beiden Flurstücke dem Hinterlieger eine Zufahrt zugestanden haben,ein Wegerecht.
Sehr schöne zivilrechtliche Problematik.

a) wie wurde das evtl. vorhandene Wegerecht vereinbart. Mündlich od. schriftlich?

b) ist ein Wegerecht im Grundbuch od. dem Baulastenverzeichnis eingetragen?

c) wem wurde das Wegerecht eingeräumt (der Person XY od. dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes)?

d) als was ist "Rot" im Straßenkataster offiziell eingetragen? Straße/ Weg od. gar nichts?

e) als was ist "gelb" im Straßenkataster offiziell eingetragen? Straße/ Weg od. gar nichts?


Gruß

S.
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Alt 25.01.2019, 00:07   #4
Sorgnix
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Beiträge: 24,750

Punkt b ist die Frage!!


... und ein Grundstückseigentümer wäre mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er sein
Wegerecht freiwillig aufgeben würde.
Für Grundstück B ist das wertsteigernd!
Für A natürlich wertmindernd ...

Wie das zustande kam, ist manchmal u.U. zum Haareraufen, hinterher aber unerheblich.


Will ich A kaufen, drücke ich den Preis eben entsprechend.
B muß für die Wertsteigerung allerdings erstmal jemanden finden, dem es das auch "wert" ist ...


Gruß
Jörg
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Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

(Heiner Geißler)
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Alt 25.01.2019, 00:47   #5
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Post

hmh,
viel zu kurz die antwort!?



... aber auf den punkt gebracht!!
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ich lasse mir nicht in meinem gehirn rumwühlen, ...
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dr. koch - "1984"
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Alt 25.01.2019, 10:59   #6
Donnerstag
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Ganz so einfach ist es nicht, wenn ein Gewohnheitsrecht besteht, dann wird der Richter nicht zwingend zu Gunsten des Grundstückeigentümers entscheiden.
" Vor Gericht und auf hoher See .... ".

Wenn aber wie hier eine andere Zufahrt keine Umstände macht, wüsste ich nicht wo außer bei zukünftig "guter Nachbarschaft" das Problem liegen sollte.

edit: gerade gesehen, ist hier sogar als Beispiel aufgeführt: https://www.juraforum.de/lexikon/gewohnheitsrecht
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Gruß
Dirk


Es wird niemals so viel gelogen wie vor der Wahl, während des Krieges und nach der Jagd. -

Otto Von Bismarck
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Alt 25.01.2019, 16:36   #7
Zappo
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Zitat:
Zitat von Sir Alottafind Beitrag anzeigen
Eigentlich könnt man als Eigentümer des Hauses A auf den Streifen verzichten. Er könnte auch über den öffentlichen Weg (grau) auf sein Grundstück gelangen.

Irgendwann wird der Eigentümer der beiden Flurstücke dem Hinterlieger eine Zufahrt zugestanden haben,ein Wegerecht. .

Könnte man eingedenk der rot markierten Zufahrt das Wegerecht fallen lassen? ....
Könnte man, wenn man wollte. Man muß eben wollen. Ist das Wegerecht im Grundbuch eingetragen, dann will der Nutznießer eben in der Regel nicht.

Meist verspricht er sich davon einen höchst unsinnigen, nicht zutreffenden und phantasievollen Eventualnutzen - für ne Situation, die weder eintritt noch die er jemals erleben wird.

Aber das ändert nichts - ein Anrecht auf Streichung im Grundbuch hat man als "Geschädigter" nicht. Da kann das eine noch so unsinnige Sache sein.

Gruß Zappo
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Alt 25.01.2019, 21:18   #8
Sir Alottafind
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Merci für die Antworten!


Alle Phantasien sind dahin.......

Ein Geh- und Fahrtrecht ist lt. Makler im Grundbuch eingetragen

Jetzt kommts halt auch drauf an, in welchem Umfang der Hinterlieger das Weglein benutzt. Über google maps besehen stehen da keine Baumaschinen, nicht mal ein Auto, und keine Betriebsgebäude (aber irgendwas kleines Verdächtiges steht dort....). Wird wohl nix helfen, dass ich den in der Graphik roten Weg mal ablaufe (wenns der Schnee zulässt) mit großen Ohren/Augen und Nachbarn aushorche. Und da eh mal wieder Zeit ist fürn kerntraditionellen Schweinsbroon mid Knedl wirds sherlockholmeslig auch in die nächste Gastwirtschaft gehen.

Aber alles hat auch seine gute Seite: Preisdrücken versuchen mit der Tatsache, dass man eine ziemlich nutzlose und u.U. lärmige Flurnummer mit erwerben würde. Wird auch interessant sein zu erfahren, wer zb. den Schnee wegräumt.
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Alt 25.01.2019, 23:41   #9
ghostwriter
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Post wegerecht und winterdienst

Zitat:
Die Antwort ergibt sich entweder aus dem Gesetz oder sie ist bei der Vereinbarung der Dienstbarkeit geregelt worden. Es muss unterschieden werden, ob der Berechtigte den Weg alleine nutzen darf oder ob der Eigentümer ein Mitnutzungsrecht hat.
quelle

sollte vor dem kauf erfahrbar sein!?
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dr. koch - "1984"
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Alt 26.01.2019, 00:03   #10
Sir Alottafind
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Wird sich zeigen beim Termin.
Werd ich mir wohl nen Allrad holen müssen dafür....
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