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Alt 02.09.2017, 02:43   #1
torstenk
Geselle

 
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Beiträge: 84

irgendwie steckt hier gefährlich viel Halbwissen drinn.

Verjährung: der tatsächlich Betroffene muss innerhalb von 3 Monaten ab Tag der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit angehört worden sein.

Wird der Fahrzeughalter angeschrieben ( der nicht selbst der Betroffene ist ) lohnt es sich schon, die Anhörungs und Postlaufzeiten auszunutzen. Die Antwort: Ich wars nicht, und weiß auch nicht wer, kann sinnvoll sein.

Wird der unter selber Wohnanschrift wie der Halter wohnende Fahrzeugführer direkt als Betroffener angeschrieben. Es ist anzunehmen, das ein einfacher Lichtbildabgleich erfolgt ist, manchmal war man auch schon beim Nachbarn fragen (bei Bußgeldern).

Zur Unterbrechung der Verjährungsfrist reicht die Anordnung der Anhörung des tats. Betroffenen. Dann beginnt die Frist neu zu laufen.

Falls die Drei Monate schon rum sind und man testet immer noch aus, wer es war, könnte man sich dann zu erkennen geben.

Bei Parkverstößen sollte man sich überlegen was günstiger ist:

die Verwarnung oder die Verfahrenskosten bei Bußgeld gegen Halter (ca 28,50)


übrigens, stellt solche Fragen lieber im

www.verkehrsportal.de

das ist da kompetenter
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Alt 06.09.2017, 11:43   #2
Shakerz
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Zitat:
Zitat von torstenk Beitrag anzeigen
übrigens, stellt solche Fragen lieber im

www.verkehrsportal.de

das ist da kompetenter

Wäre mir noch nie aufgefallen...


Gruß

S.
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