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Alt 15.03.2009, 13:54   #1
IG Phoenix
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DSchG MV

Moin,

wir wurden von Caddy gebeten, einmal das Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern so darzustellen, dass es auch verstanden wird.

Um dies auch zu erreichen, wurden jeweils ein paar Beispiele hinzugefügt und da es eventuell auch andere interessiert, habe ich ihm nicht nur per PN geantwortet, sondern es auch mal hier reingepackt.

Viele Grüße

Walter
Redaktion DSM

Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Wir wurden gebeten, das Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern in allgemeinverständliche Worte zu fassen, soweit es Sondengänger betrifft. Ich habe es mal versucht u. a. in dem ich Beispiele verwende was konkret gemeint ist.

Für uns sind nur ein paar Paragrafen wichtig, die §§ 2, 11, 12, 13 und 26.

§ 2 erklärt u. a. was alles ein Bodendenkmal (BD) ist und unterscheidet zwischen

- unbeweglichen BD wie Reste von Bauwerken, Landwehren, Schanzen, Höfen, Ortschaften (Wüstungen), Gräben, Abfallgruben, Gräber, Kultstätten, usw.

- beweglichen BD wie Münzen, Fibeln, Knöpfe, Werkzeuge (auch aus Stein), Waffenteile, Munition, Ausrüstung, Schmuck, usw.

- aber auch versteinerte Pflanzen oder Tiere, also auch Bernstein, wenn er Pflanzen oder Tiere enthält

- aber auch Erdverfärbungen die durch Holzpfosten, Leder oder Leichen, usw. die vergangen sind, hervorgerufen werden

Nicht zu den BD zählen also Meteoriten und Mineralien, letztere nur, wenn sie keine versteinerten Tiere enthalten.

§ 11 regelt die Abgabe von Bodenfunden und bestimmt, dass alle Dinge, die oben aufgeführt sind, aber auch alle die nicht aufgeführt sind, aber dazu gehören, der unteren Denkmalschutzbehörde gemeldet werden müssen. Die untere Denkmalschutzbehörde ist die Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung.

§ 12 besagt, dass eine Suche mit Metalldetektoren genehmigt werden muss, wenn auch nur eines der oben aufgeführten Dinge Ziel der Suche ist. Wer also gerne Münzen entdecken möchte braucht eine Genehmigung. Die Nachforschungsgenehmigung wird von der obersten Denkmalschutzbehörde erteilt (vielleicht). Die oberste Denkmalschutzbehörde ist in MV das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 13 ist das "berühmte" Schatzregal und regelt das Eigentumsrecht an archäologischen Funden (also alles was oben aufgezählt wurde bzw. nicht aufgezählt wurde). Dem Bundesland MV gehören danach alle Funde von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung. Das ist ein Gummiparagraf, denn was von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung ist, entscheidet die Denkmalfachbehörde (Denkmalschutzamt). So kann z. B. ein römischer Denar, der in Trier nicht von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung ist, in MV sehr wohl so bewertet werden, weil der Fund eines Denars in MV eben nicht häufig vorkommt.

Eine Entschädigung des Entdeckers ist NICHT vorgesehen. Eventuell kann man nur auf die Herausgabe eines Finderlohns klagen.

§ 28 zeigt die Strafen auf, wenn man sich nicht an das hält was hier oben bereits geschrieben steht. Als Höchststrafe sind 150.000 Euro vorgesehen, aber die tatsächlich ausgesprochene Höhe richtet sich nach den Einkommensverhältnisses des Betroffenen.
Die Ordnungswidrigkeit (es ist keine Straftat) verjährt 5 Jahre nach der Tat. Zuständig für die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeit ist die Stadt- oder Kreisverwaltung.
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Alt 15.03.2009, 17:13   #2
Erdspiegel
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Danke für die Ausführungen.
Die Kollegen im Norden scheinen es nicht leicht zu haben.
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Alt 15.03.2009, 17:28   #3
aquila
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Ergänzend möchte noch bemerken, dass zB Münzen als Bodendenkmal gelten, unabhängig von ihrem Alter oder ihrer Lage und Tiefe im Boden.

In MV gelten generell keine Alterseingrenzungen um als BDM zu gelten, wie etwas das berühmte Jahr 1648.

Hab ich schriftlich. Demnach sind auch die 10 Cent, die Dir aus der Geldbörse entgleiten mit Auftreffen auf den Boden als BDM zu betrachten. Die Suche nach ihnen bedarf der Genehmigung; die Münze ist zu melden und wird Eigentum des Landes MVP. , aber trotzdem, so ist´s lt. Gesetz.


LG Aquila
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Alt 15.03.2009, 20:58   #4
Ted
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IG Phoenix:

Danke, daß du dir die Mühe gemacht hast.
Um es mal kurz auszudrücken, ist die Suche mit Metalldetektoren ohne Genehmigung nicht erlaubt. Also bewegt sich dann wohl die Mehrheit der "Sondengänger" hier bei uns auf sehr dünnem Eis.
Hatte mal eine sehr nette, interessante, sowie aufschlußreiche Unterhaltung mit einem der führenden "Köpfe" in der promovierten Rostocker "Historiker-Szene" (ohne jetzt mal Namen zu nennen), der mir vergewisserte, daß der Erhalt einer Genehmigung, sich im absolut aussichtslosen Bereich bewegen würde, welches er aber auch nicht unbedingt befürwortet.

und aquila:

Sag mal, wie wäre es denn, wenn wir sagen wir mal nach dem "verlorenen" Ring suchen würden. Wäre das vielleicht die Gesetzeslücke, oder wäre es so wie mit den 10 Cent?

MFG
Torsten
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Alt 15.03.2009, 21:05   #5
aquila
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Nein, der Ring ist ein Kulturgut und gilt, wenn verloren als BDM.

Aber wie sieht es eigentlich mit einem Vogelring aus? Geschaffen, einzig und allein um gefunden zu werden?

LG Aquila
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Alt 15.03.2009, 21:11   #6
Ted
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Danke für deine Antwort.
Also braucht mein Ehering nicht als Ausrede herhalten. Aber Vogelring wird wohl auch nicht gelten......

MFG
Torsten
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Alt 16.03.2009, 00:51   #7
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Zitat:
Zitat von aquila Beitrag anzeigen

Aber wie sieht es eigentlich mit einem Vogelring aus? Geschaffen, einzig und allein um gefunden zu werden?

LG Aquila
Kommt man vielleicht mit durch,wenn man anstatt in eine archäologische Gesellschaft,in den norddeutschen Ornithologenverband eintritt.

Gruß,Erdspiegel
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Alt 16.03.2009, 07:52   #8
Entetrente
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Thumbs up

Morgen !

Es ist durchaus möglich eine solche Genehmigung zu erhalten.

Schaut mal hier: http://www.digs-online.de/forum/viewtopic.php?t=1164

Ca. 40 Leute gehen in MV bereits genehmigt.
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Gut Fund und Besten Gruß !
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Alt 16.03.2009, 07:55   #9
Entetrente
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Alt 16.03.2009, 11:17   #10
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Zitat:
Zitat von aquila Beitrag anzeigen
Nein, der Ring ist ein Kulturgut und gilt, wenn verloren als BDM.

LG Aquila
Nanana,

so auch wieder nicht.

Zeugnisse, die von menschlichen und mit diesem im Zusammenhang stehenden tierischen und pflanzlichen Leben in der Vergangenheit künden, heißt es wortwörtlich im DSchG.

Ein verlorener Ehering ist auch in MV kein Bodendenkmal und befindet sich nach wie vor im Eigentum des Verlierers, wenn auch nicht mehr in dessen Besitz und er zeugt auch nicht vom Leben in der Vergangenheit, denn er wurde in der Gegenwart verloren.

Also Verlustfunde können jederzeit ohne Nachforschungsgenehmigung aber auch ohne Grabungswerkzeug gesucht werden.

Viele Grüße

Walter
http://www.phoenixrheinmain,de

Geändert von IG Phoenix (16.03.2009 um 11:18 Uhr).
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