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Alt 17.10.2017, 12:35   #1
Spürhund
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@SQ: mitzuführen ? oder führen ? Verschlossen Transportieren zur Probe für die Aufführung der Westside Story z.B ist erlaubt !-)
Führen im Sinne von griffbereit am Mann tragen werde ich das Ding bestimmt nicht - wofür auch ?
@Donnerstag:
"... allerdings ist es wie mit allem: die Einzelfallentscheidung des Beamten vor Ort (als 1. Instanz) ist hier maßgeblich was mit dir und dem Gegenstand passiert....."
Sprich Willkür - als Beamter sollte man doch eigentlich die Gesetze kennen ? Besonders wenn ich sie richtig anwenden will. Natürlich kann man nicht alle kennen ( immer eine tolle Ausrede) aber wenigsten ein paar und die grundlegenden ...

Eigentlich geht es ja bei den Einhandmessern darum das diese versteckt geführt werden können - da zusammenklappbar und auch schnell mit einer Hand geöffnet werden können.
Natürlich ist das einhändige öffnen praktisch, aber bei welchen Tätigkeiten brauche ich das zwingend ?
__________________
Gruß
Hubertus

"Ich habe keine besondere Begabung, sondern bin nur leidenschaftlich neugierig."
Albert Einstein
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Alt 17.10.2017, 13:06   #2
Zappo
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Zitat:
Zitat von Spürhund Beitrag anzeigen
die Einzelfallentscheidung des Beamten vor Ort (als 1. Instanz) ist hier maßgeblich was mit dir und dem Gegenstand passiert....."
Sprich Willkür - als Beamter sollte man doch eigentlich die Gesetze kennen ? ......
Nun ja, zugegebenermaßen setzt das eindeutige Gesetze voraus. Was das Waffengesetz eben nicht ist. Sonst würde man die Diskussion nicht führen (müssen). Das ist --wie leider so oft bei Gesetzen-- HANDWERKLICH völlig daneben. Mehr Ausnahmen und Widersprüche und ein Wust von Interpretationenen, die mehr Fragen aufwerfen als sie lösen und -wohl gewollt- Unsicherheit erzeugen.

Das letzte Mal bedurfte es einer Telefonkonferenz mit der Dienststelle, um bei den vor Ort Beamten die Überzeugung reifen zu lassen, daß Pfeil und Bogen nicht Waffe, sondern Sportgerät ist.

Gruß Zappo
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Alt 17.10.2017, 13:15   #3
Zappo
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Zitat:
Zitat von Spürhund Beitrag anzeigen
Natürlich ist das einhändige öffnen praktisch, aber bei welchen Tätigkeiten brauche ich das zwingend ?
Nun ja, das brauche ich zumindest NICHT zwingend, um Verbrechen auszuüben. Weshalb dieser "Aufhänger" zur Unterscheidung eben völlig untauglich ist. Und auch nicht zu vermitteln.

Gruß Zappo
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Alt 17.10.2017, 15:18   #4
dcag99
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Zitat:
Zitat von Spürhund Beitrag anzeigen
Eigentlich geht es ja bei den Einhandmessern darum das diese versteckt geführt werden können - da zusammenklappbar und auch schnell mit einer Hand geöffnet werden können.
Natürlich ist das einhändige öffnen praktisch, aber bei welchen Tätigkeiten brauche ich das zwingend ?

Ob man was ZWINGEND braucht ist ja (glücklicherweise) nicht Gegenstand des Waffengesetzes.
Am Ende kommt noch einer auf die Idee ein .223 Gewehr oder .308er benötigt man nicht zwingend, es würde auch ein Luftgewehr ausreichen.

Vielmehr geht es dem Gesetzgeber darum, unnötige Gefahren auszuschalten.

Fakt ist, dass die Messer abseits illegaler Aktivitäten Ihre Berechtigung haben und auch durchaus einen Zweck erfüllen können und noch wichtiger ist, dass man für alles auch eine Genehmigung beantragen kann so man ein berechtigtes Interesse hat.


Eine weitere Ausnamegenehmigung die ich besitze ist z.b. das Schiessen in der Öffentlichkeit (Schreckschusswaffe). Wir geben Verhaltenstipps im Amok-Fall oder auch anderen Fällen von Gefahr.
Dies machen wir eben auch mitten in der Stadt. Um die Situation zu real wie möglich zu gestalten wird eben auch geschossen.

Dafür bekommen wir regelmäßig die passende Ausnahmegenehmigung für die Zeit unserer Schulung. (oder eben auch das vorher erwähnte Kampfmesser .. übrigens ein altes ak47 bajonett der Bundeswehr)

Auch für Startschüsse für Oldtimer Ausfahrten o.ä. besitze ich entsprechende Ausnahmegenehmigungen. Diese sogar generell (hier ist also nicht der Ort und die Zeit festgelegt)

Ähnlich kann man auch bei Multitools vorgehen, sollte man sich hier unsicher sein.
__________________
Gruss Matthias
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