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Alt 22.01.2006, 12:08   #1
niemandsland
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Entscheidung vor dem OVG Lüneburg: Suche mit Metallsuchgerät

-- Hinweis

Bei dem folgenden Text handelt es sich um einen größeren Textauszug; keine vollständige Wiedergabe des Gesamturteils. Das Gesamturteik ist (bei Bedarf) über den unten angegebenen Link ("Quelle") über das OVG Lüneburg abrufbar.

D O K U M E N T A T I O N

-- Entscheidung

Aktenzeichen: 1 L 4549/92
Gericht: OVG Lüneburg
Entscheidung vom: 2. Juli 1994

-- Vorinstanz

Aktenzeichen: 2 A 2064/92
Gericht: VG Braunschweig
Entscheidung vom: ?

-- Rechtsquellen

Rechtsquellen

GG 5 III
NDSchG 12 I
NDSchG 13
NDSchG 16
NDSchG 3 IV
NDSchG 6
NDSchG 7 II

Feststellung historischer Wegeverbindungen mit einem Metallsuchgerät:
Ausgrabungsgenehmigung erforderlich


Leitsatz/Leitsätze

1. Wer zur Feststellung historischer Wegeverbindungen mit einem Metallsuchgerät nach Hufeisen und Hufnägeln sucht und sie ausgräbt, benötigt eine Ausgrabungsgenehmigung nach § 12 1 NDSchG.

2. Die durch den Einsatz eines Metallsuchgeräts bedingte einseitige Nachforschung nach einem bestimmten Material birgt die Gefahr, daß einzelne Bestandteile eines Bodendenkmals aus dem Befundzusammenhang entfernt werden. Dies rechtfertigt die Versagung der Genehmigung.

Aus dem Entscheidungstext

Zum Sachverhalt:

Der Kläger untersucht im Rahmen hobbymäßig betriebener Heimatforschung u.a. Lage und Führung historischer, heute nicht mehr sichtbarer Wege im Harz und Harzvorland. Dabei sucht er mit einem Metallsuchgerät nach geschichtlich bedeutsamen Metallgegenständen im Boden, insbesondere nach Hufeisen und Hufnägeln. Seinen Antrag, das Aufsuchen, Ausgraben und Archivieren von Hufeisen und Hufnägeln zu gestatten, hat die Beklagte unter Hinweis auf die drohende Zerstörung von Bodendenkmalen und Befundzusammenhängen abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Aus den Gründen:

1. a) Die Feststellungsklage ist nach § 43 VwGO zulässig. Das Verwaltungsgericht hat das Feststellungsinteresse zu Recht mit der Begründung bejaht, die Beklagte bestreite das vom Kläger beanspruchte Recht zum Sammeln von Hufeisen und Hufnägeln ohne eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung und drohe für den Fall der Fortsetzung des Sammelns rechtliche Maßnahmen an.

b) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die zur Prüfung gestellte Tätigkeit des Klägers einer Ausgrabungsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 NDSchG bedarf. Nach dieser Bestimmung bedarf derjenige einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, der nach Kulturdenkmalen graben will. Dies trifft für die Tätigkeit des Klägers zu.

aa) Bei den Gegenständen, auf die sich die Suche und die Ausgrabungen des Klägers erstrecken, handelt es sich - jedenfalls auch - um Kulturdenkmale im Sinne des § 12 Abs. 1 NDSchG, nämlich Bodendenkmale.

Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluß über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht (§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 NDSchG). Die Hufeisen und Hufnägel, die der Kläger mit seinem Metallsuchgerät in dem Bereich zwischen Bad Harzburg und der Ecker aufspüren und ausgraben will, können, anders als das Verwaltungsgericht es gesehen hat, wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung in diesem Sinne erhaltenswert sein. Dies kann etwa deshalb sein, weil sie bestimmte historische, z.B. im Mittelalter verwendete handwerkliche Techniken anschaulich machen (vgl. hierzu Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, Kommentar zur NBauO und zum NDSchG, 5. Aufl. 1992, § 3 Rdnr. 9). Geschichtliche Bedeutung können sie aber auch deshalb haben, weil aus ihrer Lage, wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt, aufschlußreiche Rückschlüsse über historische Wege, Umspannstationen und ähnliche Einrichtungen gezogen werden können. Zwar werden nicht alle Hufeisen und Hufnägel, die der Kläger mit seinem Metallsuchgerät aufspürt, eine derartige Bedeutung haben; nach den bisherigen Funden, die schon halfen, eine alte Wegeverbindung durch den Schimmerwald nach Stapelburg festzustellen (vgl. hierzu den Zeitungsbericht über die Tätigkeit des Klägers Bl. 161 der Beiakten A), ist jedoch anzunehmen, daß zumindest ein Teil der aufgespürten Gegenstände die Anforderungen an ein Bodendenkmal erfüllen wird. Dies wird auch für weitere Gegenstände gelten müssen, die der Kläger auf seiner Suche mit seinem Metallsuchgerät, das nicht zwischen Hufeisen, Hufnägeln und anderen metallischen Gegenständen unterscheidet, aufspüren wird. So hat der Kläger in der Vergangenheit z.B. mit Hilfe seines Suchgerätes ein mittelalterliches Schwert entdeckt und ausgegraben.

bb) Der Kläger "will" im Sinne des § 12 Abs. 1 NDSchG nach Kulturdenkmalen graben.

Der Ausgrabungstatbestand dieser Bestimmung verlangt auf der subjektiven Seite, daß jemand nach Kulturdenkmalen graben "will". Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung des Klägers hier erfüllt. Das gilt auch dann, wenn man eine derartige Suche nach Bodendenkmalen nur bejaht, wenn der Kläger die "Absicht" hat, Bodendenkmale zu finden, d.h., wenn es dem Kläger auf diesen Erfolg ankommt (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl. 1993, § 15 Rdnr. 6 m.w.N.). Da es dem Kläger darauf ankommt, in dem Bereich, auf den sich seine Untersuchung erstrecken soll, Hufeisen und Hufnägel ohne Rücksicht darauf aufzuspüren und auszugraben, ob es sich im Einzelfall um Gegenstände von historischer Bedeutung handelt oder nicht, erstreckt sich seine Absicht auch auf das Entdecken und Ausgraben von Bodendenkmalen.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes des § 12 Abs. 1 NDSchG aber auch dann, wenn man anders als der Senat zu dem Ergebnis kommt, daß die geschilderte "Absicht" bei ihm nicht vorliegt. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 NDSchG reicht "bedingter Vorsatz". Dieser ist dann gegeben, wenn der Kläger es für möglich hält, bei seiner Suche mit dem Metallsuchgerät auf erhaltenswürdige Hufeisen und Hufnägel (oder andere Metallgegenstände von historischer Bedeutung) zu stoßen und wenn er diese Folge billigend in Kauf nimmt oder sich damit abfindet (vgl. zu diesen Voraussetzungen des Vorsatzbegriffes BGH, Urt. v. 4.11.1988 -1 StR 262/89 -, BGHSt 36, 1, 9 ff.). Es entspricht dem allgemeinen und auch dem juristischen Sprachgebrauch, auch dann schon von einem Ausgrabungs"willen" zu sprechen, und diese weite Auslegung des § 12 Abs. 1 NDSchG ist im Interesse eines effektiven Schutzes der Bodendenkmale auch sachgerecht. Daß die hier streitige Tätigkeit des Klägers in subjektiver Hinsicht jedenfalls diese - geringen - Anforderungen erfüllt, bedarf angesichts der verschiedenen, vom Kläger in der Vergangenheit aufgespürten, erhaltenswürdigen Gegenstände keiner näheren Erläuterung.

Aus der Systematik des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes lassen sich keine strengeren Anforderungen für den subjektiven Tatbestand des § 12 Abs. 1 NDSchG ableiten. Die hier vertretene Auslegung läßt noch hinreichend Raum für die Anwendung des § 13 NDSchG. Nach dieser Bestimmung bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Kulturdenkmale befinden. Für diese Bestimmung verbleibt auch bei der oben ausgeführten Anwendung des § 12 Abs. 1 NDSchG noch ein weiter Anwendungsbereich, und zwar schon deshalb, weil sie mit dem Hinweis auf "Erdarbeiten" zahlreiche Tätigkeiten erfaßt, die schon vom objektiven Tatbestand her (z.B. Tiefpflügen, Ausschachtungen für Fundamente usw.) nicht als ein "Graben nach" Kulturdenkmalen anzusehen sind.

Ebensowenig spricht die Regelung des § 16 NDSchG dagegen, bei Anwendung des § 12 Abs. 1 NDSchG bedingten Vorsatz ausreichen zu lassen. Nach dieser Bestimmung sind Arbeiten in Grabungsschutzgebieten, die Kulturdenkmale zu Tage fördern oder gefährden können, genehmigungspflichtig. Die selbständige Bedeutung dieses Genehmigungsvorbehalts ergibt sich schon daraus, daß er anders als die Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. 1 NDSchG nicht vom Vorhandensein bestimmter subjektiver Voraussetzungen beim jeweiligen Antragsteller (Vorsatz bezogen auf das Auffinden von Kulturdenkmalen usw.) abhängt. Der Kreis der Tätigkeiten, die in Grabungsschutzgebieten genehmigungspflichtig sein können (z.B. außer Erdarbeiten auch das Befahren mit schweren Fahrzeugen, Sprengungen usw., vgl. Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 16 NDSchG, Rdnrn. 1, 4), reicht außerdem weit über die von § 12 NDSchG erfaßten Ausgrabungen hinaus.

2. Die Beklagte hat die hiernach erforderliche Ausgrabungsgenehmigung zu Recht abgelehnt. Denn die geplante Tätigkeit würde gegen das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz verstoßen, weil sie Bodendenkmale gefährden würde (§ 12 Abs. 2 NDSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 NDSchG).

Eine solche Gefahr ist anzunehmen, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß infolge der Tätigkeit des Klägers Bodendenkmale ganz oder teilweise beschädigt oder zerstört werden. Dies ist hier der Fall.

Bei Bodendenkmalen besteht naturgemäß im besonderen Maße die Gefahr, daß der Denkmalwert im Zusammenhang mit ihrer Bergung beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich insbesondere aus ihrer häufig unauffälligen Lage und den mit der Entfernung aus der vorgefundenen Lage verbundenen Veränderungen (vgl. Oebbecke, Das Recht der Bodendenkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland, DVBl. 1983, 384, 385). Diese sich aus der Natur der Sache ergebende Gefahrensituation wird im vorliegenden Fall durch das vom Kläger praktizierte Verfahren wesentlich erhöht. Die durch den Einsatz eines Metallsuchgerätes bedingte einseitige, materialspezifische Nachforschung ist nicht geeignet sicherzustellen, daß der mögliche Zusammenhang des aufgefundenen Metallgegenstandes mit weiteren, aus anderen Materialien bestehenden Bestandteilen eines zusammenhängenden Bodendenkmales erhalten bleibt.

Die örtliche Situation im Schimmerwald, auf den sich der Kläger bei seiner Nachforschung beschränken will, schließt eine solche Gefährdung nicht aus. Der Senat hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß dieses Gebiet durch Munitionsräumungen und andere Arbeiten schon derart umfassend verändert worden ist, daß Bodendenkmale, die ganz oder teilweise noch unversehrt sind, nicht mehr aufgefunden werden können. Dies hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Da es sich um ein verhältnismäßig ausgedehntes und bewaldetes Gelände handelt, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß auch in diesem Gebiet noch unbekannte Bodendenkmale vorhanden sind.

Der Kläger kann die Rechtmäßigkeit der geplanten Tätigkeit auch nicht damit begründen, sie liege im Interesse des Denkmalschutzes, da die staatliche Denkmalpflege sich angesichts des knappen Personalbestandes seinem Forschungsgebiet nicht widmen könne. Die durch seine Tätigkeit bedingte Gefährdung von Bodendenkmalen liegt nicht aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 NDSchG). Auch wenn man unterstellt, daß sich die staatliche Denkmalpflege auf absehbare Zeit nicht dem Interessengebiet des Klägers, der Erkundung alter Wegeverbindungen im Bereich des Schimmerwaldes, widmen kann, liegt die vom Kläger geplante Tätigkeit angesichts der damit verbundenen Gefahren für Bodendenkmale nicht im öffentlichen Interesse. Dieses ist dann vielmehr darauf gerichtet, eventuell vorhandene Bodendenkmale möglichst ungestört zu erhalten, damit sie der künftigen Forschung mit ihren der Gegenwart voraussichtlich überlegenen Methoden zur Verfügung stehen (vgl. Oebbecke, a.a.O., S. 385).

Die Ablehnung des Genehmigungsantrages verletzt nicht die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit. Dabei kann der Senat hier offenlassen, ob die Arbeiten des Klägers den Anforderungen an eine "wissenschaftliche" Tätigkeit genügen, ob es sich also um einen nach Inhalt und Form ernsthaften und planmäßigen Versuch zur Erforschung der Wahrheit handelt (vgl. hierzu Fechner, Grenzen der Forschungsfreiheit am Beispiel der Bodendenkmalpflege, JZ 1992, 777, 778 m.w.N.). Denn die Wissenschaftsfreiheit wird begrenzt durch das ebenfalls in der Verfassung enthaltene, letztlich in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verankerte Kulturstaatsprinzip, das u.a. die Pflicht des Staates zur Kulturgutsicherung und zum Kulturgutschutz umfaßt (Fechner, a.a.O., S. 783). Im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Pflicht ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte, gestützt auf § 12 Abs. 2 NDSchG, eine Genehmigung für die - mit einer erheblichen Gefahr für Bodendenkmale verbundene - Tätigkeit des Klägers abgelehnt hat. Angesichts des schwerwiegenden öffentlichen Interesses an der Vermeidung derartiger Gefahren kann auch keine Rede davon sein, daß die ablehnende Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht.

Quelle: Oberveraltungsgericht Lüneburg
Link: http://www.dbovg.niedersachsen.de/En...9920045491%20L

Geändert von niemandsland (22.01.2006 um 12:21 Uhr).
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Alt 22.01.2006, 12:15   #2
niemandsland
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Hallo zusammen,

da es immer wieder im Raum Niedersachsen zu Fragen in Bezug auf eine Suchgenehmigung kommt, hier mal ein Auszug aus der Entscheidung vor dem OVG Lüneburg zum Thema "Suche mit Metallsuchgerät" und "Bodendenkmäler".

Der Text ist im Original noch deutlich länger!

Wer daran interessiert ist, folge und lese dann den unter "Quelle" angegebenen Link.

Dieser Auszug aus dem Urteil ist nur eine zusätzliche Information; und stellt keine Rechtsberatung dar.

Ich hoffe jedoch, mit diesem Text zu helfen, ein paar offene Fragen zu beantworten.

Viel Spaß beim lesen!
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Alt 22.01.2006, 12:53   #3
zirpl
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....

...in nicht allzu langer Zeit werden Hundehaufen zu Bodendenkmälern erklärt.
Damit kommen wir zum Kern der Sache: Alles Sch....gesetze! Seitenlange Erklärungen wegen ein paar alberner Hufeisen die keinen Archäologen interessieren. Bring die mal ins Museum, die werden Dir wieder nachgeworfen.
Dafür bezahlen wir sündhaftteure Juristen!

Ich verkneif mir weitere Kommentare.

Zirpl
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Alt 22.01.2006, 13:16   #4
Oelfuss
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Danke für die Info!

Hier gehts ja nicht um Hufeisen, sondern um die Tatsache, dass selbst die Suche nach völlig wertlosen Dingen kein Garant für die Erteilung einer Genehmigung ist.

Mit der Begründung lässt sich wohl künftig jede Genehmigungsanfrage ablehnen. Schließlich kann nie ausgeschlossen werden, dass man bei der Suche zufällig unbekannte Bodendenkmäler finden könnte.
__________________
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Alt 22.01.2006, 13:34   #5
Henry
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Archäologie war schon immer ein Hobby der reichen und Adeligen !
Zumindest ist diese so entstanden und mit ihr eine Tradition die gepflegt sein mag !
Also sei schlau und fleißig, dann bekommst du auch dein Abitur und einen kostenlosen Studienplatz, wirst am besten Archäologe! Mach dein Docktor und such dir eine x- beliebige
Mülldeponie aus einer abgeschlossenen Epoche und beantrage dann die Finanzierung einer Archäologischen Ausgrabung aus dem Kulturhaushalt deines Bundeslandes. Schließlich könnte da eventuell eine Autobahn oder ähnliches gebaut werden ! Also so etwas wie Edel- Harz 4 für Berufsopportunisten ? Wenn man es bösartig ausdrücken möchte, könnte man dieses Beispiel so nennen ! Das man als Berufsarchäologe keinen Beitrag zum Bruttosozialprodukt leistet und nur Kaufkraft aus dem Staatssäckel abzieht interessiert eigentlich keinen . Bei einem Arbeitslosen der in einer strukturschwachen Gegend mit 25 % Arbeitslosigkeit mit der Absicht einen 1 Euro Job zu bekommen einen Antrag auf ALG2 stellt, ohne wirklich sich um einen „nicht exsistierenden „ Arbeitsplatz zu bemühen, nennt man das Missbrauch von Sozialleistungen ! Berufsarchäologen buddeln aus , dokumentieren alles und dann landet das Zeug wider in einem Loch ( Archiv ) wo die Spezies „Historiker“ wider etwas zum Ausgraben haben. Die Ergebnisse, wenn es überhaupt eine gibt, nutzen nur einer extrem kleinen Minderheit in unserem land, einen wirtschaftlichen nutzen wird es wohl kaum geben ! Und was ist wenn der Staat nicht mehr für diesen Luxus aufkommen möchte ? Dan könnte man sich ja entführen lassen und teilt dann mit den Erpresser das Lösegeld !?

Das ist hier geschriebene entspricht „nicht“ der von mir tatsächlich vertretene Meinung !
Es ist ein Beispiel worauf man kommen könnte und soll zum nachdenken anregen !

Gruß Henry
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Alt 22.01.2006, 13:45   #6
Oelfuss
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Etwas sehr einseitig und weit hergeholt - aber es war ja nur Ironie....

Habt Ihr das Urteil eigentlich auch GELESEN? Ich meine richtig ?

Bisher gabs noch keinen Kommentar zur Sache.
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Oelfuss ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.01.2006, 14:21   #7
masterTHief
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Hallo Oelfuss & all,

zunächst wundert es mich, daß der „Fall“ hier jetzt erst auftaucht, ich dachte, das „Hufeisen-Urteil“ sei hinreichend bekannt.
Ich weise bei jeder Gelegenheit in Diskussionen um das Fundrecht darauf hin.

Das Urteil ist von 1994, weit früher hat mir der Beklagte (nach meiner Erinnerung ein Mediziner) bereits die Klageschrift zukommen lassen und mit mir fernmündlich den Sachverhalt erörtert.
Der Herr war guter Dinge mit dem Metalldetektor durch die Flora – ihm war nach Suchen, nicht einmal gezielt auf Bodendenkmäler, und erfand zu seinem Glück (wie er zunächst durchaus meinte) ein Hufeisen. Nahm es mit nach Hause, denn es sollte ihm doch Glück bringen. Er hatte noch mehr Glück und fand weitere Hufeisen.
Überglücklich – wie Gustav Gans aus Entenhausen – wandte er sich an das Denkmalamt, denn weil er akribisch die Örtlichkeiten der Funde aufgezeichnet hat, war er sicher, neben den Hufeisen einen alten Fahrweg entdeckt zu haben, da die Fundorte eine Trasse bildeten.
Da war dann auch Schluß mit Glück und Lustig, er bekam Ärger (Raubgrabung, Fundunterschlagung usw.). Meines Wissens besaß damals das Land Niedersachsen noch kein Schatzregal, aber die Unterschlagung bestand dem Miteigentümer Grundstückseigner gegenüber –a also nicht dem Land als Eigentümer.
Der Herr Orthopäde(?) und sein Anwalt (der auch selten mit solchen Dingen betraut wurde) wollten möglichst schnell sich in die Rechtsmaterie einfinden, daher hatte man sich mit mir ins Benehmen gesetzt.

Nach Urteil wurde mir das Ergebnis mitgeteilt.
Es ist ihm verboten worden, Hufeisen und –nägel zu suchen u n d zu bergen.
Genehmigungspflichtiges Vorhaben.
Ausdrücklich wurde ihm weiterhin die Suche nach mittels Metalldetektor gestattet.
Der Richter war nicht so weit gegangen, ihm die Nutzung des Detektors und die Suche nach Metallteilen genehmigungspflichtig zu machen.
Allerdings ist seitdem zum Bergen eines Hufeisens und/oder –nagels die Denkmalbehörde einzuschalten (ggfls. zur Sicherung der Fundsituation die Polizei zu verständigen, falls die Denkmalbehörden wie an Wochenenden oder außerhalb der normalen Dienstzeit nicht erreichbar sind).

Ergebnis:
Wer auch nur einen Hufnagel findet, ob mit oder ohne Detektor, oder weiß, wo er sich einen solchen in den Autoreifen gefahren hat, hat gefälligst die Behörden wegen des Denkmalschutzes zu verständigen.
Also, finden darf man (auch mittels Detektor – das einzig Positive an diesem Verfahren), aber dann Finger weg.
Also um Hufnägel große Bögen machen, sie gehörten mit Sicherheit zu einem Hufeisen und sind geeignet, einen alten Fahrweg er Archäologie zu erschließen.
Oder der Archäologie sehr behilflich sein, sich gesetzeskonform verhalten und sofort bei jedem Hufnagel die Behörden verständigen.
Was meint ihr, was die „Freunde und Helfer“ von der „Trachtengruppe Grün-Weiß“ Euch erzählen?!

Seitdem weiß ich nicht: ist hier Schluß mit Lustig oder beginnt hier erst lustig?

Hufeisen bringen Glück, nur dem Schatzsucher nicht!

Gruß

masterTHief
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Alt 22.01.2006, 14:23   #8
Kunstpro
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Zitat:
Zitat von Oelfuss
Etwas sehr einseitig und weit hergeholt - aber es war ja nur Ironie....

Habt Ihr das Urteil eigentlich auch GELESEN? Ich meine richtig ?

Bisher gabs noch keinen Kommentar zur Sache.

Benötigte dieser Hobbyfoscher wirklich eine Ausgrabungsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 NDSchG?
Mußte die Denkmalschutzbehörde das Grabungsgebiet in Ihrem Verzeichnis haben?

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C15446644_L20.pdf



Ich vermute mal, dass ohne den Gebrauch eines Metallsuchgeräts die Erforschung historischer Wegeverbindungen erlaubt ist, wenn keine Grabungen gemacht werden.
Das tun doch andere Hobby- und Heimatforscher auch.
http://www.uni-kassel.de/gis/eisenba...eg/fn2005.html
__________________
Wir leben im Zeitalter grenzdebiler Wissenschafts- und Expertengläubigkeit.

Geändert von Kunstpro (22.01.2006 um 14:45 Uhr). Grund: Fragestellung geändert
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Alt 23.01.2006, 08:19   #9
masterTHief
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Die Erforschung historischer Wegeverbindungen ist an sich (auch mit Metalldetektor) nicht genehmigungspflichtig.
Wer aber gezielt nach Bodendenkmälern - und dazu gehören (wie man sieht) Hufeisen oder auch nur Hufnägel - sucht, bedarf wohl der Genehmigung.
Wer so etwas findet - nicht gezielt, sondern zufällig -, darf genehmigungslos nicht bergen oder aufheben.
Wenn er es macht, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die in der Regel mit Bußgeld belegt werden kann.
Kraft Gesetz (Schatzregal) geht der Hufnagel im Augenblick der Entdeckung in das Eigentum des Landes über.
Nimmt er den Hufnagel mit, ist das Unterschlagung.
Und das ist ein Straftatbestand.

Gruß

masterTHief
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Alt 23.01.2006, 12:18   #10
aut
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Beiträge: 89

Zitat:
Zitat von Henry



Archäologie war schon immer ein Hobby der reichen und Adeligen !
Gruß Henry

... und dieser eine Satz sagt eigentlich alles aus, (der ist gar nicht so ironisch) ...
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