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Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin
(Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
 

Vom 22. Dezember 1977 (GVBl. S. 2510),
geändert durch das Gesetz vom 30. November 1981 (GVBl. S. 1470)

§1 Aufgabe  

    Denkmale sind nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten und zu pflegen sowie wissenschaftlich zu erforschen.

§2 Denkmale

    (1) Denkmale im Sinne des Gesetzes sind Baudenkmale und Bodendenkmale.

    (2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage, ein Teil einer baulichen Anlage oder eine Mehrheit baulicher Anlagen, eine Gartenanlage, eine öffentliche Grünanlage oder ein Friedhof, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder wegen ihrer Bedeutung für das Stadtbild im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Baudenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

    (3) Ein Bodendenkmal ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die sich im Berliner Boden befindet oder befunden hat, aus urgeschichtlicher, frühgeschichtlicher oder historischer Zeit stammt und Erkenntnisse über den Menschen oder seine Umwelt liefert oder für die Urgeschichte der Tier- oder Pflanzenwelt von Bedeutung ist.

§3 Denkmalschutzbehörden

    (1) Baudenkmalschutzbehörde ist das für die Baudenkmalpflege zuständige Mitglied des Senats.

    (2) Bodendenkmalschutzbehörde ist das "Archäologische Landesamt Berlin". Es ist dem für die Bodendenkmalpflege zuständigen Mitglied des Senats nachgeordnet.

    (3) Die Denkmalschutzbehörden haben darauf hinzuwirken, daß die Denkmale in die städtebauliche Entwicklung einbezogen werden.

    (4) Zu den Aufgaben der Denkmalschutzbehörden gehört auch die Beratung von Behörden und Verfügungsberechtigten bei der Erhaltung, Unterhaltung, Wiederherstellung und bei baulichen Veränderungen von baulichen Anlagen in geschützten Baubereichen (§17) und sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem Interesse.

§4 Beirat

    (1) Bei dem für die Baudenkmalpflege zuständigen Mitglied des Senats wird ein Beirat für Baudenkmale gebildet.

    (2) Der Beirat soll die Baudenkmalschutzbehörde beraten und unterstützen sowie Anregungen und Vorschläge unterbreiten.

    (3) In den Beirat werden von dem für die Baudenkmalpflege zuständigen Mitglied des Senats auf die Dauer von vier Jahren höchstens drei sachverständige Mitglieder aus den Fachgebieten Geschichte, Denkmalpflege und Architektur sowie drei Mitglieder aus der Bürgerschaft berufen.

    (4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (5) Der Beirat kann anderen Beratungsgremien bei dem für das Bauwesen zuständigen Mitglied des Senats zugeordnet werden.

§5 Bodendenkmale

    (1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der Bodendenkmalschutzbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Entdecker und der Verfügungsberechtigte; wird das Bodendenkmal bei der Durchführung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter anzeigepflichtig. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen im unveränderten Zustand zu belassen. Die Bodendenkmalschutzbehörde kann der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß durch die Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Unbeschadet des Eigentums ist die Bodendenkmalschutzbehörde berechtigt, den Fund für eine angemessene Zeit, jedoch nicht länger als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet, zum Zwecke wissenschaftlicher Bearbeitung in Besitz zu nehmen.

    (2) Bodendenkmale, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen und Grabungen sowie bei anderen Gelegenheiten, bei denen staatliche Stellen oder Versorgungsbetriebe tätig werden, entdeckt werden. In anderen Fällen sind bewegliche Bodendenkmale auf Verlangen dem Land Berlin gegen eine angemessene Entschädigung zu übereignen, wenn zu befürchten ist, daß der Fund sonst der Öffentlichkeit oder der wissenschaftlichen Forschung verloren ginge.

    (3) Wer nach Bodendenkmalen graben will, bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Einwilligung der Bodendenkmalschutzbehörde. Diese ist zu versagen, wenn nicht Gewähr dafür gegeben ist, daß die Durchführung der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird.

§6 Denkmalbücher

    (1) Baudenkmale sind in das Baudenkmalbuch, Bodendenkmale in das Bodendenkmalbuch einzutragen. Bei Bodendenkmalen in staatlichen Museen und Sammlungen kann auf die Eintragung verzichtet werden.

    (2) Die Denkmalbücher werden von den Denkmalschutzbehörden geführt.

    (3) Denkmale werden auf Antrag der Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen nach deren Anhörung eingetragen. Die Eintragung wird erst vollzogen, nachdem der Bescheid über die Eintragung unanfechtbar geworden ist oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

    (4) Durch die Eintragung wird das Denkmal den Schutzvorschriften dieses Gesetzes unterworfen. Die Eintragung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger.

    (5) Die Eintragung eines Baudenkmales oder eines unbeweglichen Bodendenkmales und deren Löschung sind öffentlich bekannt zu machen. Die Einsicht in die Denkmalbücher ist jedem gestattet.

§7 Vorläufiger Schutz

    (1) Ist damit zu rechnen, daß ein Denkmal in das Denkmalbuch eingetragen wird, oder treten Umstände ein, die eine bauliche Anlage als denkmalwürdig erscheinen lassen, so kann die zuständige Denkmalschutzbehörde anordnen, daß das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt.

    (2) Die Anordnung ist dem Verfügungsberechtigten zuzustellen. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen sechs Monaten ein Bescheid über die Eintragung zugestellt worden ist.

§8 Löschung von Eintragungen in den Denkmalbüchern

    (1) Eintragungen in den Denkmalbüchern werden von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Wiederherstellung nach §12 angeordnet wird.

    (2) Auf ein Entfallen der Eintragungsvoraussetzungen kann sich derjenige, der es herbeigeführt hat, zur Begründung eines Löschantrages nicht berufen.

§9 Denkmalgerechte Erhaltung und Nutzung der Denkmale

    (1) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, das Denkmal in einem denkmalgerechten Zustand zu erhalten und sachgemäß zu unterhalten. Mängel, die die Erhaltung des Denkmales gefährden, hat er der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

    (2) Die Denkmalschutzbehörde kann anordnen, daß bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmales durchgeführt werden. Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

    (3) Eine Nutzung des Baudenkmales, die nicht seiner ursprünglichen Zweckbestimmung entspricht, darf seine Eigenart nicht beeinträchtigen.

§10 Genehmigungspflicht und Anzeigepflicht

    (1) Ein Denkmal darf ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, instandgesetzt, in seiner Nutzung geändert, von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder durch das Anbringen von Anlagen der Außenwerbung, von Automaten oder in sonstiger Weise verändert werden. Das gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Baudenkmales (§2 Abs. 2 Satz 2).

    (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ihr Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.

    (3) Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. Die Genehmigung kann insbesondere mit der Bedingung verbunden werden, daß bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen ausgeführt werden, die die Denkmalschutzbehörde bestimmt.

    (4) Soweit es zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für Untersuchungen des Denkmales und seiner Umgebung erforderlich ist, kann die Entscheidung über eine beantragte Genehmigung für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten ausgesetzt werden.

    (5) Der Wechsel des Eigentums an einem beweglichen Bodendenkmal ist der Bodendenkmalschutzbehörde von dem Veräußerer und im Falle der Erbfolge von dem Erben anzuzeigen.

§11 Genehmigung im bauaufsichtlichen Verfahren

    Soweit ein nach §10 genehmigungsbedürftiges Vorhaben auch der Baugenehmigung bedarf, wird über die Genehmigung nach §10 im Baugenehmigungsverfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach §99 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604).

§12 Wiederherstellung von Denkmalen

    Ist ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ist es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden, so kann die Denkmalschutzbehörde anordnen, daß derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Die Denkmalschutzbehörde kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. Sie kann von dem Verpflichteten einen angemessenen Kostenvorschuß verlangen. Verfügungsberechtigte, Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

§13 Entschädigung

    (1) Soweit durch Maßnahmen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung eines Denkmales besondere Aufwendungen erforderlich werden, die in der Eigenschaft als Denkmal begründet sind und über das auch bei einem Denkmal wirtschaftlich zumutbare Maß hinausgehen, kann der Verfügungsberechtigte für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die Vermögensnachteile durch öffentliche Förderungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Entstehen durch die nach §19 Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen Vermögensnachteile, so kann der Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

    (2) Soweit aus Gründen des Denkmalschutzes baurechtlich sonst zulässige Vorhaben nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die Nutzung des Grundstücks wirtschaftlich wesentlich erschwert oder der Verkehrswert des Grundstücks nicht nur unwesentlich gemindert wird, kann der Verfügungsberechtigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

    (3) §254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.

    (4) Würde die Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 mehr als 50 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks oder des Verfügungsrechts betragen, so kann Berlin die Übertragung des Eigentums oder sonstigen Verfügungsrechts verlangen. Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann Berlin die Enteignung zu seinen Gunsten verlangen.

    (5) Der Verfügungsberechtigte kann die Übernahme des Grundstücks oder des Verfügungsrechts durch Berlin verlangen, wenn es ihm wegen des Denkmalschutzes wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück oder das Recht zu behalten und in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so kann der Verfügungsberechtigte die Enteignung zugunsten Berlins verlangen.

§14 Enteignung

    Kann eine Gefahr für den Bestand, die Eigenart oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmales auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist eine Enteignung zugunsten Berlins zulässig.

§15 Religionsgemeinschaften

    (1) Entscheidungen und Maßnahmen der Denmalschutzbehörde über eingetragene Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften dienen, sind im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Religionsgemeinschaften und unter Berücksichtigung der von diesen festgestellten gottesdienstlichen Belange zu treffen.

    (2) §13 Abs. 4 und §14 finden auf Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen, keine Anwendung.

§16 Schutz der Umgebung

    (1) Die Umgebung eines Baudenkmales oder eines unbeweglichen Bodendenkmales, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, darf durch Errichten oder Verändern baulicher Anlagen oder von Werbeanlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, daß die Eigenart oder das Erscheinungsbild des Denkmales beeinträchtigt werden.

    (2) Die Umgebung eines Denkmales ist der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal auswirken kann.

    (3) Die bauaufsichtlichen Entscheidungen in der Umgebung von Baudenkmalen und unbeweglichen Bodendenkmalen ergehen im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde.

§17 Geschützte Baubereiche

    (1) Zum Schutz von Baudenkmalen oder zur Bewahrung der Eigenart eines Stadtbildes von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung kann das für die Baudenkmalpflege zuständige Mitglied des Senats durch Rechtsverordnung Bereiche bestimmen, in denen besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, an unbebaute Flächen sowie an Werbeanlagen und Automaten gestellt werden.

    (2) In der Rechtsverordnung sind die Bereiche genau zu bezeichnen.

    (3) Die besonderen Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf Gestaltung und Farbe der Außenwände, die Gebäudehöhe, die Traufhöhe, die Dachausbildung, die Baustoffe, die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen. Ferner kann die Notwendigkeit, Art und Ausbildung und Höhe von Einfriedungen geregelt oder die Errichtung von Einfriedungen ausgeschlossen werden. Werbeanlagen und Automaten können auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Größen und Farben beschränkt werden; bestimmte Arten von Werbeanlagen oder Automaten können ausgeschlossen werden.

    (4) Die bauaufsichtlichen Entscheidungen über Vorhaben in geschützten Baubereichen ergehen im Einvernehmen mit der Baudenkmalschutzbehörde, soweit die Vorhaben das Erscheinungsbild des geschützten Baubereichs betreffen.

§18 Öffentliche Förderung

    (1) Für Maßnahmen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Baudenkmalen, von baulichen Anlagen in geschützten Baubereichen und von sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem Interesse können im Rahmen der im Haushaltsplan von Berlin bereitgestellten Mittel Darlehen oder Zuschüsse gewährt werden.

    (2) Die Gewährung eines Darlehens oder eines Zuschusses kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Auflagen und Bedingungen, die sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild der Anlage beziehen, sind auf Ersuchen der Baudenkmalschutzbehörde als Baulasten in das Baulastenverzeichniseinzutragen (§104, 1095 BauO Bln).

§19 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Grabungsrecht

    (1) Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte haben der Denkmalschutzbehörde oder ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

    (2) Die Bodendenkmalschutzbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, Bodendenkmale zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.

    (3) Die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten haben zu ermöglichen, daß die Denkmalschutzbehörde oder ihre Beauftragten in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz Grundstücke, Gebäude und Räume zu angemessener Tageszeit betreten können. Für Gebäude und Räume gilt dies nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal oder einen Gegenstand, mit dessen Eintragung in das Denkmalbuch zu rechnen ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel13 des Grundgesetzes, Artikel 19 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.

§20 Von Amts wegen bestellter Vertreter

    Für die Bestellung eines Vertreters findet §149 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18. August 1976 (BG Bl. I S. 2256, 3617 / GVBl. S. 2047, 1977 S. 116) geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BG Bl.I S. 3281 / GVBl. S. 2780) sinngemäß Anwendung.

§21 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen §5 Abs. 1 Satz 1 nach Entdeckung eines Bodendenkmals dieArbeiten an der Fundstelle nicht unverzüglich einstellt oder die Entdeckung der Bodendenkmalschutzbehörde nicht anzeigt,

    2. entgegen §5 Abs. 1 Satz 3 den Fund oder die Fundstelle bis zum Ablauf von vier Werktagen nicht in unverändertem Zustand beläßt, sofern die Bodendenkmalschutzbehörde der Fortsetzung der Arbeit nichtzugestimmt hat,

    3. entgegen §5 Abs. 3 Satz 1 ohne Einwilligung der Bodendenkmalschutzbehörde nach Bodendenkmalen gräbt,

    4. entgegen §9 Abs. 1 Satz 1 ein Denkmal nicht in einem denkmalgerechten Zustand erhält oder nicht sachgemäß unterhält,

    5. entgegen §9 Abs. 2 die von der Denkmalschutzbehörde angeordneten Maßnahmen nicht durchführt oder die Durchführung nicht duldet,

    6. entgegen §10 Abs. 1 ohne die nach §11 erforderliche Genehmigung Handlungen vornimmt oder die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen oder Bedingungen (§10 Abs. 3) nicht erfüllt,

    7. entgegen §10 Abs. 5 den Eigentumswechsel nicht anzeigt,

    8. den zur Wiederherstellung eines Denkmales von der Denkmalschutzbehörde erlassenen vollziehbaren Anordnungen nach §12 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen §12 Satz 4 die Durchführung der Maßnahmen nicht duldet oder

    9. einer Rechtsverordnung nach §17 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000,- Deutsche Mark geahndet werden.

§22 Verwaltungsvorschriften

    Das für die Denkmalpflege zuständige Mitglied des Senats erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit sie sich auf Bodendenkmalpflege beziehen, erläßt sie das für die Bodendenkmalpflege zuständige Mitglied des Senats.

§23 Gebührenfreiheit

    Entscheidungen und Eintragungen nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

§24 Überleitungsvorschriften

    (1) Die in der Anlage zu §14 Abs. 6 der Bauordnung für Berlin verzeichneten Baudenkmale gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als in das Baudenkmalbuch eingetragen.

    (2) Die Verordnung über Ankündigungsmittel im Hansaviertel vom 20. Oktober 1962 (GVBL. S. 1218), die Verordnung über geschützte Baubereiche Riehmers Hofgarten, Chamissoplatz, Planufer, Schloßstraße (Charlottenburg), Reformationsplatz vom 4. August 1964 (GVBL. S. 825), geändert durch Verordnung vom 26. April 1977 (GVBL. S. 924), und die Verordnung über den geschützten Baubereich Kurfürstendamm vom 26. April 1977 (GVBL.S. 924) gelten als Verordnungen nach §17 dieses Gesetzes.

§25 Änderung der Bauordnung für Berlin

    Die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird wie folgt geändert:

    1. §14 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Bauliche Anlagen und bauliche Änderungen in der Umgebung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen sind so auszuführen, daß deren Eigenart und Erscheinungsform nicht beeinträchtigt werden."

      b) Die Absätze 5 und 6 sowie die Anlage zu Absatz 6 – Verzeichnis der Baudenkmale - werden gestrichen.

      c) Absatz 7 wird Absatz 5.

    2. §108 erhält folgende Fassung:

      "§108 Besondere Gestaltungsanforderungen in Bebauungsplänen

      (1) Um bestimmte städtebauliche oder baugestalterische Absichten zu verwirklichen, können im Bebauungsplan Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten und über besondere Anforderungen an unbebaute Flächen bebauter Grundstücke getroffen werden. Die besonderen Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf Gestaltung und Farbe der Außenwände, die Gebäudehöhe, die Traufhöhe, die Dachausbildung, die Baustoffe, die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen. Ferner kann bestimmt werden, daß die Außenwände oder Teile von Außenwänden ohne Fenster ausgeführt werden. Die Notwendigkeit, Art, Ausbildung und Höhe von Einfriedungen kann geregelt oder die Errichtung von Einfriedungen ausgeschlossen werden. Werbeanlagen und Automaten können auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Größen und Farben beschränkt werden; bestimmte Arten von Werbeanlagen oder Automatenkönnen ausgeschlossen werden.

      (2) Die Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die Aufstellung von Bebauungsplänen sind entsprechend anzuwenden."

    3. In §110 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      "(4) Auf die Eigenart und das Erscheinungsbild von Baudenkmalen und baulichen Anlagen in geschützten Baubereichen ist bei Anwendung der Absätze 2 und 3 besondere Rücksicht zu nehmen. Forderungen aufgrund der Absätze 2 und 3 dürfen bei Baudenkmalen nur gestellt werden, wenn Gründe der Sicherheit oder Gesundheit die Belange des Denkmalschutzes eindeutig überwiegen."

    4. §114 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

      §26 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

    Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1969) vom 18. Juli 1969 (GVBl. S.1034) wird wie folgt geändert:

§4 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird folgende Nummer 8 angefügt:

      "8. beim Grundstückserwerb im Interesse des Baudenkmalschutzes:

      der Erwerb eines Grundstückes, auf dem sich ein Baudenkmal befindet, wenn es nachweislich in das Baudenkmalbuch eingetragen ist oder eingetragen werden soll (§§ 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22. Dezember 1977, GVBl. S. 2540)"

    2. In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "Absatz1 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und8" ersetzt.

     

    §7 Inkrafttreten 

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914 (GVBl. Sb. I 221-1) außer Kraft.

 

 
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