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Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale
und Bodendenkmale im Land Brandenburg
(Denkmalschutzgesetz)
 

Vom 22. Juli 1991

Erster Abschnitt
Grundsätze und Gegenstand des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

§ 1 Grundsätze 

    (1) Denkmale sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen, zu pflegen und zu erforschen.

    (2) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden wirken darauf hin, daß die Denkmale in die Raumordnung, Landesplanung, städtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen, sinnvoll genutzt und die Belange des Naturschutzes angemessen berücksichtigt werden.

    (3) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu unterstützen. Sie haben die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

§ 2 Gegenstand

    (1) Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

    (2) Einzeldenkmale sind bauliche Anlagen (Baudenkmale), gärtnerische Anlagen (Gartendenkmale) und technische Anlagen (technische Denkmale) oder Teile von solchen. Das Inventar ist, soweit es mit einem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet, Teil desselben. Zu den gärtnerischen Anlagen gehören auch andere von Menschen gestaltete landschaftliche Teile mit ihren Pflanzen, Frei- und Wasserflächen.

    (3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von Anlagen, und zwar auch dann, wenn keine oder nicht jede dazugehörende einzelne Anlage die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt. Denkmalbereiche können insbesondere Stadt- und Ortsteile, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, Wehrbauten und Verkehrsanlagen, handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, bauliche und gärtnerische Gesamtanlagen sowie Landschaftsteile sein, einschließlich deren Umgebung, sofern sie für deren geschichtliche Aussage und künstlerisches Erscheinungsbild von Bedeutung sind. Zu den Denkmalbereichen zählen auch Stadt- und Ortsgrundrisse, Stadt- und Ortsbilder, Silhouetten sowie Stadträume mit ihren wesentlichen Charakteristika, bei denen das städtebauliche, historische und künstlerische Erscheinungsbild Gegenstand des Schutzes ist.

    (4) Bewegliche Denkmale sind nicht ortsfeste Denkmale. Davon ausgeschlossen ist das Archivgut, soweit es den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt.

    (5) Bodendenkmale sind bewegliche und unbewegliche Denkmale, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenständen, von Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden.

Zweiter Abschnitt
Organisation, Zuständigkeit und Aufgaben

§ 3 Denkmalschutzbehörden  

    (1) Die oberste Denkmalschutzbehörde ist der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

    (2) Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.

    (3) Die Denkmalschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden.

§ 4 Denkmalfachbehörde

    (1) Denkmalfachbehörde für das Land Brandenburg ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege, das der obersten Denkmalschutzbehörde untersteht. Das Brandenburgische Landesmuseum für Ur- und Frühgeschichte Potsdam nimmt Aufgaben und Befugnisse der Denkmalfachbehörde für Bodendenkmale wahr.

    (2) Der Denkmalfachbehörde unterliegen die ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere

    • die Erforschung der Denkmale,

    • die Inventarisierung des Denkmalbestandes,

    • die fachliche Beratung und die Erstellung von Gutachten,

    • die Mitwirkung an denkmalpflegerischen Maßnahmen und deren Kontrolle,

    • die Unterhaltung von fachwissenschaftlichen Sammlungen und

    • die Veröffentlichung und Verbreitung von fachwissenschaftlichen Erkenntnissen.

    (3) Die Denkmalfachbehörde ist bei Gutachten und Beratungen nicht an fachliche Weisungen gebunden. Sie ist berechtigt, fachliche Gutachten, Stellungnahmen und andere Ausarbeitungen an Behörden, Institutionen und Personen zu übermitteln, deren Aufgaben und Vorhaben Belange des Schutzes und der Pflege der Denkmale und Bodendenkmale berühren.

    (4) Die Denkmalfachbehörde ist Träger öffentlicher Belange.

§ 5 Zuständigkeit

    (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für alle sich aus diesem Gesetz ergebenden Maßnahmen die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig.

    (2) Örtlich zuständig ist die untere Denkmalschutzbehörde, in deren Bezirk sich das Denkmal befindet oder ursprünglich befand. Im Zweifel entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde über die Zuständigkeit.

    (3) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden nach Beratung mit der Denkmalfachbehörde. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde auf Verlangen der Denkmalfachbehörde. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorliegt.

    (4) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehörde tätig werden, wenn ihre Weisung innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist nicht befolgt wurde und wenn die Durchsetzung dieses Gesetzes es erfordert. Die untere Denkmalschutzbehörde ist davon unverzüglich zu unterrichten.

§ 6 Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege

    (1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft einen ehrenamtlichen Beirat für Denkmalpflege.

    (2) Die untere Denkmalschutzbehörde beruft im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde einen ehrenamtlichen Beirat oder Beauftragte für Denkmalpflege.

    (3) Der Beirat oder die Beauftragten beraten die Denkmalschutzbehörde. Das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse des Beirates und der Beauftragten sowie die Entschädigung für die Aufwendungen, regelt der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landtages und dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.

§ 7 Aufgaben der Gemeinden

    (1) Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben.

    (2) Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie nachrichtlich die Darstellungen und Feststellungen in der Bauleitplanung wieder. Er enthält:

    1. die Bestandsaufnahme und Analyse des Gebietes der Gemeinde unter siedlungsgeschichtlichen Gesichtspunkten,

    2. die Darstellung der Einzeldenkmale, der Denkmalbereiche, der Grabungsschutzgebiete sowie nachrichtlich der erhaltenswerten Bausubstanz und

    3. ein Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und die Nutzung oder Erschließung von Denkmalen im Rahmen der Stadtentwicklung verwirklicht werden sollen.

 

Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 8 Geltungsbereich 

    Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für Denkmale, die im Verzeichnis der Denkmale eingetragen oder die unter Schutz gestellt sind, sowie für Bodendenkmale.

§ 9 Verzeichnis der Denkmale

    (1) Einzeldenkmale und ortsfeste Bodendenkmale sind in das Verzeichnis der Denkmale einzutragen. Bewegliche Denkmale sind nur dann einzutragen, wenn sie von herausragender Bedeutung sind.

    (2) Das Verzeichnis der Denkmale wird von der unteren Denkmalschutzbehörde geführt. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag der Denkmalfachbehörde, des Eigentümers oder von Amts wegen. Eintragungen in das Verzeichnis sind von Amts wegen zu löschen, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Eintragung oder Löschung ist dem Eigentümer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

    (3) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Soweit es sich um ortsfeste Bodendenkmale oder bewegliche Denkmale handelt, ist berechtigtes Interesse darzulegen.

    (4) Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Form, Führung und Veröffentlichung des Verzeichnisses der Denkmale sowie das Eintragungs- und Löschungsverfahren zu treffen.

§ 10 Vorläufiger Schutz

    (1) Die untere Denkmalschutzbehörde ordnet an, daß ein Denkmal als vorläufig eingetragen gilt, wenn mit seiner Eintragung zu rechnen ist und sein Schutz anders nicht bewirkt werden kann.

    (2) Die Anordnung ist dem Eigentümer in schriftlicher Form bekanntzugeben. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung ein Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 ergeht.

§ 11 Unterschutzstellung der Denkmalbereiche

    (1) Die Gemeinden können im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde Denkmalbereiche durch Satzung unter Schutz stellen. Die Satzung hat das Gebiet zu bezeichnen und die Gründe darzulegen, aus welchen das Gebiet als Denkmalbereich festgesetzt wird.

    (2) Erläßt die Gemeinde innerhalb eines angemessenen Zeitraumes keine entsprechende Satzung, kann die untere Denkmalschutzbehörde bei Gefahr im Verzuge Denkmalbereiche durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Satzung vorliegt.

§ 12 Erhaltungspflicht

    (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen haben diese im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu schützen, zu pflegen und zu erhalten.

    (2) Bei Vorhaben, die mit umfangreichen Erdarbeit

 

 

 
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