Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(1)
Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler
wissenschaftlich zu erforschen und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu
erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung
und Landespflege einbezogen werden.
(2)
Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümer oder sonst
Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte durch vorbildliche
Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern an Wert des kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit
eintreten und die Privatinitiative anregen.
§ 2
Gegenstand des Denkmalschutzes
Nach diesem Gesetz werden als Denkmäler geschützt
1.
unbewegliche Sachen, zusammen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausstattung, soweit
diese mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden, oder Teil von
unbeweglichen Sachen,
2.
Mehrheiten von unbeweglichen Sachen, zusammen mit ihrem Zubehör und ihren
Ausstattungen und den mit ihnen verbundenen Garten- und Parkanlagen (Ensemble),
zu den auch städtebauliche Einheiten, insbesondere kennzeichnende Straßen-, Platz-
und Quartiersbilder gehören können, wobei nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne
Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt,
3.
bewegliche Sachen oder Teile von ihnen,
4.
Überreste, bewegliche oder unbewegliche Sachen, Sachteile oder sonstige Sachzeugen
menschlichen Lebens, die von Epochen und Kultur zeugen, für die Ausgrabungen und
Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind (archäologische
Gegenstände).
5.
Grabungsschutzgebiete nach Maßgabe von § 16
deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerische
Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen
Interesse liegt.
§ 3
Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und
Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger
Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde für die Erforschung und Pflege der
Bau- und sonstige Kulturdenkmäler eine Kunsthistorikerin oder ein Kunsthistoriker oder eine
kunsthistorische vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten
Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, für die Erforschung und Pflege der
Denkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit und der beweglichen Bodenfunde eine
Archäologin oder einen Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder als
Bodendenkmalpfleger.
§ 4
Denkmalrat
(1)
Für Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird der zuständigen
Behörde der Denkmalrat als unabhängiger sachverständiger Beirat beigeordnet. Der
Denkmalrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Er soll sich zusammensetzen aus Fachleuten der
für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege bestimmenden Fachgebiete wie
Kunstgeschichte, Archäologie, Architektur, Städtebau, Geschichte, Volkskunde,
Gartengeschichte und Bildende Kunst. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen
berücksichtigt werden.
(2)
Die Mitglieder des Denkmalrates werden auf Vorschlag zuständigen Behörden vom
Senat ernannt. Die Behörde hat Vorschläge der Fachverbände und der Kirchen einzuholen.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Eine erneute
dritte Ernennung ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. Für die
Berechnung der Amtszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. Scheidet ein Mitglied während der
Amtszeit aus, so ernennt der Senat ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des
ausscheidenden mehr als ein Vierteljahr beträgt.
(3)
Beamtete Mitglieder des Denkmalrates sind an Weisungen nicht gebunden.
(4)
Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt
sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der
Denkmalrat kann andere Sachverständige und die Bezirksämter hören.
(5)
Der Denkmalrat berät die zuständigen Behörden. Er nimmt Stellung zu
grundsätzlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalrat kann
Anregungen zu Unterschutzstellung geben.
Der Denkmalrat ist über alle beabsichtigten Unterschutzstellen (§ 6) zu unterrichten und dann
um eine Stellungnahme zu bitten, wenn Verfügungsberechtigte gegen die Unterschutzstellung
Widerspruch eingelegt haben. Die Stellungnahme bindet die zuständige Behörde nicht. Der
Denkmalrat ist über alle Löschungen in der Denkmalliste (§ 7 Absatz 1) zu unterrichten.
§ 5
Denkmalliste
(1)
Bei der zuständigen Behörde wird eine Denkmalliste geführt. In diese sind die in § 2
Nummer 1 bis 4 genannten Denkmäler eingetragen, sobald die Verfügung über die
Unterschutzstellung unanfechtbar geworden oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet oder
eine Rechtsverordnung § 6 Absatz 2 in Kraft getreten ist. Denkmäler gemäß § 2 Nummer 5
werden in die Liste nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 16 eingetragen.
(2)
Jede Eintragung oder Löschung einer Eintragung ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen oder jeder juristischen Person eingesehen
werden.
§ 6
Unterschutzstellung
(1)
Die Unterschutzstellung wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt
verfügt, sofern der Denkmalschutz nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt wird.
(2)
Der Senat wird ermächtigt, Ensembles (§ 2 Nummer 2) durch Rechtsverordnung dem
Schutz des Gesetzes zu unterstellen. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist bei der
zuständigen Behörde sowie im örtlich zuständigen Bezirksamt vier Wochen zur Einsicht
öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher
öffentlich bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, jede
natürliche oder juristische Person, deren Belange durch die Unterschutzstellung berührt
werden, innerhalb der Frist von einem Monat bei der zuständigen Behörde Bedenken und
Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle vorbringen kann.
(3)
Der Denkmalschutz beginnt in den Fällen des § 2 Nummer 1 bis 4 erst mit der
Eintragung in die Denkmalliste.
(4)
Eine Unterschutzstellung von Ensembles gemäß § 2 Nummer 2 durch Verwaltungsakt
kann auf einzelne abgrenzbare unbewegliche Sachen beziehungsweise Teile des Ensembles
begrenzt werden, wenn die Unterschutzstellung der übrigen Teile des Ensembles aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verzögert oder nicht erfolgen kann.
(5)
Zwischen dem Zugang der Unterschutzstellungsverfügung und der Eintragung in die
Denkmalliste haben die Verfügungsberechtigten alle beabsichtigten Veränderungen an dem
betroffenen Denkmal im Sinne der §§ 8 bis 10 der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(6)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung
nach Absatz 2 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf
die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen
den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.
§ 7
Löschungen von Eintragungen in der Denkmalliste
(1)
Eintragungen in der Denkmalliste werden von Amts wegen oder auf Antrag des
Verfügungsberechtigten nach Anhörung des Denkmalrates gelöscht, wenn die
Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind.
(2)
Bei einer Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung des Senats kann die Eintragung
erst nach Aufhebung der Verordnung gelöscht werden. Das gilt auch für die Löschung von
Teilen der Eintragung.
(3)
Auf eine Veränderung der Eintragsvoraussetzungen kann sich derjenige, der sie
herbeigeführt hat, zur Begründung eines Löschungsantrags nicht berufen.
Abschnitt II
Schutzvorschriften für in die Denkmalliste eingetragene Denkmäler
§ 8
Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von unbeweglichen
Denkmälern, Gebäudegruppen und Gesamtanlagen
(1)
Denkmäler im Sinne von § 2 dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden
nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederherstellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort
entfernt oder sonst verändert werden.
(2)
Denkmäler im Sinne von § 2, über die einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts das Verfügungsrecht zusteht, dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen
Behörde in ihrer Ausstattung mit beweglichen Sachen verändert werden, sofern dadurch das
Erscheinungsbild im Innern oder Äußeren beeinflusst würde. Die zuständige Behörde hat zu
beachten, dass die liturgischen Anliegen und Veranstaltungen von Religionsgesellschaften
nicht beeinträchtigt werden.
(3)
Sollen Entscheidungen über Bau- und Bodendenkmäler oder über eingetragene
bewegliche Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der
Kirche oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, beziehungsweise deren
Gemeindeleben, so hat das Denkmalschutzamt die von der zuständigen kirchlichen
Oberbehörde festgestellten liturgischen und gemeindlichen Belange und Erfordernisse zu
berücksichtigen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind im
Verfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde entscheidet nur im Benehmen mit der
zuständigen kirchlichen Oberbehörde.
§ 9
Umgangsschutz
Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild oder
Bestand von prägender Bedeutung ist, darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde
durch Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der
unbebauten oder privaten Flächen oder in anderer Weise nicht dergestalt verändert werden,
dass die Eigenart oder das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.
§10
Schutz beweglicher Denkmäler
(1)
Bewegliche Denkmäler (§ 2 Nummer 3) dürfen ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde weder ganz noch zum Teil vernichtet, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert oder
sonst verändert oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
(2)
Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den jeweiligen
Standort des Denkmals anzuzeigen.
§ 11
Versagung der Genehmigung und Erteilung der Genehmigung
unter Bedingungen oder Auflagen
(1)
Die für die Maßnahme nach § 8 Absatz 1, § 9 oder 10 Absatz 1 beantragte
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ihr Gründe des Denkmalschutzes
entgegenstehen.
(2)
Eine Genehmigung kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, dass die
Ausführung nur nach einem von der zuständigen Behörde bewilligten Plan oder unter Leitung
eines von ihr bestimmten Sachverständigen erfolgt.
(3)
Die Genehmigung der Beseitigung eines Denkmals und die Genehmigung der
Entfernung eines Denkmals von seinem Standort können an die Bedingung der
Wiedererrichtung des Denkmals an geeigneter Stelle und für eine seiner Eigenart
entsprechende Verwendung auf Kosten der Verfügungsberechtigten geknüpft werden. Die
Wiedererrichtung kann auch auf einem Grundstück gefordert werden, das den über das
Denkmal Verfügungsberechtigten nicht gehört.
(4)
Wird ein Denkmal von seinem Standort entfernt oder beseitigt, so haben die
Verfügungsberechtigten die vorherige wissenschaftliche Dokumentation, bei Bodendenkmäler
oder Fundplätzen mindestens die Erforschung oder Auswertung durch Notgrabung unter
Übernahme der dadurch entstehenden Kosten zu dulden.
§ 12
Frist für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag
(1)
Wird ein Genehmigungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten beschieden, gilt die
Genehmigung als erteilt. Wird die Antragstellerin oder der Antragsteller dahin beschieden,
dass der Antrag noch nicht abschließend überprüft werden konnte, so verlängert sich die Frist
nach Satz 1 um weitere drei Monate.
(2)
Über den Eingang des Genehmigungsantrages ist der Antragstellerin oder dem
Antragsteller auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
§ 13
Änderungen im Verfügungsrecht
Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler sind die zuständigen Behörden durch den
Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch den Erben oder Testamentsvollstrecker
unverzüglich anzuzeigen.
§ 14
Denkmalgerechte Erhaltung und Verwendung der Denkmäler
(1)
Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, das Denkmal in einem denkmalgerechten
Zustand zu erhalten.
(2)Über Maßnahmen, die der Erhaltung, der Erneuerung oder einer der Eigenart des
Denkmals entsprechenden neuen Verwendung dienen, können sich die
Verfügungsberechtigten und die Freie und Hansestadt Hamburg durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag einigen. Diese Vorschrift gilt nicht für vorübergehende bauliche Maßnahmen im
Rahmen von Veranstaltungen.
(3)
Bedarf es zur Erhaltung des Denkmals der Beseitigung vorhandener oder der
Verhinderung zu besorgender Mängel, so sind die Verfügungsberechtigten verpflichtet,
geeignete Maßnahmen zu treffen oder ihre Durchführung durch die zuständige Behörde zu
dulden. Die obligatorisch Berechtigten können zur Duldung verpflichtet werden. Die
Verfügungsberechtigten haben der zuständigen Behörde das Auftreten offenkundiger Mängel
anzuzeigen, welche die Erhaltung des Denkmals gefährden.
(4)
In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind den Verfügungsberechtigten ihre
Aufwendungen insoweit zu ersetzen, als sie allein oder überwiegend aus Gründen des
Denkmalschutzes erwachsen und ihnen wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht für
juristische Personen des öffentlichen Rechts als Verfügungsberechtigte; ihnen können jedoch
in Ausnahmefällen Beihilfen gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach
Entstehen der Aufwendungen bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Freie und
Hansestadt Hamburg trägt zu den Kosten der Erhaltung und der Instandsetzung von
Denkmälern nach Maßgabe der im Haushalt hierfür bereitgestellten Mittel bei.
(5)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die
Erhaltung von Denkmälern, im Sinne von § 2 Nummern 1 und 2 zu erlassen.
(6)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung
nach Absatz 5 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf
die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen
den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.
Abschnitt III
Besondere Vorschriften für Bodendenkmäler
§ 15
Genehmigungspflicht für Ausgrabungen
(1)
Wer archäologische Gegenstände ausgraben, aus einem Gewässer bergen oder unter
Einsatz von technischen Suchgeräten entdecken will, bedarf der Genehmigung der
zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann insbesondere an Bedingungen oder Auflagen
hinsichtlich der Ausführung der Ausgrabungen, der Dokumentation, des Fundverbleibes
sowie der Konservierung und Restaurierung der aufzufindenden Überreste, Sachen oder
Spuren geknüpft werden. Der Genehmigung bedarf ferner, wer die bisherige Bodennutzung
von Grundstücken, bei denen festgestellt wurde, dass sie im Boden archäologische
Gegenstände enthalten, ändern will, sofern die Änderung der Bodennutzung die
archäologischen Gegenstände beeinträchtigen kann. Verfügungsberechtigte, denen bekannt
ist, dass die Grundstück in diesem Sinne archäologische Gegenstände enthalten, haben die
beabsichtigte Änderung der Bodennutzung der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 19 gilt
entsprechend.
(2)
Absatz 1 gilt auch, wenn die Auffindung archäologischer Gegenstände zwar nicht
bezweckt wird, dem Antragsteller aber bekannt ist, dass solche Gegenstände bei Gelegenheit
von Erdarbeiten voraussichtlich entdeckt werden.
(3)
§ 12 gilt entsprechend.
§ 16
Grabungsschutzgebiete
Bestimmte abgegrenzte Flächen, in denen archäologische Gegenstände vorhanden oder zu
vermuten sind, können vom Senat durch Rechtsverordnung befristet oder auf unbestimmte
Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, um die noch freizulegenden archäologischen
Gegenstände zu erhalten.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz
1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die
Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen
den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.
§ 17
Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten
In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Maßnahmen, die archäologische Gegenstände
gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 11 Absatz 2 und § 12 gelten
entsprechend.
§ 18
Funde
(1)
Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder
Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher
unbekannte archäologische Gegenstände handeln kann, so haben der Finder und der
Verfügungsberechtigte den Fund unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und
Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)
Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen
der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der
Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.
(3)
Archäologische Gegenstände und bewegliche Denkmäler im Sinne von § 2 Nummer 3
und 4, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der
Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung dann Eigentum der Freien
und Hansestadt Hamburg, wenn ihnen ein hervorragender wissenschaftlicher Wert
zuzubilligen ist. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Bei
nichtöffentlichen Nachforschungen oder Bodeneingriffen ist dem Finder eine angemessene
Fundprämie zu gewähren.
(4)
Liegt kein Fall des § 15 vor, dürfen die Arbeiten vor Ablauf von dreimal 24 Stunden –
Sonnabende, Sonn- und Feiertage nicht gerechnet – nach Anzeigeerstattung nicht fortgesetzt
werden, es sei denn,
1.
die zuständige Behörde genehmigt die vorzeitige Fortsetzung,
2.
die vorliegenden und die noch zu erwartenden Funde werden nicht gefährdet oder
3.
es entstehen unverhältnismäßig hohe Kosten
§ 19
Überlassungspflicht
Bewegliche Funde, die unter die Anzeigepflicht des § 18 Absätze 1 und 2 fallen, sind der
zuständigen Behörde vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen.
Abschnitt IV
Enteignung und Entschädigung
§ 20
Enteignungsgründe
Enteignungen im Rahmen dieses Gesetzes sind zulässig
1.
zur Erhaltung eines gefährdeten Denkmals,
2.
zur Entfernung eines Denkmals von seinem Standort und zum Wiederaufbau eines
Denkmals auf einem anderen geeigneten Grundstück gemäß § 11 Absatz 3,
3.
zur Erhaltung oder Umgestaltung der Umgebung eines Denkmals, soweit sie aus
zwingenden Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sind,
4.
zur Vornahme von Ausgrabungen archäologischer Gegenstände.
§ 21
Begünstigung
Maßnahmen nach diesem Abschnitt sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg
getroffen werden. Sie dürfen zu Gunsten Dritter getroffen werden, wenn die Verwirklichung
des Zwecks der Enteignung oder sonstigen Maßnahme durch die Begünstigten gewährleistet
ist.
§ 22
Entschädigungen in besonderen Fällen
(1)
Wird in den Fällen der §§ 8, 9, 10 und 17 eine beantragte Genehmigung abgelehnt
oder unter Bedingungen oder Auflagen erteilt und wird dadurch eine wirtschaftlich zumutbare
Nutzung eines Grabungsschutzgebietes unmöglich oder wesentlich erschwert, so haben die
Betroffenen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(2)
Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf angemessene
Entschädigung im Falle des § 19.
§ 23
Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg
(1)
Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von dem durch eine
entschädigungspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümer die
Übertragung des Eigentums verlangen, wenn die an den Eigentümer zu zahlende
Entschädigung mehr als fünfzig vom Hundert des Wertes betragen würde.
Die Übertragung eins Grundstücksteils kann verlangt werden, wenn die Teilung nach dem
Bundesbaugesetz zulässig ist. Der Übertragungsanspruch erlischt durch Verzicht des
Eigentümers auf den Mehrbetrag.
(2)
Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Eigentum
durch Enteignung entzogen werden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erbbauberechtigte.
§ 24
Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Hamburgischen
Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbatt 77) in
ihrer jeweiligen Fassung.
Abschnitt V
Ausführungs- und Schlussbestimmung
§ 25
Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen
Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke und Objekte sind gegenüber der zuständigen
Behörde auf Verlangen auskunftspflichtig. Sie haben darüber hinaus den Beauftragten der
zuständigen Behörde Zutritt zu Grundstücken und Objekten zu gewähren, soweit dies zur
Erforschung oder zur Erhaltung eines Denkmals, eines Grabungsschutzgebietes oder einer als
Denkmal oder Grabungsschutzgebiet in Betracht kommenden Sache dringend erforderlich ist.
§ 26
Vorläufiger Schutz
(1)
Die zuständige Behörde ist in Fällen einer Gefahr befugt, zur Sicherung der durch
dieses Gesetz geschützten Interessen anzuordnen, dass Denkmälern im Sinne von § 2 als
vorläufig in die Denkmalliste eingetragen und dass bestimmte abgegrenzte Bezirke im Sinne
von § 16 als vorläufig zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. Mit dem Erlass der
Anordnung tritt für die Dauer ihrer Wirksamkeit Denkmalschutz (§§ 8 bis 14), bei
Grabungsschutzgebieten der Schutz nach § 16 ein.
(2)
Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Unterschutzstellung nicht innerhalb von
drei Monaten eingeleitet und nach weiteren sechs Monaten verfügt und festgesetzt worden ist.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe können diese Fristen um bis zu drei Monate verlängert
werden.
§ 27
Einschränkung von Grundrechten
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird dieses Recht eingeschränkt.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, soweit die Tat nicht nach § 304 des Strafgesetzbuches mit
Strafe bedroht ist, wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde
1.
in den Fällen des § 8 Absatz 1, des § 9 und des § 10 Absatz 1 Veränderungen an einem
Denkmal oder an der geschützten Umgebung vornimmt,
2.
bewegliche Denkmäler (§ 2 Nummer 3) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt (§ 10 Absatz 1),
3.
im Falle des § 15 Absatz 1 Ausgrabungen oder unter den Voraussetzungen des § 15
Absatz 2 Erdarbeiten vornimmt,
4.
in Grabungsschutzgebieten (§ 16) Maßnahmen trifft, die archäologische Gegenstände
gefährden könnten.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer einer ihm nach § 10 Absatz 2, § 13, § 14 Absatz 3
Satz 3 oder nach § 18 Absätze 1 und 2 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt.
(3)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1.
im Falle des § 14 Absatz 3 Satz 1 als Verfügungsberechtigte bzw.
Verfügungsberechtigter weder selbst geeignete Maßnahmen trifft noch ihre
Durchführung durch die zuständige Behörde duldet.
2.
im Falle des § 18 Absatz 1 als Finderin bzw. Finder, Verfügungsberechtigte bzw.
Verfügungsberechtigter oder Leiterin oder Leiter der Arbeiten den Anordnungen der
zuständigen Behörde zur Sicherung und Erhaltung eines Fundes nicht nachkommt,
3.
im Falle des § 18 Absatz 4 die Arbeiten vorzeitig fortsetzt, ohne dass eine der dort
genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegt,
4.
entgegen § 19 der zuständigen Behörde bewegliche Funde nicht vorübergehend
überlässt,
5.
im Falle des § 25 als Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter ihren bzw.
seinen Pflichten nicht nachkommt.
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro
geahndet werden.
§ 29
Behebung von Beeinträchtigungen
Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Veränderungen an einem Denkmal
vorgenommen und dadurch den Denkmalwert beeinträchtigt hat, ist auf Anordnung der
zuständigen Behörde verpflichtet, die Beeinträchtigung zu beheben. An seiner Stelle und auf
seine Kosten handelt die zuständig Behörde, wenn er nicht nachweisen kann, dass er zur
Wiederherstellung denkmalgerechter Verhältnisse sachlich in der Lage und dazu bereit ist.
§ 30
Inkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
(2)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Denkmalschutzgesetz vom 6. Dezember 1920
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 224 – a) mit der Änderung vom 2.
März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 90) außer Kraft.
(3)
Die Denkmalliste wird fortgeführt. Sie gilt als nach diesem Gesetz angelegt.