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Denkmalschutzgesetz der Hansestadt Hamburg
vom 3. Dezember 1972
Neu gefasst am 25.06.1997
zuletzt geändert am 18.07.2001

     

     

    Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:


Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

    § 1

    Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

    (1)

     

    Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler

    wissenschaftlich zu erforschen und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu

    erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung

    und Landespflege einbezogen werden.

    (2)

     

    Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümer oder sonst

    Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte durch vorbildliche

    Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern an Wert des kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit

    eintreten und die Privatinitiative anregen.

    § 2

    Gegenstand des Denkmalschutzes

    Nach diesem Gesetz werden als Denkmäler geschützt

    1.

     

    unbewegliche Sachen, zusammen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausstattung, soweit

    diese mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden, oder Teil von

    unbeweglichen Sachen,

    2.

     

    Mehrheiten von unbeweglichen Sachen, zusammen mit ihrem Zubehör und ihren

    Ausstattungen und den mit ihnen verbundenen Garten- und Parkanlagen (Ensemble),

    zu den auch städtebauliche Einheiten, insbesondere kennzeichnende Straßen-, Platz-

    und Quartiersbilder gehören können, wobei nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne

    Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt,

    3.

     

    bewegliche Sachen oder Teile von ihnen,

    4.

     

    Überreste, bewegliche oder unbewegliche Sachen, Sachteile oder sonstige Sachzeugen

    menschlichen Lebens, die von Epochen und Kultur zeugen, für die Ausgrabungen und

    Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind (archäologische

    Gegenstände).

     

    5.

     

    Grabungsschutzgebiete nach Maßgabe von § 16

    deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerische

    Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen

    Interesse liegt.

    § 3

    Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und

    Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger

    Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde für die Erforschung und Pflege der

    Bau- und sonstige Kulturdenkmäler eine Kunsthistorikerin oder ein Kunsthistoriker oder eine

    kunsthistorische vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten

    Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, für die Erforschung und Pflege der

    Denkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit und der beweglichen Bodenfunde eine

    Archäologin oder einen Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder als

    Bodendenkmalpfleger.

    § 4

    Denkmalrat

    (1)

     

    Für Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird der zuständigen

    Behörde der Denkmalrat als unabhängiger sachverständiger Beirat beigeordnet. Der

    Denkmalrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Er soll sich zusammensetzen aus Fachleuten der

    für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege bestimmenden Fachgebiete wie

    Kunstgeschichte, Archäologie, Architektur, Städtebau, Geschichte, Volkskunde,

    Gartengeschichte und Bildende Kunst. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen

    berücksichtigt werden.

    (2)

     

    Die Mitglieder des Denkmalrates werden auf Vorschlag zuständigen Behörden vom

    Senat ernannt. Die Behörde hat Vorschläge der Fachverbände und der Kirchen einzuholen.

    Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Eine erneute

    dritte Ernennung ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. Für die

    Berechnung der Amtszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. Scheidet ein Mitglied während der

    Amtszeit aus, so ernennt der Senat ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des

    ausscheidenden mehr als ein Vierteljahr beträgt.

    (3)

     

    Beamtete Mitglieder des Denkmalrates sind an Weisungen nicht gebunden.

    (4)

     

    Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und

    eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt

    sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der

    Denkmalrat kann andere Sachverständige und die Bezirksämter hören.

    (5)

     

    Der Denkmalrat berät die zuständigen Behörden. Er nimmt Stellung zu

    grundsätzlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalrat kann

    Anregungen zu Unterschutzstellung geben.

    Der Denkmalrat ist über alle beabsichtigten Unterschutzstellen (§ 6) zu unterrichten und dann

    um eine Stellungnahme zu bitten, wenn Verfügungsberechtigte gegen die Unterschutzstellung

     

    Widerspruch eingelegt haben. Die Stellungnahme bindet die zuständige Behörde nicht. Der

    Denkmalrat ist über alle Löschungen in der Denkmalliste (§ 7 Absatz 1) zu unterrichten.

    § 5

    Denkmalliste

    (1)

     

    Bei der zuständigen Behörde wird eine Denkmalliste geführt. In diese sind die in § 2

    Nummer 1 bis 4 genannten Denkmäler eingetragen, sobald die Verfügung über die

    Unterschutzstellung unanfechtbar geworden oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet oder

    eine Rechtsverordnung § 6 Absatz 2 in Kraft getreten ist. Denkmäler gemäß § 2 Nummer 5

    werden in die Liste nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 16 eingetragen.

    (2)

     

    Jede Eintragung oder Löschung einer Eintragung ist öffentlich bekannt zu machen.

    Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen oder jeder juristischen Person eingesehen

    werden.

    § 6

    Unterschutzstellung

    (1)

     

    Die Unterschutzstellung wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt

    verfügt, sofern der Denkmalschutz nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt wird.

    (2)

     

    Der Senat wird ermächtigt, Ensembles (§ 2 Nummer 2) durch Rechtsverordnung dem

    Schutz des Gesetzes zu unterstellen. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist bei der

    zuständigen Behörde sowie im örtlich zuständigen Bezirksamt vier Wochen zur Einsicht

    öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher

    öffentlich bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, jede

    natürliche oder juristische Person, deren Belange durch die Unterschutzstellung berührt

    werden, innerhalb der Frist von einem Monat bei der zuständigen Behörde Bedenken und

    Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle vorbringen kann.

    (3)

     

    Der Denkmalschutz beginnt in den Fällen des § 2 Nummer 1 bis 4 erst mit der

    Eintragung in die Denkmalliste.

    (4)

     

    Eine Unterschutzstellung von Ensembles gemäß § 2 Nummer 2 durch Verwaltungsakt

    kann auf einzelne abgrenzbare unbewegliche Sachen beziehungsweise Teile des Ensembles

    begrenzt werden, wenn die Unterschutzstellung der übrigen Teile des Ensembles aus

    tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verzögert oder nicht erfolgen kann.

    (5)

     

    Zwischen dem Zugang der Unterschutzstellungsverfügung und der Eintragung in die

    Denkmalliste haben die Verfügungsberechtigten alle beabsichtigten Veränderungen an dem

    betroffenen Denkmal im Sinne der §§ 8 bis 10 der zuständigen Behörde unverzüglich

    anzuzeigen.

    (6)

     

    Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung

     

    nach Absatz 2 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf

    die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen

    den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.

    § 7

    Löschungen von Eintragungen in der Denkmalliste

    (1)

     

    Eintragungen in der Denkmalliste werden von Amts wegen oder auf Antrag des

    Verfügungsberechtigten nach Anhörung des Denkmalrates gelöscht, wenn die

    Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind.

    (2)

     

    Bei einer Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung des Senats kann die Eintragung

    erst nach Aufhebung der Verordnung gelöscht werden. Das gilt auch für die Löschung von

    Teilen der Eintragung.

    (3)

     

    Auf eine Veränderung der Eintragsvoraussetzungen kann sich derjenige, der sie

    herbeigeführt hat, zur Begründung eines Löschungsantrags nicht berufen.

Abschnitt II

Schutzvorschriften für in die Denkmalliste eingetragene Denkmäler

    § 8

    Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von unbeweglichen

    Denkmälern, Gebäudegruppen und Gesamtanlagen

    (1)

     

    Denkmäler im Sinne von § 2 dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden

    nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederherstellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort

    entfernt oder sonst verändert werden.

    (2)

     

    Denkmäler im Sinne von § 2, über die einer juristischen Person des öffentlichen

    Rechts das Verfügungsrecht zusteht, dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen

    Behörde in ihrer Ausstattung mit beweglichen Sachen verändert werden, sofern dadurch das

    Erscheinungsbild im Innern oder Äußeren beeinflusst würde. Die zuständige Behörde hat zu

    beachten, dass die liturgischen Anliegen und Veranstaltungen von Religionsgesellschaften

    nicht beeinträchtigt werden.

    (3)

     

    Sollen Entscheidungen über Bau- und Bodendenkmäler oder über eingetragene

    bewegliche Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der

    Kirche oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, beziehungsweise deren

    Gemeindeleben, so hat das Denkmalschutzamt die von der zuständigen kirchlichen

    Oberbehörde festgestellten liturgischen und gemeindlichen Belange und Erfordernisse zu

    berücksichtigen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind im

    Verfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde entscheidet nur im Benehmen mit der

    zuständigen kirchlichen Oberbehörde.

    § 9

     

    Umgangsschutz

    Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild oder

    Bestand von prägender Bedeutung ist, darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde

    durch Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der

    unbebauten oder privaten Flächen oder in anderer Weise nicht dergestalt verändert werden,

    dass die Eigenart oder das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.

    §10

    Schutz beweglicher Denkmäler

    (1)

     

    Bewegliche Denkmäler (§ 2 Nummer 3) dürfen ohne Genehmigung der zuständigen

    Behörde weder ganz noch zum Teil vernichtet, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert oder

    sonst verändert oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.

    (2)

     

    Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den jeweiligen

    Standort des Denkmals anzuzeigen.

    § 11

    Versagung der Genehmigung und Erteilung der Genehmigung

    unter Bedingungen oder Auflagen

    (1)

     

    Die für die Maßnahme nach § 8 Absatz 1, § 9 oder 10 Absatz 1 beantragte

    Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ihr Gründe des Denkmalschutzes

    entgegenstehen.

    (2)

     

    Eine Genehmigung kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, dass die

    Ausführung nur nach einem von der zuständigen Behörde bewilligten Plan oder unter Leitung

    eines von ihr bestimmten Sachverständigen erfolgt.

    (3)

     

    Die Genehmigung der Beseitigung eines Denkmals und die Genehmigung der

    Entfernung eines Denkmals von seinem Standort können an die Bedingung der

    Wiedererrichtung des Denkmals an geeigneter Stelle und für eine seiner Eigenart

    entsprechende Verwendung auf Kosten der Verfügungsberechtigten geknüpft werden. Die

    Wiedererrichtung kann auch auf einem Grundstück gefordert werden, das den über das

    Denkmal Verfügungsberechtigten nicht gehört.

    (4)

     

    Wird ein Denkmal von seinem Standort entfernt oder beseitigt, so haben die

    Verfügungsberechtigten die vorherige wissenschaftliche Dokumentation, bei Bodendenkmäler

    oder Fundplätzen mindestens die Erforschung oder Auswertung durch Notgrabung unter

    Übernahme der dadurch entstehenden Kosten zu dulden.

     

    § 12

    Frist für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag

    (1)

     

    Wird ein Genehmigungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten beschieden, gilt die

    Genehmigung als erteilt. Wird die Antragstellerin oder der Antragsteller dahin beschieden,

    dass der Antrag noch nicht abschließend überprüft werden konnte, so verlängert sich die Frist

    nach Satz 1 um weitere drei Monate.

    (2)

     

    Über den Eingang des Genehmigungsantrages ist der Antragstellerin oder dem

    Antragsteller auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.

    § 13

    Änderungen im Verfügungsrecht

    Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler sind die zuständigen Behörden durch den

    Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch den Erben oder Testamentsvollstrecker

    unverzüglich anzuzeigen.

    § 14

    Denkmalgerechte Erhaltung und Verwendung der Denkmäler

    (1)

    Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, das Denkmal in einem denkmalgerechten

    Zustand zu erhalten.

    (2)Über Maßnahmen, die der Erhaltung, der Erneuerung oder einer der Eigenart des

    Denkmals entsprechenden neuen Verwendung dienen, können sich die

    Verfügungsberechtigten und die Freie und Hansestadt Hamburg durch öffentlich-rechtlichen

    Vertrag einigen. Diese Vorschrift gilt nicht für vorübergehende bauliche Maßnahmen im

    Rahmen von Veranstaltungen.

    (3)

     

    Bedarf es zur Erhaltung des Denkmals der Beseitigung vorhandener oder der

    Verhinderung zu besorgender Mängel, so sind die Verfügungsberechtigten verpflichtet,

    geeignete Maßnahmen zu treffen oder ihre Durchführung durch die zuständige Behörde zu

    dulden. Die obligatorisch Berechtigten können zur Duldung verpflichtet werden. Die

    Verfügungsberechtigten haben der zuständigen Behörde das Auftreten offenkundiger Mängel

    anzuzeigen, welche die Erhaltung des Denkmals gefährden.

    (4)

     

    In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind den Verfügungsberechtigten ihre

    Aufwendungen insoweit zu ersetzen, als sie allein oder überwiegend aus Gründen des

    Denkmalschutzes erwachsen und ihnen wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht für

    juristische Personen des öffentlichen Rechts als Verfügungsberechtigte; ihnen können jedoch

    in Ausnahmefällen Beihilfen gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach

    Entstehen der Aufwendungen bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Freie und

    Hansestadt Hamburg trägt zu den Kosten der Erhaltung und der Instandsetzung von

    Denkmälern nach Maßgabe der im Haushalt hierfür bereitgestellten Mittel bei.

    (5)

     

    Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die

     

    Erhaltung von Denkmälern, im Sinne von § 2 Nummern 1 und 2 zu erlassen.

    (6)

     

    Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung

    nach Absatz 5 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf

    die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen

    den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.

Abschnitt III

Besondere Vorschriften für Bodendenkmäler

    § 15

    Genehmigungspflicht für Ausgrabungen

    (1)

     

    Wer archäologische Gegenstände ausgraben, aus einem Gewässer bergen oder unter

    Einsatz von technischen Suchgeräten entdecken will, bedarf der Genehmigung der

    zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann insbesondere an Bedingungen oder Auflagen

    hinsichtlich der Ausführung der Ausgrabungen, der Dokumentation, des Fundverbleibes

    sowie der Konservierung und Restaurierung der aufzufindenden Überreste, Sachen oder

    Spuren geknüpft werden. Der Genehmigung bedarf ferner, wer die bisherige Bodennutzung

    von Grundstücken, bei denen festgestellt wurde, dass sie im Boden archäologische

    Gegenstände enthalten, ändern will, sofern die Änderung der Bodennutzung die

    archäologischen Gegenstände beeinträchtigen kann. Verfügungsberechtigte, denen bekannt

    ist, dass die Grundstück in diesem Sinne archäologische Gegenstände enthalten, haben die

    beabsichtigte Änderung der Bodennutzung der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 19 gilt

    entsprechend.

    (2)

     

    Absatz 1 gilt auch, wenn die Auffindung archäologischer Gegenstände zwar nicht

    bezweckt wird, dem Antragsteller aber bekannt ist, dass solche Gegenstände bei Gelegenheit

    von Erdarbeiten voraussichtlich entdeckt werden.

    (3)

     

    § 12 gilt entsprechend.

    § 16

    Grabungsschutzgebiete

    Bestimmte abgegrenzte Flächen, in denen archäologische Gegenstände vorhanden oder zu

    vermuten sind, können vom Senat durch Rechtsverordnung befristet oder auf unbestimmte

    Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, um die noch freizulegenden archäologischen

    Gegenstände zu erhalten.

    Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz

    1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die

    Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen

    den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.

     

    § 17

    Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten

    In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Maßnahmen, die archäologische Gegenstände

    gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 11 Absatz 2 und § 12 gelten

    entsprechend.

    § 18

    Funde

    (1)

     

    Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder

    Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher

    unbekannte archäologische Gegenstände handeln kann, so haben der Finder und der

    Verfügungsberechtigte den Fund unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und

    Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

    (2)

     

    Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen

    der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der

    Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.

    (3)

     

    Archäologische Gegenstände und bewegliche Denkmäler im Sinne von § 2 Nummer 3

    und 4, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der

    Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung dann Eigentum der Freien

    und Hansestadt Hamburg, wenn ihnen ein hervorragender wissenschaftlicher Wert

    zuzubilligen ist. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Bei

    nichtöffentlichen Nachforschungen oder Bodeneingriffen ist dem Finder eine angemessene

    Fundprämie zu gewähren.

    (4)

     

    Liegt kein Fall des § 15 vor, dürfen die Arbeiten vor Ablauf von dreimal 24 Stunden –

    Sonnabende, Sonn- und Feiertage nicht gerechnet – nach Anzeigeerstattung nicht fortgesetzt

    werden, es sei denn,

    1.

     

    die zuständige Behörde genehmigt die vorzeitige Fortsetzung,

    2.

     

    die vorliegenden und die noch zu erwartenden Funde werden nicht gefährdet oder

    3.

     

    es entstehen unverhältnismäßig hohe Kosten

    § 19

    Überlassungspflicht

    Bewegliche Funde, die unter die Anzeigepflicht des § 18 Absätze 1 und 2 fallen, sind der

    zuständigen Behörde vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen.

     

Abschnitt IV

Enteignung und Entschädigung

    § 20

    Enteignungsgründe

    Enteignungen im Rahmen dieses Gesetzes sind zulässig

    1.

     

    zur Erhaltung eines gefährdeten Denkmals,

    2.

     

    zur Entfernung eines Denkmals von seinem Standort und zum Wiederaufbau eines

    Denkmals auf einem anderen geeigneten Grundstück gemäß § 11 Absatz 3,

    3.

     

    zur Erhaltung oder Umgestaltung der Umgebung eines Denkmals, soweit sie aus

    zwingenden Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sind,

    4.

     

    zur Vornahme von Ausgrabungen archäologischer Gegenstände.

    § 21

    Begünstigung

    Maßnahmen nach diesem Abschnitt sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg

    getroffen werden. Sie dürfen zu Gunsten Dritter getroffen werden, wenn die Verwirklichung

    des Zwecks der Enteignung oder sonstigen Maßnahme durch die Begünstigten gewährleistet

    ist.

    § 22

    Entschädigungen in besonderen Fällen

    (1)

     

    Wird in den Fällen der §§ 8, 9, 10 und 17 eine beantragte Genehmigung abgelehnt

    oder unter Bedingungen oder Auflagen erteilt und wird dadurch eine wirtschaftlich zumutbare

    Nutzung eines Grabungsschutzgebietes unmöglich oder wesentlich erschwert, so haben die

    Betroffenen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

    (2)

     

    Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf angemessene

    Entschädigung im Falle des § 19.

    § 23

    Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg

    (1)

     

    Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von dem durch eine

    entschädigungspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümer die

    Übertragung des Eigentums verlangen, wenn die an den Eigentümer zu zahlende

    Entschädigung mehr als fünfzig vom Hundert des Wertes betragen würde.

     

    Die Übertragung eins Grundstücksteils kann verlangt werden, wenn die Teilung nach dem

    Bundesbaugesetz zulässig ist. Der Übertragungsanspruch erlischt durch Verzicht des

    Eigentümers auf den Mehrbetrag.

    (2)

     

    Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Eigentum

    durch Enteignung entzogen werden.

    (3)

     

    Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erbbauberechtigte.

    § 24

    Verfahren

    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Hamburgischen

    Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbatt 77) in

    ihrer jeweiligen Fassung.

Abschnitt V

Ausführungs- und Schlussbestimmung

    § 25

    Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen

    Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke und Objekte sind gegenüber der zuständigen

    Behörde auf Verlangen auskunftspflichtig. Sie haben darüber hinaus den Beauftragten der

    zuständigen Behörde Zutritt zu Grundstücken und Objekten zu gewähren, soweit dies zur

    Erforschung oder zur Erhaltung eines Denkmals, eines Grabungsschutzgebietes oder einer als

    Denkmal oder Grabungsschutzgebiet in Betracht kommenden Sache dringend erforderlich ist.

    § 26

    Vorläufiger Schutz

    (1)

     

    Die zuständige Behörde ist in Fällen einer Gefahr befugt, zur Sicherung der durch

    dieses Gesetz geschützten Interessen anzuordnen, dass Denkmälern im Sinne von § 2 als

    vorläufig in die Denkmalliste eingetragen und dass bestimmte abgegrenzte Bezirke im Sinne

    von § 16 als vorläufig zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. Mit dem Erlass der

    Anordnung tritt für die Dauer ihrer Wirksamkeit Denkmalschutz (§§ 8 bis 14), bei

    Grabungsschutzgebieten der Schutz nach § 16 ein.

    (2)

     

    Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Unterschutzstellung nicht innerhalb von

    drei Monaten eingeleitet und nach weiteren sechs Monaten verfügt und festgesetzt worden ist.

    Bei Vorliegen wichtiger Gründe können diese Fristen um bis zu drei Monate verlängert

    werden.

     

    § 27

    Einschränkung von Grundrechten

    Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der

    Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird dieses Recht eingeschränkt.

    § 28

    Ordnungswidrigkeiten

    (1)

     

    Ordnungswidrig handelt, soweit die Tat nicht nach § 304 des Strafgesetzbuches mit

    Strafe bedroht ist, wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde

    1.

     

    in den Fällen des § 8 Absatz 1, des § 9 und des § 10 Absatz 1 Veränderungen an einem

    Denkmal oder an der geschützten Umgebung vornimmt,

    2.

     

    bewegliche Denkmäler (§ 2 Nummer 3) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

    verbringt (§ 10 Absatz 1),

    3.

     

    im Falle des § 15 Absatz 1 Ausgrabungen oder unter den Voraussetzungen des § 15

    Absatz 2 Erdarbeiten vornimmt,

    4.

     

    in Grabungsschutzgebieten (§ 16) Maßnahmen trifft, die archäologische Gegenstände

    gefährden könnten.

    (2)

     

    Ordnungswidrig handelt auch, wer einer ihm nach § 10 Absatz 2, § 13, § 14 Absatz 3

    Satz 3 oder nach § 18 Absätze 1 und 2 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt.

    (3)

     

    Ordnungswidrig handelt ferner, wer

    1.

     

    im Falle des § 14 Absatz 3 Satz 1 als Verfügungsberechtigte bzw.

    Verfügungsberechtigter weder selbst geeignete Maßnahmen trifft noch ihre

    Durchführung durch die zuständige Behörde duldet.

    2.

     

    im Falle des § 18 Absatz 1 als Finderin bzw. Finder, Verfügungsberechtigte bzw.

    Verfügungsberechtigter oder Leiterin oder Leiter der Arbeiten den Anordnungen der

    zuständigen Behörde zur Sicherung und Erhaltung eines Fundes nicht nachkommt,

    3.

     

    im Falle des § 18 Absatz 4 die Arbeiten vorzeitig fortsetzt, ohne dass eine der dort

    genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegt,

    4.

     

    entgegen § 19 der zuständigen Behörde bewegliche Funde nicht vorübergehend

    überlässt,

    5.

     

    im Falle des § 25 als Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter ihren bzw.

    seinen Pflichten nicht nachkommt.

    (4)

     

    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro

    geahndet werden.

     

    § 29

    Behebung von Beeinträchtigungen

    Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Veränderungen an einem Denkmal

    vorgenommen und dadurch den Denkmalwert beeinträchtigt hat, ist auf Anordnung der

    zuständigen Behörde verpflichtet, die Beeinträchtigung zu beheben. An seiner Stelle und auf

    seine Kosten handelt die zuständig Behörde, wenn er nicht nachweisen kann, dass er zur

    Wiederherstellung denkmalgerechter Verhältnisse sachlich in der Lage und dazu bereit ist.

    § 30

    Inkrafttreten

    (1)

     

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

    (2)

     

    Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Denkmalschutzgesetz vom 6. Dezember 1920

    (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 224 – a) mit der Änderung vom 2.

    März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 90) außer Kraft.

    (3)

    Die Denkmalliste wird fortgeführt. Sie gilt als nach diesem Gesetz angelegt.

     

 
SDE Pressespiegel