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niemandsland 22.01.2006 11:08

Entscheidung vor dem OVG Lüneburg: Suche mit Metallsuchgerät
 
-- Hinweis

Bei dem folgenden Text handelt es sich um einen größeren Textauszug; keine vollständige Wiedergabe des Gesamturteils. Das Gesamturteik ist (bei Bedarf) über den unten angegebenen Link ("Quelle") über das OVG Lüneburg abrufbar.

D O K U M E N T A T I O N

-- Entscheidung

Aktenzeichen: 1 L 4549/92
Gericht: OVG Lüneburg
Entscheidung vom: 2. Juli 1994

-- Vorinstanz

Aktenzeichen: 2 A 2064/92
Gericht: VG Braunschweig
Entscheidung vom: ?

-- Rechtsquellen

Rechtsquellen

GG 5 III
NDSchG 12 I
NDSchG 13
NDSchG 16
NDSchG 3 IV
NDSchG 6
NDSchG 7 II

Feststellung historischer Wegeverbindungen mit einem Metallsuchgerät:
Ausgrabungsgenehmigung erforderlich


Leitsatz/Leitsätze

1. Wer zur Feststellung historischer Wegeverbindungen mit einem Metallsuchgerät nach Hufeisen und Hufnägeln sucht und sie ausgräbt, benötigt eine Ausgrabungsgenehmigung nach § 12 1 NDSchG.

2. Die durch den Einsatz eines Metallsuchgeräts bedingte einseitige Nachforschung nach einem bestimmten Material birgt die Gefahr, daß einzelne Bestandteile eines Bodendenkmals aus dem Befundzusammenhang entfernt werden. Dies rechtfertigt die Versagung der Genehmigung.

Aus dem Entscheidungstext

Zum Sachverhalt:

Der Kläger untersucht im Rahmen hobbymäßig betriebener Heimatforschung u.a. Lage und Führung historischer, heute nicht mehr sichtbarer Wege im Harz und Harzvorland. Dabei sucht er mit einem Metallsuchgerät nach geschichtlich bedeutsamen Metallgegenständen im Boden, insbesondere nach Hufeisen und Hufnägeln. Seinen Antrag, das Aufsuchen, Ausgraben und Archivieren von Hufeisen und Hufnägeln zu gestatten, hat die Beklagte unter Hinweis auf die drohende Zerstörung von Bodendenkmalen und Befundzusammenhängen abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Aus den Gründen:

1. a) Die Feststellungsklage ist nach § 43 VwGO zulässig. Das Verwaltungsgericht hat das Feststellungsinteresse zu Recht mit der Begründung bejaht, die Beklagte bestreite das vom Kläger beanspruchte Recht zum Sammeln von Hufeisen und Hufnägeln ohne eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung und drohe für den Fall der Fortsetzung des Sammelns rechtliche Maßnahmen an.

b) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die zur Prüfung gestellte Tätigkeit des Klägers einer Ausgrabungsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 NDSchG bedarf. Nach dieser Bestimmung bedarf derjenige einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, der nach Kulturdenkmalen graben will. Dies trifft für die Tätigkeit des Klägers zu.

aa) Bei den Gegenständen, auf die sich die Suche und die Ausgrabungen des Klägers erstrecken, handelt es sich - jedenfalls auch - um Kulturdenkmale im Sinne des § 12 Abs. 1 NDSchG, nämlich Bodendenkmale.

Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluß über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht (§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 NDSchG). Die Hufeisen und Hufnägel, die der Kläger mit seinem Metallsuchgerät in dem Bereich zwischen Bad Harzburg und der Ecker aufspüren und ausgraben will, können, anders als das Verwaltungsgericht es gesehen hat, wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung in diesem Sinne erhaltenswert sein. Dies kann etwa deshalb sein, weil sie bestimmte historische, z.B. im Mittelalter verwendete handwerkliche Techniken anschaulich machen (vgl. hierzu Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, Kommentar zur NBauO und zum NDSchG, 5. Aufl. 1992, § 3 Rdnr. 9). Geschichtliche Bedeutung können sie aber auch deshalb haben, weil aus ihrer Lage, wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt, aufschlußreiche Rückschlüsse über historische Wege, Umspannstationen und ähnliche Einrichtungen gezogen werden können. Zwar werden nicht alle Hufeisen und Hufnägel, die der Kläger mit seinem Metallsuchgerät aufspürt, eine derartige Bedeutung haben; nach den bisherigen Funden, die schon halfen, eine alte Wegeverbindung durch den Schimmerwald nach Stapelburg festzustellen (vgl. hierzu den Zeitungsbericht über die Tätigkeit des Klägers Bl. 161 der Beiakten A), ist jedoch anzunehmen, daß zumindest ein Teil der aufgespürten Gegenstände die Anforderungen an ein Bodendenkmal erfüllen wird. Dies wird auch für weitere Gegenstände gelten müssen, die der Kläger auf seiner Suche mit seinem Metallsuchgerät, das nicht zwischen Hufeisen, Hufnägeln und anderen metallischen Gegenständen unterscheidet, aufspüren wird. So hat der Kläger in der Vergangenheit z.B. mit Hilfe seines Suchgerätes ein mittelalterliches Schwert entdeckt und ausgegraben.

bb) Der Kläger "will" im Sinne des § 12 Abs. 1 NDSchG nach Kulturdenkmalen graben.

Der Ausgrabungstatbestand dieser Bestimmung verlangt auf der subjektiven Seite, daß jemand nach Kulturdenkmalen graben "will". Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung des Klägers hier erfüllt. Das gilt auch dann, wenn man eine derartige Suche nach Bodendenkmalen nur bejaht, wenn der Kläger die "Absicht" hat, Bodendenkmale zu finden, d.h., wenn es dem Kläger auf diesen Erfolg ankommt (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl. 1993, § 15 Rdnr. 6 m.w.N.). Da es dem Kläger darauf ankommt, in dem Bereich, auf den sich seine Untersuchung erstrecken soll, Hufeisen und Hufnägel ohne Rücksicht darauf aufzuspüren und auszugraben, ob es sich im Einzelfall um Gegenstände von historischer Bedeutung handelt oder nicht, erstreckt sich seine Absicht auch auf das Entdecken und Ausgraben von Bodendenkmalen.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes des § 12 Abs. 1 NDSchG aber auch dann, wenn man anders als der Senat zu dem Ergebnis kommt, daß die geschilderte "Absicht" bei ihm nicht vorliegt. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 NDSchG reicht "bedingter Vorsatz". Dieser ist dann gegeben, wenn der Kläger es für möglich hält, bei seiner Suche mit dem Metallsuchgerät auf erhaltenswürdige Hufeisen und Hufnägel (oder andere Metallgegenstände von historischer Bedeutung) zu stoßen und wenn er diese Folge billigend in Kauf nimmt oder sich damit abfindet (vgl. zu diesen Voraussetzungen des Vorsatzbegriffes BGH, Urt. v. 4.11.1988 -1 StR 262/89 -, BGHSt 36, 1, 9 ff.). Es entspricht dem allgemeinen und auch dem juristischen Sprachgebrauch, auch dann schon von einem Ausgrabungs"willen" zu sprechen, und diese weite Auslegung des § 12 Abs. 1 NDSchG ist im Interesse eines effektiven Schutzes der Bodendenkmale auch sachgerecht. Daß die hier streitige Tätigkeit des Klägers in subjektiver Hinsicht jedenfalls diese - geringen - Anforderungen erfüllt, bedarf angesichts der verschiedenen, vom Kläger in der Vergangenheit aufgespürten, erhaltenswürdigen Gegenstände keiner näheren Erläuterung.

Aus der Systematik des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes lassen sich keine strengeren Anforderungen für den subjektiven Tatbestand des § 12 Abs. 1 NDSchG ableiten. Die hier vertretene Auslegung läßt noch hinreichend Raum für die Anwendung des § 13 NDSchG. Nach dieser Bestimmung bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Kulturdenkmale befinden. Für diese Bestimmung verbleibt auch bei der oben ausgeführten Anwendung des § 12 Abs. 1 NDSchG noch ein weiter Anwendungsbereich, und zwar schon deshalb, weil sie mit dem Hinweis auf "Erdarbeiten" zahlreiche Tätigkeiten erfaßt, die schon vom objektiven Tatbestand her (z.B. Tiefpflügen, Ausschachtungen für Fundamente usw.) nicht als ein "Graben nach" Kulturdenkmalen anzusehen sind.

Ebensowenig spricht die Regelung des § 16 NDSchG dagegen, bei Anwendung des § 12 Abs. 1 NDSchG bedingten Vorsatz ausreichen zu lassen. Nach dieser Bestimmung sind Arbeiten in Grabungsschutzgebieten, die Kulturdenkmale zu Tage fördern oder gefährden können, genehmigungspflichtig. Die selbständige Bedeutung dieses Genehmigungsvorbehalts ergibt sich schon daraus, daß er anders als die Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. 1 NDSchG nicht vom Vorhandensein bestimmter subjektiver Voraussetzungen beim jeweiligen Antragsteller (Vorsatz bezogen auf das Auffinden von Kulturdenkmalen usw.) abhängt. Der Kreis der Tätigkeiten, die in Grabungsschutzgebieten genehmigungspflichtig sein können (z.B. außer Erdarbeiten auch das Befahren mit schweren Fahrzeugen, Sprengungen usw., vgl. Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 16 NDSchG, Rdnrn. 1, 4), reicht außerdem weit über die von § 12 NDSchG erfaßten Ausgrabungen hinaus.

2. Die Beklagte hat die hiernach erforderliche Ausgrabungsgenehmigung zu Recht abgelehnt. Denn die geplante Tätigkeit würde gegen das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz verstoßen, weil sie Bodendenkmale gefährden würde (§ 12 Abs. 2 NDSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 NDSchG).

Eine solche Gefahr ist anzunehmen, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß infolge der Tätigkeit des Klägers Bodendenkmale ganz oder teilweise beschädigt oder zerstört werden. Dies ist hier der Fall.

Bei Bodendenkmalen besteht naturgemäß im besonderen Maße die Gefahr, daß der Denkmalwert im Zusammenhang mit ihrer Bergung beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich insbesondere aus ihrer häufig unauffälligen Lage und den mit der Entfernung aus der vorgefundenen Lage verbundenen Veränderungen (vgl. Oebbecke, Das Recht der Bodendenkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland, DVBl. 1983, 384, 385). Diese sich aus der Natur der Sache ergebende Gefahrensituation wird im vorliegenden Fall durch das vom Kläger praktizierte Verfahren wesentlich erhöht. Die durch den Einsatz eines Metallsuchgerätes bedingte einseitige, materialspezifische Nachforschung ist nicht geeignet sicherzustellen, daß der mögliche Zusammenhang des aufgefundenen Metallgegenstandes mit weiteren, aus anderen Materialien bestehenden Bestandteilen eines zusammenhängenden Bodendenkmales erhalten bleibt.

Die örtliche Situation im Schimmerwald, auf den sich der Kläger bei seiner Nachforschung beschränken will, schließt eine solche Gefährdung nicht aus. Der Senat hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß dieses Gebiet durch Munitionsräumungen und andere Arbeiten schon derart umfassend verändert worden ist, daß Bodendenkmale, die ganz oder teilweise noch unversehrt sind, nicht mehr aufgefunden werden können. Dies hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Da es sich um ein verhältnismäßig ausgedehntes und bewaldetes Gelände handelt, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß auch in diesem Gebiet noch unbekannte Bodendenkmale vorhanden sind.

Der Kläger kann die Rechtmäßigkeit der geplanten Tätigkeit auch nicht damit begründen, sie liege im Interesse des Denkmalschutzes, da die staatliche Denkmalpflege sich angesichts des knappen Personalbestandes seinem Forschungsgebiet nicht widmen könne. Die durch seine Tätigkeit bedingte Gefährdung von Bodendenkmalen liegt nicht aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 NDSchG). Auch wenn man unterstellt, daß sich die staatliche Denkmalpflege auf absehbare Zeit nicht dem Interessengebiet des Klägers, der Erkundung alter Wegeverbindungen im Bereich des Schimmerwaldes, widmen kann, liegt die vom Kläger geplante Tätigkeit angesichts der damit verbundenen Gefahren für Bodendenkmale nicht im öffentlichen Interesse. Dieses ist dann vielmehr darauf gerichtet, eventuell vorhandene Bodendenkmale möglichst ungestört zu erhalten, damit sie der künftigen Forschung mit ihren der Gegenwart voraussichtlich überlegenen Methoden zur Verfügung stehen (vgl. Oebbecke, a.a.O., S. 385).

Die Ablehnung des Genehmigungsantrages verletzt nicht die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit. Dabei kann der Senat hier offenlassen, ob die Arbeiten des Klägers den Anforderungen an eine "wissenschaftliche" Tätigkeit genügen, ob es sich also um einen nach Inhalt und Form ernsthaften und planmäßigen Versuch zur Erforschung der Wahrheit handelt (vgl. hierzu Fechner, Grenzen der Forschungsfreiheit am Beispiel der Bodendenkmalpflege, JZ 1992, 777, 778 m.w.N.). Denn die Wissenschaftsfreiheit wird begrenzt durch das ebenfalls in der Verfassung enthaltene, letztlich in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verankerte Kulturstaatsprinzip, das u.a. die Pflicht des Staates zur Kulturgutsicherung und zum Kulturgutschutz umfaßt (Fechner, a.a.O., S. 783). Im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Pflicht ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte, gestützt auf § 12 Abs. 2 NDSchG, eine Genehmigung für die - mit einer erheblichen Gefahr für Bodendenkmale verbundene - Tätigkeit des Klägers abgelehnt hat. Angesichts des schwerwiegenden öffentlichen Interesses an der Vermeidung derartiger Gefahren kann auch keine Rede davon sein, daß die ablehnende Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht.

Quelle: Oberveraltungsgericht Lüneburg
Link: http://www.dbovg.niedersachsen.de/En...9920045491%20L

niemandsland 22.01.2006 11:15

Hallo zusammen,

da es immer wieder im Raum Niedersachsen zu Fragen in Bezug auf eine Suchgenehmigung kommt, hier mal ein Auszug aus der Entscheidung vor dem OVG Lüneburg zum Thema "Suche mit Metallsuchgerät" und "Bodendenkmäler".

Der Text ist im Original noch deutlich länger!

Wer daran interessiert ist, folge und lese dann den unter "Quelle" angegebenen Link.

Dieser Auszug aus dem Urteil ist nur eine zusätzliche Information; und stellt keine Rechtsberatung dar.

Ich hoffe jedoch, mit diesem Text zu helfen, ein paar offene Fragen zu beantworten.

Viel Spaß beim lesen!

zirpl 22.01.2006 11:53

....
 
...in nicht allzu langer Zeit werden Hundehaufen zu Bodendenkmälern erklärt.
Damit kommen wir zum Kern der Sache: Alles Sch....gesetze! Seitenlange Erklärungen wegen ein paar alberner Hufeisen die keinen Archäologen interessieren. Bring die mal ins Museum, die werden Dir wieder nachgeworfen.
Dafür bezahlen wir sündhaftteure Juristen!roar

Ich verkneif mir weitere Kommentare.

Zirpl

Oelfuss 22.01.2006 12:16

Danke für die Info!

Hier gehts ja nicht um Hufeisen, sondern um die Tatsache, dass selbst die Suche nach völlig wertlosen Dingen kein Garant für die Erteilung einer Genehmigung ist.

Mit der Begründung lässt sich wohl künftig jede Genehmigungsanfrage ablehnen. Schließlich kann nie ausgeschlossen werden, dass man bei der Suche zufällig unbekannte Bodendenkmäler finden könnte.

Henry 22.01.2006 12:34

:iron


Archäologie war schon immer ein Hobby der reichen und Adeligen !
Zumindest ist diese so entstanden und mit ihr eine Tradition die gepflegt sein mag !
Also sei schlau und fleißig, dann bekommst du auch dein Abitur und einen kostenlosen Studienplatz, wirst am besten Archäologe! Mach dein Docktor und such dir eine x- beliebige
Mülldeponie aus einer abgeschlossenen Epoche und beantrage dann die Finanzierung einer Archäologischen Ausgrabung aus dem Kulturhaushalt deines Bundeslandes. Schließlich könnte da eventuell eine Autobahn oder ähnliches gebaut werden ! Also so etwas wie Edel- Harz 4 für Berufsopportunisten ? Wenn man es bösartig ausdrücken möchte, könnte man dieses Beispiel so nennen ! Das man als Berufsarchäologe keinen Beitrag zum Bruttosozialprodukt leistet und nur Kaufkraft aus dem Staatssäckel abzieht interessiert eigentlich keinen . Bei einem Arbeitslosen der in einer strukturschwachen Gegend mit 25 % Arbeitslosigkeit mit der Absicht einen 1 Euro Job zu bekommen einen Antrag auf ALG2 stellt, ohne wirklich sich um einen „nicht exsistierenden „ Arbeitsplatz zu bemühen, nennt man das Missbrauch von Sozialleistungen ! Berufsarchäologen buddeln aus , dokumentieren alles und dann landet das Zeug wider in einem Loch ( Archiv ) wo die Spezies „Historiker“ wider etwas zum Ausgraben haben. Die Ergebnisse, wenn es überhaupt eine gibt, nutzen nur einer extrem kleinen Minderheit in unserem land, einen wirtschaftlichen nutzen wird es wohl kaum geben ! Und was ist wenn der Staat nicht mehr für diesen Luxus aufkommen möchte ? Dan könnte man sich ja entführen lassen und teilt dann mit den Erpresser das Lösegeld !?

Das ist hier geschriebene entspricht „nicht“ der von mir tatsächlich vertretene Meinung !
Es ist ein Beispiel worauf man kommen könnte und soll zum nachdenken anregen !

Gruß Henry

Oelfuss 22.01.2006 12:45

Etwas sehr einseitig und weit hergeholt - aber es war ja nur Ironie....

Habt Ihr das Urteil eigentlich auch GELESEN? Ich meine richtig;) ?

Bisher gabs noch keinen Kommentar zur Sache.

masterTHief 22.01.2006 13:21

Hallo Oelfuss & all,

zunächst wundert es mich, daß der „Fall“ hier jetzt erst auftaucht, ich dachte, das „Hufeisen-Urteil“ sei hinreichend bekannt.
Ich weise bei jeder Gelegenheit in Diskussionen um das Fundrecht darauf hin.

Das Urteil ist von 1994, weit früher hat mir der Beklagte (nach meiner Erinnerung ein Mediziner) bereits die Klageschrift zukommen lassen und mit mir fernmündlich den Sachverhalt erörtert.
Der Herr war guter Dinge mit dem Metalldetektor durch die Flora – ihm war nach Suchen, nicht einmal gezielt auf Bodendenkmäler, und erfand zu seinem Glück (wie er zunächst durchaus meinte) ein Hufeisen. Nahm es mit nach Hause, denn es sollte ihm doch Glück bringen. Er hatte noch mehr Glück und fand weitere Hufeisen.
Überglücklich – wie Gustav Gans aus Entenhausen – wandte er sich an das Denkmalamt, denn weil er akribisch die Örtlichkeiten der Funde aufgezeichnet hat, war er sicher, neben den Hufeisen einen alten Fahrweg entdeckt zu haben, da die Fundorte eine Trasse bildeten.
Da war dann auch Schluß mit Glück und Lustig, er bekam Ärger (Raubgrabung, Fundunterschlagung usw.). Meines Wissens besaß damals das Land Niedersachsen noch kein Schatzregal, aber die Unterschlagung bestand dem Miteigentümer Grundstückseigner gegenüber –a also nicht dem Land als Eigentümer.
Der Herr Orthopäde(?) und sein Anwalt (der auch selten mit solchen Dingen betraut wurde) wollten möglichst schnell sich in die Rechtsmaterie einfinden, daher hatte man sich mit mir ins Benehmen gesetzt.

Nach Urteil wurde mir das Ergebnis mitgeteilt.
Es ist ihm verboten worden, Hufeisen und –nägel zu suchen u n d zu bergen.
Genehmigungspflichtiges Vorhaben.
Ausdrücklich wurde ihm weiterhin die Suche nach mittels Metalldetektor gestattet.
Der Richter war nicht so weit gegangen, ihm die Nutzung des Detektors und die Suche nach Metallteilen genehmigungspflichtig zu machen.
Allerdings ist seitdem zum Bergen eines Hufeisens und/oder –nagels die Denkmalbehörde einzuschalten (ggfls. zur Sicherung der Fundsituation die Polizei zu verständigen, falls die Denkmalbehörden wie an Wochenenden oder außerhalb der normalen Dienstzeit nicht erreichbar sind).

Ergebnis:
Wer auch nur einen Hufnagel findet, ob mit oder ohne Detektor, oder weiß, wo er sich einen solchen in den Autoreifen gefahren hat, hat gefälligst die Behörden wegen des Denkmalschutzes zu verständigen.
Also, finden darf man (auch mittels Detektor – das einzig Positive an diesem Verfahren), aber dann Finger weg.
Also um Hufnägel große Bögen machen, sie gehörten mit Sicherheit zu einem Hufeisen und sind geeignet, einen alten Fahrweg er Archäologie zu erschließen.
Oder der Archäologie sehr behilflich sein, sich gesetzeskonform verhalten und sofort bei jedem Hufnagel die Behörden verständigen.
Was meint ihr, was die „Freunde und Helfer“ von der „Trachtengruppe Grün-Weiß“ Euch erzählen?!

Seitdem weiß ich nicht: ist hier Schluß mit Lustig oder beginnt hier erst lustig?

Hufeisen bringen Glück, nur dem Schatzsucher nicht!

Gruß

masterTHief

Kunstpro 22.01.2006 13:23

Zitat:

Zitat von Oelfuss
Etwas sehr einseitig und weit hergeholt - aber es war ja nur Ironie....

Habt Ihr das Urteil eigentlich auch GELESEN? Ich meine richtig;) ?

Bisher gabs noch keinen Kommentar zur Sache.


Benötigte dieser Hobbyfoscher wirklich eine Ausgrabungsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 NDSchG?
Mußte die Denkmalschutzbehörde das Grabungsgebiet in Ihrem Verzeichnis haben?

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C15446644_L20.pdf



Ich vermute mal, dass ohne den Gebrauch eines Metallsuchgeräts die Erforschung historischer Wegeverbindungen erlaubt ist, wenn keine Grabungen gemacht werden.
Das tun doch andere Hobby- und Heimatforscher auch.
http://www.uni-kassel.de/gis/eisenba...eg/fn2005.html

masterTHief 23.01.2006 07:19

Die Erforschung historischer Wegeverbindungen ist an sich (auch mit Metalldetektor) nicht genehmigungspflichtig.
Wer aber gezielt nach Bodendenkmälern - und dazu gehören (wie man sieht) Hufeisen oder auch nur Hufnägel - sucht, bedarf wohl der Genehmigung.
Wer so etwas findet - nicht gezielt, sondern zufällig -, darf genehmigungslos nicht bergen oder aufheben.
Wenn er es macht, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die in der Regel mit Bußgeld belegt werden kann.
Kraft Gesetz (Schatzregal) geht der Hufnagel im Augenblick der Entdeckung in das Eigentum des Landes über.
Nimmt er den Hufnagel mit, ist das Unterschlagung.
Und das ist ein Straftatbestand.

Gruß

masterTHief

aut 23.01.2006 11:18

Zitat:

Zitat von Henry
:iron


Archäologie war schon immer ein Hobby der reichen und Adeligen !
Gruß Henry


... und dieser eine Satz sagt eigentlich alles aus, (der ist gar nicht so ironisch) ...

Zeitzer 23.01.2006 20:21

Hi

Drei mal gelesen und immer noch nicht viel verstanden. Da kann ich ja direkt froh sein, wenn es sowieso keine Suchgenehmigung gibt und man wegen dem Lesen von so was keine Kopfschmerzen bekommt.:grbl
Einige Museen hier in der Gegend sehen das wahrscheinlich anders, da ist in den Vitrinen einiges an ersondelten Sachen zu sehen. Ein paar von meinen Funden sind auch in einem Heimatmuseum, da sind sie auf jeden Fall besser aufgehoben als vom Pflug niedergemacht oder mit der Zeit vergammelt- die untere Denkmalschutzbehörde hin oder her.:)

Gruß Zeitzer

aut 23.01.2006 20:36

Zitat:

Zitat von Zeitzer
Hi

Ein paar von meinen Funden sind auch in einem Heimatmuseum, da sind sie auf jeden Fall besser aufgehoben als vom Pflug niedergemacht oder mit der Zeit vergammelt- die untere Denkmalschutzbehörde hin oder her.:)

Gruß Zeitzer

servus Zeitzer

Gebe Dir vollkommen recht und würde mir immer wieder wünschen, dass die Denkmalbehörde auch so denkt. Aber auch bei uns in Österr. ist es so, dass sie vorerst einmal mit schwersten Geschützen auffahren, obwohl sie aber bereits zahlreiche - und beste - Funde von uns Sondlern in den Vitrinen haben. Aber das geben die nicht öffentlich zu ... :give me a

Oelfuss 23.01.2006 21:53

Sondeln ist grundsätzlich nicht verboten SONDERN bedarf einer Genehmigung. Um die Versagung dieser Genehmigung ging es in dem Urteil.

Wenn man keine Genehmigung hat, begeht man im Bedarfsfall eine Ordnungswidrigkeit. Was natürlich nicht das bewusste suchen auf Bodendenkmälern einschliesst....

fleischsalat 23.01.2006 22:37

Danke, Ölfuss. Mann wat is dat ein verorrenes Thema... .
Aber da haben ja auch schon genug andere vor mir drüber gekotzt... .

Oelfuss 24.01.2006 21:06

Zitat:

Zitat von Zeitzeuge
Ich mag diese Art der Bagatellisierung gar nicht.

Ich kann an der Schilderung dieser Sachlage keine Bagatellisierung entdecken.

Rabbit 24.01.2006 21:51

Zitat:

Zitat von Oelfuss
Ich kann an der Schilderung dieser Sachlage keine Bagatellisierung entdecken.

Ich auch nicht. Oelfuss hat es sogar noch etwas zu streng dargestellt, denn das Sondeln ist nicht immer erlaubnispflichtig, sondern nur, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind. Es stimmt allerdings, dass diese nach Meinung vieler Archäologen praktisch immer erfüllt sind...

Viele Grüße
Rabbit

Oelfuss 25.01.2006 19:52

Sondeln ohne Genehmigung ist nun mal ne Ordnungswidrigkeit und keine Straftat. Lassen wir die speziellen Schweinereien (Ausgrabungsstätten/Bodendenkmäler) mal außen vor.

Das ist Fakt - kein frommer Wunsch von mir. Und somit keine Bagatellisierung sondern aktuelle Rechtslage. Auch wenns nicht gefällt:effe ;)

Wigbold 25.01.2006 20:09

Fahr doch einfach mit 100 durchs Dorf und lass Dich blitzen.

Dir wird schnell klar werden, daß es Verbote gibt, die nicht gleich als Straftat geahndet werden ...

Empfehlenderweise, Wigbold

Deistergeist 25.01.2006 20:21

Moin!
Jetzt will ich auch mal meinen Senf zu dem Thema loswerden.
Ob das Suchen mit Metallsuchgeräten erlaubt ist, hängt von dem Land ab, dann von dem Bundesland und natürlich von dem ausgewählten Gelände. Wenn man möchte, auch von den Dingen DIE MAN FINDEN WILL(woher soll ich vorher wissen, was ich finde?); ich will natürlich Gold und Edelsteine finden. :lol Pauschale Aussagen werden wir da nicht machen können. Die Gesetzeslage ist (wie in fast ALLEN Fällen) auch zu diesem Thema natürlich nicht eindeutig, sonst wären viele Anwälte arbeitslos.
Von einigen Leuten habe ich von ihren Bemühungen um eine amtliche Erlaubnis zum Sondeln im Bereich Niedersachsen gehört-irgendwie kam da nix zustande. Die Anfrage wurde nicht bearbeitet oder ist in den Ämtern im geflochtenen Rundordner gelandet.
Wenn wir die professionellen Raubgräber und die NachtundNebelsondler mal weglassen - welche Gefahr geht denn von einem normalen Metallsuchgerätbesitzer für unser kulturelles Erbe aus? Wenn ich 2 oder 3 Mal in der Woche(nur als Beispiel, ich schaffe höchsten 1 Mal im Jahr) mit dem Gerät über einen Acker oder im Wald die Sonde schwinge, und dabei einen rostigen Stahlhelm oder 2 über den Umweg Misthaufen gegangene Münzen ergattere, muss dann ein Denkmalpfleger Tränen in den Augen bekommen? Wenn wir ehrlich sind, fast alle Funde sind interessanter Schrott-eigentlich unverkäuflich und für ein ordentliches Museum uninteressant.
Nur meine Meinung!

Glückauf! Thomas

Oelfuss 25.01.2006 20:44

Ich gebs auf:rolleyes:

Deistergeist 25.01.2006 21:10

Ich hätte nix dagegen, wenn DU die Gesetze in Niedersachsen mal genau unter die Lupe nimmst und für uns in kurzen, leicht verständlichen Sätzen das für Sondengänger wichtige Krams ins Forum setzt. ICH tu mir das nicht an. Ich würde das auch nicht hinbekommen. Allein schon die Vielzahl der zu beachtenden Gesetze, z. B. hat es da bestimmt ein Waldgesetz, Denkmalrecht, Fundrecht, Naturschutzgesetz etc.

Da halte ich einige Grundsätze für einfacher:
-Besitzer um Erlaubnis fragen
-Löcher zumachen
-Schäden vermeiden(egal an was)
-grossen Bogen um Hügelgräber, Kultstätten, Burgruinen etc. machen
-bei Munfunden den Räumdienst verständigen
-nicht mit dem Auto in den Wald oder auf den Acker fahren
-Müll mitnehmen

Und ich werde bestimmt nicht irgendwelche Kurse besuchen, freiwillig jahrelang bei offiziellen Ausgrabungen Erde abfahren und ein Führungszeugnis abgeben NUR UM auf einem Acker mit offizieller Erlaubnis in der Tasche nach Reichspfennigen suchen zu dürfen.

Glückauf!

Wigbold 25.01.2006 21:30

Wie ungesetzlich !

Tststs, Du pöser Purche, man sollte Dich zu Poden chleudern ! :D

UND STELL ENDLICH DAS BIERGLAS WIEDER AUF DEN TISCH !

Auchaufgebenderweise, Wigbold

Deistergeist 25.01.2006 22:29

Das Suchen UND Finden von Hufeisen mit einem Metallsuchgerät ist nicht erlaubt. Das Mitnehmen von gefundenen Hufeisen ist verboten.:lol

So, jetzt verabschiede ich mich aus diesem Thema. Eigentlich ist in Deutschland fast ALLES nicht erlaubt oder verboten. Deshalb muss man sich aber nicht ALLES vermiesen lassen. Und vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand-also einfach überraschen lassen.

Gut Fund! Dreistergeist

IG Phoenix 26.01.2006 13:51

Hallo,

das das Urteil vom OVG Lüneburg nun mal im Raum stand und die Suche im Wald von einer Genehmigung abhängig machte sind wir bei unserer Klage vor dem VG Wiesbaden einen anderen Weg gegangen.
Wir haben auf Erteilung einer Nachforschungsgenehmigung auf landwirtschaftlichen Flächen geklgt, weil dort die Befunde bereits vom Pflug gestört sind, wir bei der Fundbergung also keine Befunde mehr zerstören können.
Dem hat sich auch der Richter angeschlossen. Im September 2000 haben wir unsere Nachforschungsgenehmigungen bekommen und seit 2002 darf ich mit meiner Genehmigung auch im Wald suchen.

Ich kann Euch nur raten, eine Genehmigung zu beantragen. Zuerst nur für Ackerflächen und unter Hinweis auf unser Urteil, das sogenannte Mythos-Urteil. Seit ihr erst einmal beim LfD bekannt und ihr habt gute Ergebnisse (nicht gleichbedeutend mit guten Funden, die Archäologen sind an Befunden interessiert) abgeliefert, dann folgt oft eine zunächst eng umrissene Genehmigung auf einem bestimmt Waldabschnitt und später ist auch eine allgemeine Genehmigung drinn

Viele Grüße

Walter

IG Phoenix 27.01.2006 12:37

...der eigentliche Knackpunkt war, dass der damalige Landesarchäologe behauptete, dass auch die Funde in der Pflugschicht auf dem Acker in ihrer Gesamtheit einen Befund darstellen, aber in einer ihrer Publikationen "Führer zu archäologischen Denkmälern" hatten sie geschrieben, dass die oberste Pflugschicht vor einer Ausgrabung mit einer Planierraupe abgeschoben wird, weil dort keine relevanten Funde zu erwarten sind.

Da fühlte sich der Richter wohl etwas verarscht und da wir in der Vergangenheit ohnehin jeden archäologischen Fund mit Fundmeldungblatt und GPS-gemessener Fundortkoordinate gemeldet hatten, war die Entscheidung nach drei Stunden Verhandlung für uns ausgefallen.

Richtig ist, dass die Funde innerhalb der Pflugschicht deutliche Hinweise auf ein vorhandenes Bodendenkmal geben und es daher absolut wichtig ist jeden archäologischen Fund der Denkmalschutzbehörde zu melden. In der dortigen Fundortkartei werden die einzelnen Funde, teils seit 1880, gesammelt und ergeben so über die Jahrzehnte ein Bild von der Verteilung oder der Lage der Bodendenkmäler. Mit Hilfe dieser Funde wird ein sogenanntes Denkmalkataster geführt. Das braucht die Behörde um bei Bauanfragen zu klären, ob sich im Bereich der geplanten Baumaßnahme ein Bodendenkmal befindet.
Sondengänger, die ihre Funde auch melden, erfüllen einen wichtigen Beitrag um Bodendenkmäler rechtzeitig zu erkennen.

Viele Grüße

Walter

da kami 30.05.2006 13:05

Zitat:

Zitat von IG Phoenix
aber in einer ihrer Publikationen "Führer zu archäologischen Denkmälern" hatten sie geschrieben, dass die oberste Pflugschicht vor einer Ausgrabung mit einer Planierraupe abgeschoben wird, weil dort keine relevanten Funde zu erwarten sind.

Danke, sehr interessanter Beitrag.
Das heisst aber vom gesunden Menschenverstand her in meinen Augen, dass für solche Gebiete nicht nur eine Genehmigung erteilt werden müsste, sondern die Genehmigung für diese Schicht sogar unnötig sein müsste...
(Jaja, ich weiss, fehlt noch ein Präzedenzurteil...)
Übrigens weiss ich ausserdem, dass bei der Bodenprobenentnahme (die aus umwelt- und landwirtschaftsamtlichen Gründen ziemlich häufig vorkommt) bis zu 90cm tiefe Löcher (allerdings nur 1-2cm breite) gemacht werden, ohne jede Rücksicht was im Acker und in Weiden liegen könnte.

Hat diese Publikation eine ISBN-Nummer, und (falls das aus der Publikation hervorgeht, wird das mit dem Abschieben auf Weiden genauso gehandhabt?
Falls nicht, wenn die Weide in früherer Zeit Acker war auch nicht?
(In meiner Gegend wurde die letzten Jahrzehnte sehr viel von Ackerbau auf Viehhaltung umgestellt.)

desert-eagle († 2020) 30.05.2006 21:39

Aus meiner langjährigen Arbeitstätigkeit im archäologischen Park Xanten weiß ich, daß immer dann, wenn eine neue Grabung angelegt wurde, die obere ca. 20-30 cm dicke Mutterbodenschicht mit Radlader oder Planierraupe abgeschoben wurde, ohne großartig den Bestand zu sichern, der sich in dieser Schicht befand. Die Erde wurde einfach bis zum Abschluß der Grabungsarbeiten seitlich gelagert und dann wieder als Oberboden benutzt, um die ehemalige Grabungsstätte wieder zu rekultivieren.
Jede Wette, daß auch einige Bronzemünzen usw. sich darin befunden haben.
Man hätte einfach mal mit der Sonde da aufschlagen müssen; wäre mal interessant gewesen zu sehen, wie die Herren Archäologen darauf reagiert hätten.
MFG Desert-Eagle

Klausie 30.05.2006 23:44

Ich hab mir das durchgelesen und auch die Erklärungen dazu. Ich muss jetzt Goethe zitieren „Da steh ich nun, ich armer Tor! Und bin so klug als wie zuvor.“ Ich habe nichts verstanden. Ich hoffe das ist nicht so eine Sache wie der Böllerschein allerdings nicht zu abschießen von Böllern sondern von größeren Modell Raketen. Wegen der Nähe zum Flughafen ist bei uns die Steighöhe einer Rakete genau 0 Meter. Habe ich auch nicht verstanden macht nichts hier geht es ums sondeln. Kann das Bitte jemand mal Übersetzen das es Sterbliche ohne Jura Studium auch verstehen oder ist das eine Art Geheimsprache?

waldschrat01 31.05.2006 01:47

Zitat:

Zitat von desert-eagle
Jede Wette, daß auch einige Bronzemünzen usw. sich darin befunden haben.
Man hätte einfach mal mit der Sonde da aufschlagen müssen; wäre mal interessant gewesen zu sehen, wie die Herren Archäologen darauf reagiert hätten.
MFG Desert-Eagle

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Hallo zusammen,

das kann ich genau sagen: Wenn sich Münzen, Keramik, Eisen, Knochen o.ä. im Abraum befunden hätten, aus denen hervorgeht, daß sie nicht gerade unserer Epoche angehören, wären sie eingetütet worden. Der Vermerk auf dem Fundzettel hätte etwa so gelautet: Lesefund (z.B. Münze oder Pfeilspitze) aus dem Abraum. Dann der Fundplatz, Gemarkung, Landkreis, Datum, Unterschrift. Das volle Programm eben. Danach, wenn notwendig, ab in die Restauration oder zur Aufarbeitung bzw. zur Bestimmung durch den Fachmann. Gegebenenfalls kann der fundträchtige Abraum auch zu einem Bodendenkmal erklärt werden, wenn die Fakten dafür sprechen. So war mal die Auskunft, die ich bekam, als ich mal verlagerten Abraum eines eingetragenen Fundplatzes im Auftrag der Bodendenkmalpflege absondierte. Bekam eigens dafür eine Sonde vom Amt gestellt.
Das ist schon recht komplex und nicht so einfach zu verstehen. Ich selbst, sehe es nicht so eng, halte mich aber trotzdem an die Regelungen hier bei uns.
Doch gibt es überall ein Für und Wider. Am besten man würde sagen: Bis zu dieser Zeitepoche und danach freies Sondieren und buddeln. Natürlich Eigentumsverhältnisse und Umweltschutz beachten. Naturfrevler gibt es ja schon genug.

Das meint der waldschrat01

da kami 31.05.2006 11:24

Ja...also letztes Posting bezog sich auf meine Interpretation dieses Urteils gepaart mit ein wenig gesundem Menschenverstand...von meiner bloßen bescheidenen Meinung her ist es natürlich so, dass die ersten 30-40 cm sowie alles ab Ende Mittelalter (wir Laien nennen das die Neuzeit) gefälligst nur Sucher/Finder sowie Grundeigentümer was angehen, und sonst gar niemanden, solange alles Interessante brav und ordentlich gemeldet wird und man nicht gerade auf allgemein bekannten (d.h. auf einer Sperrliste ausgewiesenen) Bodendenkmälern ist.
Die Sahnestückchen der Funde sollen sich die Archäologen ja gerne für die Museumsvitrine herauspicken (wo könnte ein guter Fund besser aufgehoben sein? ), alles andere gehört in die Vitrine des Finders, und nicht ins Archiv.

War gestern (nur zum Spazierengehen) auf nem alten Schlachtfeld ausm 30jährigen Krieg, und mir taten die Augen weh als ich sah wie tief dort gepflügt wird....und das halbe Schlachtfeld inzwischen Neubaugebiet ist.

Was haben die Länder mit den restriktivsten DSchGesetzen denn, ausser, dass nur sehr spärlich Funde gemeldet werden, davon?

(Hach, vielleicht gewinn ich ja doch mal im Lotto und mach n paar Verfassungsbeschwerden... mir zahlts ja nicht das Sozialamt so wie den Leuten mit Kruzifix- und ähnlichen Problemen...) :freu

Loenne 31.05.2006 13:29

@da kami

Kannst Du mir bitte einmal erklären, wer Dir das Recht gibt zu behaupten oder beurteilen zu können, wen Funde etwas angehen und wen nicht? Wenn Du Dir dieses Recht nimmst, nehme ich mir das Recht und behaupte, dass sie Dich schon mal gar nichts angehen - einverstanden?

Wer gibt Dir das Recht, z. B. jemandem seine jahrelangen Forschungen über irgendwelche Schlachtfelder von 18. Hundertwasweißich dadurch kaputt zu machen, dass Du ihm die Indizien und/oder Beweise zerstörst, veränderst oder entziehst?

Genauso dieses ewige Gebrabbel von ausgewiesenen Bodendenkmälern. Meint ihr allen ernstes, dass wirklich alle archäologisch relevanten Dinge im Boden bereits entdeckt und auch registriert sind? Hatt jemals jemand von euch Karten mit eingetragenen Fundstellen gesehen? Dann würde sich kaum noch jemand trauen einen Fuß vor die Tür zu setzen (geschweige denn mit Sonde). Ein großer Teil der Angst der Archäologen bezieht sich doch gerade darauf, dass unwillige, ungeschulte, unwissende, übermotivierte Sondengänger durch ihre Aktivitäten UNENDECKTE Bodendenkmäler zerstören, unterschlagen oder zumindest gefährden. Es geht nicht um die gammelige Münze, es geht nicht darum, wo der Kram bleibt. Es geht um eine Kontrolle, was den Boden verlässt, weil nur entsprechende Fachleute im Gesamtkontext erkennen und beurteilen können, was wichtig ist und was nicht.

Stell Dir einmal vor, ich komme in Deine Firma und erkäre Dir erstmal in aller Ruhe, dass alles das, was Du dort seit Jahren gelernt und gemacht hast alles Scheiße ist und zeige Dir dann, was wirklich wichtig ist und wie Du es in Zukunft zu erledigen hast. Wahrscheinlich würdest Du mich nicht einmal ausreden lassen, bevor ich aus der Bude fliege - richtig?

Gruß
Loenne

Chefchiller 31.05.2006 13:51

Hi,

auch wenn das hier eine "hitzige" und auch wichtige Diskussion über das "Recht zu finden" allgemein ist möchte ich doch an alle Beteiligten appellieren sich mit einem gewissen Respekt zu behandeln. Es bringt nichts wenn wir Anfangen aneinander "rumzunörglen" und dabei das Thema aus den Augen verlieren.

Bin gespannt was hier noch kommt,

Mfg
Carsten

Loenne 31.05.2006 14:44

Das alte Problem der Foren... Ein geschriebenes Wort hat immer eine andere Wirkung, als das Gesprochene. Mein Beitrag sollte kein Angriff sein, sondern lediglich zum Nachdenken anregen. Sollte ich jemandem zu nahe oder auf die Füße getreten sein, entschuldige ich mich hiermit.:bussl

Gruß
Loenne

da kami 31.05.2006 17:53

Bist du Archäologe? Ich bin normaler unbescholtener historisch interessierter Bürger, der weder Fundunterschlagungen noch Bodendenkmalszerstörungen plant. Um sich erstmal einander vorzustellen. :)
Ich gab ausdrücklich meine Ansichten wieder, keine juristische Einschätzung der Ist-Situation.

Zitat:

Zitat von Loenne
@da kami
Kannst Du mir bitte einmal erklären, wer Dir das Recht gibt zu behaupten oder beurteilen zu können, wen Funde etwas angehen und wen nicht?

Art. 5 Abs. 1, S. 1, 1. Hs. GG

Zitat:

Wenn Du Dir dieses Recht nimmst, nehme ich mir das Recht und behaupte, dass sie Dich schon mal gar nichts angehen - einverstanden?
Einverstanden.

Zitat:

Wer gibt Dir das Recht, z. B. jemandem seine jahrelangen Forschungen über irgendwelche Schlachtfelder von 18. Hundertwasweißich dadurch kaputt zu machen, dass Du ihm die Indizien und/oder Beweise zerstörst, veränderst oder entziehst?
Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 14 Abs.e 1,2,3
Genau dafür aber auch mein Vorschlag mit der Sperrliste für wirkliche Bodendenkmäler. Es ist aber doch wohl jenseits des gesunden Menschenverstandes jedes Feld und jeden Acker de facto präventiv zum Bodendenkmal zu erklären.
Ich hab nicht die geringsten Probleme damit wenn äusserst hart vorgegangen wird, wenn relevante Funde nicht gemeldet werden oder Suche eben auf ausdrücklich ausgewiesenen Flächen stattfindet (meiner Meinung nach dürfen gerne auch WK2-Schlachtfelder ausgewiesen werden, wäre besser als alles was nach NS riecht zu sprengen und zu vernichten wie's am Westwall stellenweise geschieht.). Ich empfinde es aber als unerträgliche Kriminalisierung und Freiheitseinschränkung unbescholtener Bürger wenn Anstalten gemacht werden das Umgraben des eigenen Gartens (was ja manches DSchG "ernstgenommen" (ernstzunehmen fällt dann allerdings schwer) in Konsequenz bedeutet) oder auch die die freie Nutzung der Umwelt unter Strafe zu stellen, nur weil irgendwo was liegen könnte. (Es war ein harter Kampf bis in der bayerischen Verfassung stand, dass jeder das Recht hat Beeren, Pilze und Brennholz für den Eigengebrauch zu sammeln....)

Zitat:

Genauso dieses ewige Gebrabbel von ausgewiesenen Bodendenkmälern. Meint ihr allen ernstes, dass wirklich alle archäologisch relevanten Dinge im Boden bereits entdeckt und auch registriert sind?
Nö.
Meint ihr wirklich allen Ernstes Zufallsfunde werden gemeldet wenn ihr die Finder kriminalisiert? :lol

Zitat:

Hatt jemals jemand von euch Karten mit eingetragenen Fundstellen gesehen? Dann würde sich kaum noch jemand trauen einen Fuß vor die Tür zu setzen (geschweige denn mit Sonde).
Ja.
Ich seh mir aber auch gern mal andere an, falls du welche zeigen willst. Südbayern interessiert mich besonders. ;)
Warum sollten wir(wer isn bitte wir? ) uns nicht trauen, sind die so dichtgesät?

Zitat:

Ein großer Teil der Angst der Archäologen bezieht sich doch gerade darauf, dass unwillige, ungeschulte, unwissende, übermotivierte Sondengänger durch ihre Aktivitäten UNENDECKTE Bodendenkmäler zerstören, unterschlagen oder zumindest gefährden.
Und genau das ist eine kaum erträgliche Unterstellung.
Wie wärs denn wenn man mal davon ausginge, die Bevölkerungsmehrheit sei halbwegs vernunftbegabt und nur selten kriminell?
Klar gibts schwarze Schafe, aber soll sogar Archäologen geben die ihre Museen beklauen...wie absurd wäre es, davon auf die Mehrheit der Archäologen zu schließen?
Wenn die Angst der Archäologen vor dummen historisch Interessierten so groß ist, wieso dann eigentlich nie freundliche Offensive, Vorschläge à la freiwilliger Sondengängerführerschein? Das wäre eigentlich vom humanistischen Standpunkt, den gerade Archäologen eigentlich innehaben sollten, doch das logischste der Welt: Öfter mal Seminare anbieten, à la "wie erkenne ich, dass ich besser die Experten rufe, in meiner Baugrube ist eine prähistorische Müllhalde..."
Ich möcht nicht wissen, was alles historisch bedeutsames auf der Mülldeponie landet statt in ner Privatvitrine...

Zitat:

Es geht nicht um die gammelige Münze, es geht nicht darum, wo der Kram bleibt. Es geht um eine Kontrolle, was den Boden verlässt, weil nur entsprechende Fachleute im Gesamtkontext erkennen und beurteilen können, was wichtig ist und was nicht.
Ok, ich ruf die Fachleute an wenn ich das nächste mal Radieschen ernte...

Zitat:

Stell Dir einmal vor, ich komme in Deine Firma und erkäre Dir erstmal in aller Ruhe, dass alles das, was Du dort seit Jahren gelernt und gemacht hast alles Scheiße ist und zeige Dir dann, was wirklich wichtig ist und wie Du es in Zukunft zu erledigen hast. Wahrscheinlich würdest Du mich nicht einmal ausreden lassen, bevor ich aus der Bude fliege - richtig?
Du übersiehst nur den Umstand, dass wir hier nicht in deiner Firma sind.
In meiner Firma freut man sich über Vorschläge, solange sie konstruktiv sind, auch wenn sie sich als unbrauchbar herausstellen sollten.
Handhabt ihr das in eurer Firma so wenn jemand nen Vorschlag macht?
Und abgesehen davon übersiehst du, dass ich die Arbeit von Archäologen mitnichten als Scheiße bezeichnet habe.
M.W. hab ich mich über deren Arbeit nicht mal geäussert, sondern nur über meine Rechte als Bürger mich frei zu entfalten, und selbst zwei Einschränkungen meiner Freiheit (30-40cm + Sperrgebiete) vorgeschlagen, die beide kollidierenden Interessen ausgleichen könnten.
:cry *unverstanden fühl*

Falls du vom Fach sein solltest (anders kann ich mir diese ?nur gefühlte? Agressivität kaum erklären), kannst du mir ja aber vielleicht freundlicherweise meine Frage beantworten ob ?ihr? Weiden auch einfach abschiebt.

Herzliche Grüße Kami
(ich meine auch alles was ich schreibe lieb :bussl )

Klausie 31.05.2006 18:45

Ich hoffe ich hab jetzt nichts falsch verstanden. Also Grube ausheben und Aushub wegfahren um ein Haus zu bauen ist gut. Sondeln ist böse und ein Loch graben ist ganz böse. Wenn man dann etwas von Wert für die Historiker und Archäologen findet und dieses unterschlägt, verachtungswürdig. Ich gehe davon aus das dieses Urteil nicht jeden bekannt ist. Letztens war ich auf einer Baustelle dort wurde bei Erdarbeiten ein altes Hufeisen ausgegraben. Das Eisen mit Nägeln lag auf der Seite. Wenn ich das hier so lese hätte man diesen Bodenfund sofort melden müssen, die Bauarbeiten hätten gleich gestoppt werden müssen, die Arbeiter heimgeschickt und die Archäologen hätten dann das ganze untersuchen müssen. Leider war das Urteil mir nicht bekannt und an der Baubude nicht veranschlagt. Also gingen die Arbeiten weiter und keiner weiß ob dort eine alte Wegverbindung war oder nicht. Jetzt ist dort eine neue Wegverbindung und die Spuren sind alle beseitigt was für die Beweisführung schlecht ist. Der Volksmund sagt Hufeisen bringen Glück also ich konnte diese Eisen noch nie leiden und hab immer einen Bogen drum gemacht wie der Teufel ums Weihwasser.

da kami 31.05.2006 18:52

Fast. Es gibt auch gutes Löcher graben.
(Mir würde kein Mensch hier glauben wieviele gute (sprich legale) Löcher ich schon gegraben hab, und das nichtmal auf Acker oder Weide sondern mitten im besonders löchergrabbösen Wald. Man fragt sich schon manchmal ob alle Menschen in der selben Realität leben. Das ist jetzt aber liebgemeint. :bussl )

Loenne 31.05.2006 22:08

@da kami

Ich hatte hier auf den (berechtigten) Einwand von Chefchiller noch einen Beitrag geschrieben, der leider nicht mehr da ist. Ich versuche ihn noch einmal zu schreiben:

"Wie immer ist es in den Foren so, dass das geschriebene Wort härter klingt, als das Gesprochene. Sollte ich also jemanden zu nahe und/oder auf die Füße getreten sein, dann entschuldige ich mich hiermit.:bussl "

So, nun zu Deinen Fragen:

Nein, ich bin kein Archie sondern genauso ein "Schlumpf" wie Du.:yeap

Deine Rechte enden im Artikel 5, Absatz 2 GG. Und Dein persönlicher Entfaltungsdrang findet dort sein Ende, wo Du die Rechte anderer berührst. Aber bringt uns das jetzt irgendwie weiter?

In Deinem nächsten Absatz hast Du ja vom Grundsatz recht, aber das Problem ist doch, dass auch die Archäologen nicht bei jedem Feld wissen, ob es dort etwas archäologisch relevantes gibt oder nicht. Woher sollen sie auch? Wenn Archäologen Flächen zum Suchen ausweisen, dann gibt es nur zwei Möglichkeiten. Entweder liegt dort nichts (sehr motivierend für einen Sondengänger:confused ) oder sie müssen sicher sein, dass derjenige, der dort suchen geht, beurteilen kann, ob etwas wichtig ist oder nicht. Und wenn er etwas findet, müssen sie darauf VERTRAUEN, dass die Dinge dann auch gemeldet werden. Würdest Du jedem Sondengänger (oder besser Menschen allgemein) dieses Vertrauen schenken?? Auf Dein "Pilz-Argument möchte ich nicht weiter eingehen, weil Spuren unserer Vorfahren ja schließlich nicht nachwachsen wie Brennholz und B(ä)eeren.

Bzgl. der Kriminalisierung sind wir uns vollkommen einig!

Zu Deinem "Sondengängerführerschein": Der ist doch schon da und setzt sich gerade Bundesland für Bundesland durch, ohne das einige es mitbekommen. Selbst in diesem Beitrag schrieb allerdings schon jemand: Und ich werde bestimmt nicht irgendwelche Kurse besuchen, freiwillig jahrelang bei offiziellen Ausgrabungen Erde abfahren und ein Führungszeugnis abgeben NUR UM auf einem Acker mit offizieller Erlaubnis in der Tasche nach Reichspfennigen suchen zu dürfen. Noch Fragen?

Meiner Meinung nach hat Sondeln ein nicht zu unterschätzendes "Suchtpotenzial". Was motiviert einen Sondengänger denn? FINDEN ist doch das A und O - oder sehe ich das falsch (es geht nicht um die Intention!)? Sammeln kann es nicht sein, weil den (größtenteils) Plunder den wir finden, kannst Du auf jeder entsprechenden Börse einfach und in besserem Zustand für kleines Geld erstehen und Dir dann in die Vitrine stellen.

Du schreibst: Wie wärs denn wenn man mal davon ausginge, die Bevölkerungsmehrheit sei halbwegs vernunftbegabt und nur selten kriminell? (Ironie an) Deswegen bin ich auch schon seit Jahren gegen die Promillegrenze, Führerscheine, Ampeln und Verkehrszeichen. Ohne diese ganzen Regelungen würde es auf den Straßen laufen wie verrückt. (Ironie aus).

Nichts gegen Vorschläge (mache ich den Archies ständig). Aber jemand wie Du, der ja scheinbar auch die Möglichkeiten hat hinter die Kulissen zu schauen, müsste eigentlich auch um die ganzen Probleme wissen, die das Sondengehen mit sich bringt und auch ein Verständnis für die Argumente der Wissenschaftler haben. Konstruktive Vorschläge, die geprüft und ausprobiert werden, um eine sanfte Änderung zu erreichen, sind das Salz in der Suppe - nicht der Holzhammer. Nur das wollte ich mit meinem Beispiel in der Firma darstellen und damit klarmachen, dass (fast) jeder einen Beruf erlernt hat, den er auch (hoffentlich) beherrscht.

Leider habe ich jetzt den Überblick verloren, ob ich alles beantwortet habe. Wenn nein, ist es keine Absicht und wird im Zweifelsfalle nachgeholt.

Macht jedenfalls Spaß sich mit Dir auszutauschen und ich würde Dir gerne noch ein paar Dinge erzählen, die hier zu weit führen würden. Vielleicht gibt es ja noch an irgend einer anderen Stelle die Möglichkeit.

Gruß
Loenne
PS.: der auch alles lieb meint, was er schreibt..:yeap

Oelfuss 31.05.2006 22:19

Zitat:

Zitat von Loenne
Ich hatte hier auf den (berechtigten) Einwand von Chefchiller noch einen Beitrag geschrieben, der leider nicht mehr da ist.


Mmmmh...der steht doch direkt hinter dem Beitrag von Chefchiller!? Aber egal - lasst Euch nicht stören.:)

Loenne 31.05.2006 22:29

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Bei mir nicht...:eek :eek

Gruß
Loenne

silmatec 31.05.2006 22:56

Hallo, ganz schön hitzig hier.
Ich wollte nur mal sagen, dass ich auch mit dem Denkmalamt zusammen arbeite und mich auch mit diesem Thema schon sehr locker unterhalten konnte. Aber findest du nicht, wenn alles wie in Deutschland nur verboten oder mit irren Paragraphen versehen ist, die Grabräuberei immer mehr zu nimmt? Ich finde, es ist viel wichtiger Sondengänger in die Archäologie mit einzubeziehen und den Finder auch eine gewisse Entschädigung oder annehmbaren Finderlohn zu zahlen. Denn in vielen EU-Ländern funktioniert dieses System wunderbar. Und meinst du nicht, das dann illegale Bergung eingeschränkt werden kann? Nur somit schafft man es diese "Schätze" zu wahren.

sille


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