§ 74 StGb, besagt demnach wohl,daß die Sonde,das Grabungswerkzeug und die Funde nur dann beschlagnahmt werden dürfen,wenn eine Staftat (hier angegeben: Unterschlagung) begangen wurde.
Wenn ich also auf einem nicht Denkmal-geschützten Areal sondiere und auch etwas kulturell bedeutsames ausgrabe,in diesem Moment von der Polizei "erwischt" werde,kann ich denen doch glaubhaft erklären,daß ich den Fund nur Zufällig gemacht habe und ihn umgehend dem dem dafür zuständigem Amt melde,oder?
Uli
der diesem Gesetzes-Wirrwar nur schwer folgen kann....
Wenn ich nur darf,wenn ich soll,aber nie kann wenn ich will,dann mag ich auch nicht,wenn ich muß....
§ 74 StGb, besagt demnach wohl,daß die Sonde,das Grabungswerkzeug und die Funde nur dann beschlagnahmt werden dürfen,wenn eine Staftat (hier angegeben: Unterschlagung) begangen wurde.
Wenn ich also auf einem nicht Denkmal-geschützten Areal sondiere und auch etwas kulturell bedeutsames ausgrabe,in diesem Moment von der Polizei "erwischt" werde,kann ich denen doch glaubhaft erklären,daß ich den Fund nur Zufällig gemacht habe und ihn umgehend dem dem dafür zuständigem Amt melde,oder?
Uli
der diesem Gesetzes-Wirrwar nur schwer folgen kann....
Hy hajo,
sobald du ein Grabungswerkzeug dabei hast, ja sogar eine Sonde, dann haben sie dir die Absicht für eine illegale Grabung schon nachgewiesen.
gruß Vampire
"In jeder Legende, mag sie noch so phantastisch sein, steckt ein Körnchen Wahrheit. Und gelegentlich nehmen wir ein schimmer davon wahr."
Bram Stoker
ich schrieb "auf einem nicht denkmalgeschützten Areal", dort auch????
Wobei,es gibt die illegale Grabung,die als Ordnungswiedrigkeit geahndet wird und es gibt eine Straftat,(hier Unterschlagung)
Meine Sonde würde ich in dem Fall nicht hergeben,nur meine Personalien!
Meine Sonde ist mein pers. Eigentum,die gebe ich niemandem! lieber zerschlage ich sie vor den Augen der "Gesetzeshüter"....
ich schrieb "auf einem nicht denkmalgeschützten Areal", dort auch????
Wobei,es gibt die illegale Grabung,die als Ordnungswiedrigkeit geahndet wird und es gibt eine Straftat,(hier Unterschlagung)
Meine Sonde würde ich in dem Fall nicht hergeben,nur meine Personalien!
Meine Sonde ist mein pers. Eigentum,die gebe ich niemandem! lieber zerschlage ich sie vor den Augen der "Gesetzeshüter"....
Uli
der kein "Raubgräber" ist!!
Wie im Flyer beschrieben ist, darf dir sogar der Forstbeamte die Sonde beschlagnahmen!!!
P.S
auch auf einem nicht denkmalgeschützten Areal.
Gruß Vampire
"In jeder Legende, mag sie noch so phantastisch sein, steckt ein Körnchen Wahrheit. Und gelegentlich nehmen wir ein schimmer davon wahr."
Bram Stoker
ich schrieb "auf einem nicht denkmalgeschützten Areal", dort auch????
Uli
der kein "Raubgräber" ist!!
Hierbei gibt es keine Unterscheidung zwischen "denkmalgeschütztem Areal" oder nicht... JEDER Fund egal ob in deinem eigenen Garten (ja auch auf deinem eigenen Grund und Boden) oder an ner Stadtmauer kann richtig Ärger bringen, wenn man die Fundumstände nicht wirklich erklären kann und den Fund nicht umgehend meldet.... aber das sollte ja nichts Neues sein und bei euch Allen bekannt sein.
Revo der doch schwer hofft, dass die Mehrheit hier im Forum keine "Raubgräber" sind und der Minderheit gerne jederzeit persönlich mal in den A*** tritt als Denkanstoss....
Hat jemannd schon mal davon gehört, dass eine Sonde beschlagnahmt worden ist?
Wie ging das vor sich, wurde von Beschlagnahme gesprochen?
Wurde eine schriftliche Bestätigung über die Beschlagnahme ausgestellt?
Eine andere Möglichkeit eine Sonde einzukassieren wäre die "formlose Sicherstellung", allerdings vermutlich nur mit Einverständnis des Sondlers.
Die Beschlagnahme setzt jedoch voraus, dass es zu keiner freiwilligen Einräumung des Gewahrsams bei der Hoheitsgewalt kommt (§ 94 StPO). Bei Einverständnis des Gewahrsamsinhabers wird von formloser Sicherstellung gesprochen (somit auch kein Eingriff in das Recht Dritter).
der diesem Gesetzes-Wirrwar nur schwer folgen kann....
Tja Uli,
das geht mir auch oft so. Aber wir können doch nicht immer einen Anwalt fragen, wenn wir die rechtliche Lage nicht einschätzen können. Eine Einziehung gemäß StGB §74 ist etwas ganz anders als eine Beschlagnahme oder Sicherstellung.
Ich glaube, dass eine Einziehung gemäß StGB §74 nur ein Richter in einen Strafverfahren anordnen darf.
Schau hier, das Gesetz im originalen Wortlaut:
StGB § 74
Voraussetzungen der Einziehung
Strafgesetzbuch §74 - (1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht...
Na dagegen hat ja keiner was. Dort sollen ruhig die Experten ungestört ran.
Schade, dass sie in ihrem Flyer nicht darauf eingehen wo freie mündige Bürger nicht unter Generalverdacht stehen.
N' Flyer für die Sondel-Interessierten wär mal nett: "Da dürfen nur wir, hier darfst du."
...noch schene Stana mecht i grobn...
...i mecht Singan und Lachn und iabahopts duan wos i wui...
oba i glab, da verlang i scho zvui...
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