25.04.2018, 11:46 | #9 | |
Heerführer
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Zitat:
Letzter Absatz: Man darf schon damit selbst zur Polizei fahren. * Man muss die Waffen nur 1. ungeladen und 2. nicht zugriffsbereit transportieren und 3. für nen bestimmten Zweck. Das ist dann FREIES FÜHREN. Das macht z.B. der Jäger auf der Fahrt zum Hochsitz oder der Sportschütze zum Schützenhaus. Wenn aber hier die Polizei/Staatsanwaltschaft dem sinnvoll handelnden, in den Details nicht unbedingt kundigem "braven Bürger" einen Strick draus drehen will, daß ein Kofferraum genaugenommen nicht die Qualifikation eines verschlossenen Behältnisses erfüllt, haben beide einen an der Klatsche. Das ist im Zusamnmenhang mit der geforderten und erwünschten Handlung eine ziemliche Marginalie. Ziemlich engärschig - meines Erachtens. Und kontraproduktiv. Gruß Zappo *muss aber nicht. Ich würde immer die Leute anrufen und holen lassen. |
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