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Alt 21.11.2007, 23:14   #1
super-noob
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Grundstückseigentümer ermitteln vs. Datenschutz

moin, soo heut hab ich mich mal wieder gefragt, wie man es anstellen soll, einen grundstückseigentümer zu ermitteln ( zwecks der nötigen Sucherlaubnis denn man ist ja ein netter mensch ),
wenn einem auf dem landratsamt bzw. der zuständigen Öffentlichen Stelle dann gesagt wird:
"den Grundstückseigentümer kann ich Ihnen leider aus Gründen des Datenschutzes nicht nennen" -oder ähnlich

klar verständlich, will ja auch nicht, dass jeder depp mein eigentum erfragen kann, aber wie stellt ihr das denn so in der Regel an, wenns nicht gerade eure nachbarn oder verwandte/bekannte sind?

im prinzip kann mans ja nur so machen, dass man im zweifelsfall "vor ort" auf den eigentümer lauern müsste ( was schon bezüglich des neuen Stalking-gesetzes der Bundesregierung problematisch werden könnte ) und ihn dann quasi "überrumpeln"...

würde es auf diesem "acker" aber brennen (muahahaha), wäre es wohl "im Sinne des Eigentümers" ihn zu informieren...wenn jemand sagen wir 1.000.000
kelten-klunker auf seinem acker findet, anscheinend wohl nicht -oder wie darf man das beurteilen?
wie macht ihr das so, die ihr schon wahrscheinlich mehrere schusswunden vom jäger vorzeigen könnt?

p.s. klar, wenn man nen wichtigen fund macht und abgiebt, wird man schon erfahren wem der grund gehört...nur VORHER wäre es ja gut zu wissen
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Geändert von super-noob (21.11.2007 um 23:16 Uhr).
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Alt 22.11.2007, 09:29   #2
mun_depot
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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg schreibt z.B.:

"Wie öffentlich ist das Grundbuch?

Immer wieder erreichen uns Eingaben zur Einsicht in Grundbücher. Je nach Interessenlage beschweren sich Interessenten darüber, dass ihnen die Einsicht verwehrt, oder beklagen sich Betroffene darüber, dass sie Dritten ermöglicht wurde.

In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt es: „Das Grundbuch und die Grunddaten enthalten eine Fülle von personenbezogenen Daten aus dem persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Wenn Dritten eine Grundbucheinsicht gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene informationelle Selbstbestimmungsrecht.“[7]

Die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Eingriff berechtigt sein und jemand in das Grundbuch Einsicht nehmen oder Auskunft daraus erhalten kann, sind in § 12 der Grundbuchordnung festgelegt. Danach ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ob ein solches vorliegt, muss jeweils für den konkreten Einzelfall festgestellt werden. Der Begriff des berechtigten Interesses ist dabei weit gefasst. Zweck dieser Regelung ist es, allen, die beabsichtigen, Verträge über ein Grundstück abzuschließen, Informationen über sämtliche Rechte, die mit diesem Grundstück zusammenhängen, zugänglich zu machen, um damit ihre wirtschaftlichen Interessen zu schützen. Nicht vorausgesetzt wird dagegen ein rechtliches Interesse des Einsicht Nehmenden (also seine Absicht, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen oder sich zur Verteidigung seiner Rechte auf Grundbuchinformationen zu berufen).

Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses geht das Grundbuchamt bereits aus, wenn die Gründe für das Einsichtsersuchen dargelegt werden und es ausgeschlossen erscheint, dass mit der Auskunft unzulässige Zwecke verfolgt werden. Die Vorlage von Nachweisen wie z. B. Kaufverträgen ist in der Regel nicht notwendig. Die Gewährung der Einsicht muss auf Teile des Grundbuchs beschränkt werden, wenn für die übrigen Teile kein berechtigtes Interesse festgestellt wird.

Zugang zu den Grundbüchern erhalten beispielsweise:

* Kreditgeber des Grundstückseigentümers,
* Gläubiger des Grundstückseigentümers, die beabsichtigen, dessen Grundbesitz in die Zwangsvollstreckung einzubringen,
* Wohnungseigentümer, die sich für die Wohnungsgrundbücher anderer Eigentümer derselben Gemeinschaft interessieren,
* Aktionäre, soweit deren Gesellschaft Grundstückseigentümer ist,
* Mieter, wenn der Vermieter wegen gestiegener Kapitalkosten die Miete erhöht,
* geschiedene Ehegatten des Grundstückseigentümers zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich.


Auch die Presse hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein grundsätzlich schutzwürdiges „berechtigtes“ Interesse am Zugang zum Grundbuch. Allerdings muss das Grundbuchamt in diesem Fall zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers abwägen[8].

Die Einsicht ist durch das Grundbuchamt zu verweigern, wenn sie lediglich aus purer Neugier oder zu unbefugten Zwecken erfolgen soll. Als unbefugt gilt beispielsweise ein Kaufinteressent, der durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren möchte. Befindet er sich allerdings bereits in konkreten Vertragsverhandlungen, wird dies als berechtigtes Einsichtsinteresse anerkannt. Potenzielle künftige Ansprüche, wie die späterer Erben, sind hingegen grundsätzlich nicht ausreichend.

Zum Schutz der wirtschaftlichen Belange von Personen, die am Rechtsverkehr zu einem Grundstück beteiligt sind, besteht ein weit gefasstes Recht auf Einsicht in die Grundbücher. Ob deren dargelegtes Interesse berechtigt ist, haben die Grundbuchämter jeweils im Einzelfall zu prüfen.

[7] BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503, 505
[8] BVerfG NJW 2001, 503, 506"
Quelle: http://www.lda.brandenburg.de

Ähnlich sieht es beim Justitzministerium Niedersachsen aus:

"Wer darf das Grundbuch einsehen?
Wer das Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die unlautere Zwecke oder bloße Neugier ausschließen. Eigentümer und eingetragene Berechtigte sind gegen unbefugte Einsicht zu schützen. Ob die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten ist, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle."
Quelle: http://www.justiz.niedersachsen.de

Es wird also nicht ganz einfach sein, den Namen des Eigentümers von einer Behörde zu bekommen. Vielleicht mal freundlich die Landwirte in der Umgebung fragen.
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Alt 22.11.2007, 09:53   #3
Herrn Häuser
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...und das ganze ist auch gut so.
Im Grundbuch steht eben nicht nur der Eigentümer. Es sind vor allem auch die Belastungen - wie zum Beispiel Grundschulden - aufgeführt. Aus diesen Belastungen lässt sich schnell erkennen, ob und wie das Grundstück finanziert worden ist oder ob schon Maßnahmen der Zwangsvollstreckungen laufen.

Ich perönlich möchte eben sicher sein, dass nicht jedermann oder jederfrau in "mein" Grundbuch sehen kann. Denn den meisten geht das einfach nichts an...
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Alt 22.11.2007, 10:05   #4
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ja, bisher hab ich den eigentümer auch nur übers "höhren-sagen" rausfinden können...oder natürlich durch "zufall"

vielleicht hilft es ja manchmal, wenn man seine sonde als "wünschelrute" tarnt...dann halten einen eh alle für noch geisteskränker als sie es meist eh schon tun

naja solang gilt wohl mal wieder: was mutti nicht weiss, macht mutti nicht heiss
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Alt 22.11.2007, 12:00   #5
Sorgnix
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nun ja, man kann einen solchen Text lesen und auf unterschiedlichste Weise auslegen ...

Das Interesse, ein Grundstück mit Erlaubnis zu betreten bzw. eine evtl. hinterher zu unterstellende Fundunterschlagung zu vermeiden, könnte man schon als "berechtigt" auslegen.
Immerhin ist auch gesagt, daß nicht unbedingt Recht auf Einsicht ALLER niedergelegten Daten besteht. Aber evtl. auf die Grundlagen. So lange es nur um die reine Adresse geht, dürften die Probleme als "gering" anzusehen sein.
Wie sinngemäß geschrieben steht: "Gestattung liegt im Ermessen des jeweils zuständigen Urkundsbeamten"

So gesehen würde ich nicht gleich die Flinte ins Korn werfen

Andererseits: Ich mußte diesen Weg noch nie gehen. Bislang habe ich/haben wir immer alles auf die "freundliche Schiene" rausgekriegt. Sei es, wenn man den Bauern auf dem übernächsten Acker fragt, einfach an nem sog. Aussiedlerhof anbimmelt und die Leute anhaut oder eben in der Kneipe des Ortes. Hilfsbereit sind viele Menschen - kommt nur drauf an, wie man mit der Tür ins Haus fällt ...


Die Abschlußbemerkung:
... es mag ja sein, daß man gern für andere "mitdenken" möchte, und glaubt, daß diese ob des komischen Dingens da in der Hand für ein wenig "deppert" halten.
Mit steigendem Lebensalter kommt man allerdings von solchen Sichtweisen ab - da geht man lieber den direkten Weg. Schneller, einfacher, sicherer. Nicht das einen die Leute dann wirklich für "deppert" halten. Sowas kommt dann meist ins Spiel, wenn man es überhaupt nicht brauchen kann, z.B. nach nem wirklichen Fund, oder nem Fund, den die Leute nicht "verstehen" oder einfach bei ner weiterführenden Zusammenarbeit ...


Gruß
Jörg
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Alt 23.11.2007, 00:31   #6
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Zitat:
Zitat von Sorgnix Beitrag anzeigen
... es mag ja sein, daß man gern für andere "mitdenken" möchte, und glaubt, daß diese ob des komischen Dingens da in der Hand für ein wenig "deppert" halten.
@ jörg: das mit der wünschelrute war eigentlich nur als joke gemeint...
nur etwas "bescheuert" kommt man sich in manchen situationen schon vor, das musste doch zugeben, oder?
- oder gehtst du auch mit bergmanns-helm einkaufen?

und flinte ins korn werfen? doch nicht wegen sowas!
Ich wollte mich ja nur mal im Vorfeld informieren, falls die Situation es mal erfordern sollte auf diesem weg den besitzer zu finden, dachte ich ist es gut zu wissen wie die profis das machen.
( muss ja nicht alles so amateurhaft laufen, wie mein erster muni fund oder ;-) )

also hat sich erstmal erledigt, wie immer danke an alle für die infos!

dankend euer noob
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Alt 23.11.2007, 01:46   #7
Sorgnix
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... ich kann schon zwischen Witz und Ernst unterscheiden.
Aber bei mir kommen nach solchen Sätzen immer Erinnerungen an "früher" auf. ... wenn Leute am nächtlichen Straßenrand stehend ob ihres schlechten Gewissens beim Erspähen von Autoscheinwerfern in 500 m Entfernung(!!) voller Panik in den Straßengraben springen ...
Weil sie denken, der Fahrer des Autos würde genau wissen, warum sie da stehen ...
Da überfällt mich halt das Sendungsbewußtsein ...

Und sonst:

Zitat:
Zitat von super-noob Beitrag anzeigen
...

- oder gehtst du auch mit bergmanns-helm einkaufen?
Wieso nicht??

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Alt 23.11.2007, 07:02   #8
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Zitat:
Zitat von super-noob Beitrag anzeigen
"den Grundstückseigentümer kann ich Ihnen leider aus Gründen des Datenschutzes nicht nennen" -oder ähnlich
da hast du einfach nur falsch gefragt, wenn du beim Katasteramt anrufst und sagst das du dieses Flurstück evtl. kaufen möchtest bekommst du die Daten,
denn damit hast du ein berechtigtes Interesse. Problem ist nur das du vorher
Gemarkung,Flur und Flurstück herausbekommen mußt.
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Gruß Frisco

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Alt 23.11.2007, 09:48   #9
mun_depot
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Das wird an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gehen, siehe dazu oben die Aussage der Datenschutzbeauftragten: "Als unbefugt gilt beispielsweise ein Kaufinteressent, der durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren möchte."

Und mit anrufen und "evtl. kaufen" wird das sowieso nicht hinhauen.

Gemarkung, Flur und Flurstück herauszubekommen ist dagegen ein Klacks!
In Hessen geht das beispielsweise über das Netz auf der Seite des Liegenschafts & Katasteramts (Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation), wo man Orthophotos bestellen kann. Mit etwas Glück kann man dort in der Karte die Flurnummer entdecken. Eine Liste der Flurstücke ist auch vorhanden. Es ist allerdings nur eine Voransicht für die Bestellung der Fotos, bei der leider die Schriftzüge "VORANSICHT" die Karte teilweise verdecken. Ansonsten muß man sich persönlich zum Amt bemühen.
http://lika.hessen.de/cgi-bin/lika-o...CTION_PARAM_7=

Hier mal ein Beispiel (Frankfurt Römerberg):
http://lika.hessen.de/cgi-bin/lika-o...ON_PARAM_7=ALK

Nachtrag:
Eine weitere Möglichkeit, den "GDI Südhessen: Mapviewer" habe ich eben hier entdeckt, ohne die störende Beschriftung:
http://130.83.41.49:8080/Kartenviewer/
Dort Hessen auswählen und nachdem man die Gemarkung auf der Karte gefunden und eingegrenzt hat, alle Layer abwählen und die Flur-Layer auswählen: ALK_N3, ALK_N2, ALK_N1. Dann hat man nur die Katasterkarte.
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Alt 23.11.2007, 10:20   #10
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Zitat:
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... wenn Leute am nächtlichen Straßenrand stehend ob ihres schlechten Gewissens beim Erspähen von Autoscheinwerfern in 500 m Entfernung(!!) voller Panik in den Straßengraben springen ...
muahaha, das hat doch auch was für sich, wenn man sichs mal bildlich vorstellt!
man wirft sich per rettungssprung vor einem nahenden auto in den strassengraben, die arme hinter den kopf, und schreit "duck and cover, duck and cover!"
-dann steigt eine omi aus dem auto und fragt einen dann:
"sind sie gestürzt junger mann? kann man ihnen aufhelfen?"

@ jörg: hahahahahahaha du bist ja echt der killer, wie cool!
jetzt fehlt nurnoch seil und karabiner beim abstieg in den keller zum bier holen

@ mun & dorfhopper: danke, interessante infos...
so ungefähr hatte ich mir das schon gedacht. das zitat mit der aussage bezüglich datenschutz hab ich neulich irgendwo gelesen...bisher wars bei mir nocht nicht nötig den amtsweg zu gehen, also bisher ein rein "fiktives" szenario.

p.s. nein wiki, den hab ich nicht gemeint
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