WEM gehören alte U-Anlagen, Höhlen, Bergwerksstollen??

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  • BVK
    Heerführer


    • 16.09.2004
    • 1184

    #16
    Eigentum Luftschutzstollen

    Eigentum bei Luftschutzstollen
    Der jeweilige Grundstückseigentümer

    BGH vom 09. März 1960 - V ZR 189/58

    Bei der Eigentumsfrage spielt es keine Rolle wer den Bau veranlasst hat und durch wen er gebaut wurde.

    Die Veranlasserschaft ist nur wichtig, wenn es um die Zuständigkeit für die Verkehrssicherung/Gefahrenabwehr geht.
    Dieses Thema ist ebenfalls durch den BGH entschieden worden.
    Ein eigenes Thema. Dennoch möchte ich hier anmerken, dass i.d.R. der / die Grundstückseigentümer die "A....-karte" hat/haben.

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    • Deistergeist
      Moderator

      • 24.11.2002
      • 19529
      • Barsinghausen am Deister

      #17
      Herzlichen Dank!
      "The Man Who Saved the World" -S. J. Petrow-

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      • ghostwriter
        Moderator

        • 24.09.2003
        • 12048
        • Großherzogtum Baden
        • Suchnadeln

        #18
        dito!!
        sogar der bisherige threadverlauf gefällt!!

        ich lasse mir nicht in meinem gehirn rumwühlen,
        … ich lasse mir nicht meine kleine show stehlen!?

        dr. koch - "1984"
        😲

        Kommentar

        • BVK
          Heerführer


          • 16.09.2004
          • 1184

          #19
          Grundstückseigentum bei Bergbau

          Zitat von Sorgnix
          Mein Privatgrund gehört mir ja auch nicht bis zum Erdmittelpunkt (normalerweise UK Fundament bzw. ca. 2 m Tiefe)- und nach oben im Normalfall nur bis zum First bzw. der höchsten Baumkrone.
          Äähmm...???
          Woher hast Du diese Info?
          Ich nehme an: bezog sich nur auf die Flak...


          Ein Blick in das BGB:
          § 905 BGB Begrenzung des Eigentums
          Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat

          Rechtliches Grundprinzip zum Grundstückseigentum.

          Aber es gibt ja Einschränkungen...

          Z.B. beim Bergbau:



          Eigentum an einem Grundstück (§ 903 BGB)
          Verstanden als Säuleneigentum.• Erstreckt sich entgegen § 905 BGB (wonach sich das Recht des
          Grundstückseigentümers auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt)
          nicht auf „bergfreie Bodenschätze“ (§ 3 Abs. 2 S. 2 BBergG) = bergfreie
          Bodenschätze werden mit Lösung und Freisetzung herrenlos. •


          Dennoch gilt prinzipiell:
          § 9 Bergwerkseigentum

          (2) Eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulässig.

          Also ist m.E. die Eingangsfrage des Threads grundsätzlich geklärt.
          Welche Rechte / Pflichten sich aus dem Bergbaubetrieb ergeben ist dann - ähnlich wie bei der Veranlasserschaft wg. Luftschutzstollen eine andere Sache.
          In dieser Hinsicht mag Interessierten in dieser Hinsicht das angehängte doc - meine kurze Recherche zum Thema als Ausgangspunkt dienen.

          Glückauf!
          BVK
          Angehängte Dateien

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          • Deistergeist
            Moderator

            • 24.11.2002
            • 19529
            • Barsinghausen am Deister

            #20
            Danke!

            Wiki ist auch recht gut verständlich:
            Grundeigene Bodenschätze gehören zu dem Grundstück, auf dem sie sich befinden. Sie stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Dazu gehören u. a. Dachschiefer, Feldspat, Basaltlava, Ton, Quarz und Quarzit. Da die grundeigenen Bodenschätze im Bundesberggesetz abschließend genannt sind, stehen alle anderen Bodenschätze, wie Kiese und Sande, nicht unter Bergrecht sondern unter Bau- und Umweltrecht (im weitesten Sinne). Zur Anwendung kommen dann die Abgrabungsgesetze der Länder. Bei untertägiger Gewinnung stehen alle Bodenschätze unter Bergrecht.

            Die meisten Erze, gediegenen Metalle und fossilen Brennstoffe sind bergfreie Bodenschätze, auf die sich das Eigentum an einem Grundstück nicht erstreckt. Das Gleiche gilt für Erdwärme.
            Das Aufsuchen bergfreier Bodenschätze bedarf einer Erlaubnis nach dem Bundesberggesetz. Das Gewinnen von bergfreien Bodenschätzen bedarf einer Bewilligung oder des Bergwerkseigentums.


            Glückauf! Thomas
            "The Man Who Saved the World" -S. J. Petrow-

            Kommentar

            • Sorgnix
              Admin

              • 30.05.2000
              • 25931
              • Pöhlde - (=> Süd-Nds.)
              • Große Nase, Augen, Ohren, Merlin, Whites XLT, Tesoro, Nokta Impact, Rutus, Minelab XTerra, OGF-L, UW 720C, Mariscope Spy, Chasing M2 Pro ...

              #21
              Zitat von Sorgnix
              Mein Privatgrund gehört mir ja auch nicht bis zum Erdmittelpunkt (normalerweise UK Fundament bzw. ca. 2 m Tiefe)- und nach oben im Normalfall nur bis zum First bzw. der höchsten Baumkrone.

              Zitat von BVK
              Äähmm...???
              Woher hast Du diese Info?
              Nun, so ich recht erinnere, hab ich mal in ner Baurechtssache ein entsprechendes Urteil gelesen ...

              Du zitierst selber BGB § 905.
              ... aber der Satz allein bedarf wohl einiger Seiten "Kommentar" aus der Rechtspraxis.

              so ich recht erinnere, geht es "nach oben" im Normalfall eben bis zum First/OK Dach. Was natürlich bei nem Hochhaus mit 500 m wieder was anderes ist, wie bei nem Einfamilienhaus.
              Meine Auslassung ging zum EFH. Und "höchster Baum" galt in dem Urteil auch nur, wenn es ein "außergewöhnlicher" Baum ist. unter Naturschutz stehend z.b., Denkmal etc. - Omas zerfledderter Fliederbusch weniger ...

              Nach unten?
              ... man blättere z.B. im Bundesbodenschutzgesetz.
              Kommt da auch auf die Nutzung an.
              Wer nen Brunnen bauen will, braucht eine Genehmigung.
              für vieles andere auch.


              Es ist ja schon vieles weiter oben gesagt worden.
              Etliche Gesetze greifen da.
              ... wie ja auch bei der Nutzung des Grundwassers, Kohleflöze, Erdöl etc.
              Sogar Schätze sind vom Gesetz erfaßt ...

              nach BGB hat der Finder 50 % Anspruch - der Grundeigentümer auch.
              (KEINE Abschweife ins Schatzregal jetzt!!! )
              Also ein rechtlicher Eingriff in das private Grundstück, die Eigentumsverhältnisse.

              Soll dem Leser nur zeigen: Es gibt VIELE Dinge, die man bei der Frage beachten muß. Und es kommt wohl immer auf den individuellen Fall an. Pauschal das hier zu erklären wird wohl beinahe unmöglich ...


              Gruß
              Jörg
              Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hat
              zu tun mit der Blödheit ihrer Bewunderer ...

              (Heiner Geißler)

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              • U.R.
                Heerführer


                • 15.01.2006
                • 6491
                • Niedersachsen
                • der gesiebte Sinn ;-)

                #22
                Hab da auch noch was zu gefunden: http://www.geologie-ist-alles.at/PDF...Thema_Art2.pdf


                Gruß U.R.
                Der sicherste Weg Geld zu verbrennen ist,......Kohle davon zu kaufen!

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                • Deistergeist
                  Moderator

                  • 24.11.2002
                  • 19529
                  • Barsinghausen am Deister

                  #23
                  Sehr guter Text!!!

                  Wer jetzt aber der Besitzer eines seit 250 Jahren verlassenen Stolln mit Mundloch auf einer Kuhweide ist, geht daraus auch nicht hervor. Der Besitzer der Weide wäre aber mein erster Ansprechpartner, wenn ich eine Befahrung planen würde.


                  Glückauf!
                  "The Man Who Saved the World" -S. J. Petrow-

                  Kommentar

                  • ghostwriter
                    Moderator

                    • 24.09.2003
                    • 12048
                    • Großherzogtum Baden
                    • Suchnadeln

                    #24
                    ich seh' schon, wir "geister" verstehen uns ...!?
                    nur befahren - nichts abbauen ...

                    ich lasse mir nicht in meinem gehirn rumwühlen,
                    … ich lasse mir nicht meine kleine show stehlen!?

                    dr. koch - "1984"
                    😲

                    Kommentar

                    • bIauage
                      Landesfürst


                      • 19.01.2007
                      • 605
                      • Berlin

                      #25
                      Von der Schieferhöhle wurde ich gerade hier her verlinkt und mir viel mein Baum ein den ich letztes Jahr Pflanzte welcher mehrere Meter groß ist. Daher wurde das Pflanzloch recht groß. Mindestens 4 Erdschichten kamen dabei zum Vorschein 8)
                      Hier steht das einem Der Grund und Boden nur bis 2 Meter unter Fundamentplatte gehört und Maximal bis zur höchsten Baumkrone. Muß ich das Baum Pflanzen dann beantragen wenn es mehr als 2 Meter geht? Wie sieht es mit der Höhe aus? Verdrängt der Baum im Laufe der Jahre die obere und untere Grenze?
                      Und wenn der zuvor naturgemäß verdichtete Sand nich mehr ins Loch passt, muß ich den dann dem Eigentümer zurück bringen ????

                      Kommentar

                      • ghostwriter
                        Moderator

                        • 24.09.2003
                        • 12048
                        • Großherzogtum Baden
                        • Suchnadeln

                        #26
                        alles kein grund zur "haarspalterei"!?

                        ich lasse mir nicht in meinem gehirn rumwühlen,
                        … ich lasse mir nicht meine kleine show stehlen!?

                        dr. koch - "1984"
                        😲

                        Kommentar

                        • bIauage
                          Landesfürst


                          • 19.01.2007
                          • 605
                          • Berlin

                          #27
                          Ich hätte mehr smileys dazu tun sollen

                          Kommentar

                          • Sir Quickly
                            Heerführer


                            • 24.01.2010
                            • 3161
                            • Rhain-Mein
                            • Oculus Rift

                            #28
                            Ironie braucht keine Schilder...

                            Kommentar

                            • Michael aus G
                              Heerführer

                              • 26.07.2000
                              • 2655
                              • Gera

                              #29
                              Zitat von Sir Quickly
                              Ironie braucht keine Schilder...
                              Hast du ne Ahnung. Manche kapieren Ironie nicht selbst wenn man sie dranschreibt. Wobei, die Unfähigkeit Ironie und Sarkasmus zu erkennen, KANN auf eine Hirnerkrankung hindeuten... (Kein Witz)
                              Gib mir genügend Schubkraft und ich bringe dir ein Klavier zum fliegen.

                              Kommentar

                              • Michael aus G
                                Heerführer

                                • 26.07.2000
                                • 2655
                                • Gera

                                #30
                                Zitat von Deistergeist
                                Sehr guter Text!!!

                                Wer jetzt aber der Besitzer eines seit 250 Jahren verlassenen Stolln mit Mundloch auf einer Kuhweide ist, geht daraus auch nicht hervor. Der Besitzer der Weide wäre aber mein erster Ansprechpartner, wenn ich eine Befahrung planen würde.
                                Aber es gehört ihm nicht. Den sein Grundstück endet dort, wo in diesem Fall das Bergrecht anfängt. Egal ob herrenlos oder nicht. Fragen solltest du ihn trotzdem. Du muss ja wahrscheinlich sein Grundstück queren...

                                Die Sache muss auch nicht exakt benannt werden, erlaubt doch die Begrenzung durch andere Gesetze ja mehr Flexibiliät in der Nutzung für alle.

                                Das BGB dazu...

                                Im § 905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es: "Das Recht des Grundstückeigentümers erstreckt sich auf den Raum über und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Einwirkungen, die in solcher Höhe und Tiefe stattfinden, dass der Grundstückseigentümer an deren Ausschluss kein Interesse hat, kann er nicht verbieten."
                                Stellt sich die Frage...
                                Kann man dennoch störende Flugzeuge oder Stromleitungen oberhalb beziehungsweise Kanalrohre oder das Bergwerk unterhalb des eigenen Bodens verbieten? Gehört einem aufgrunddessen das Grundwasser?
                                Schön wär's schon für manche.

                                Aber...
                                Das verfassungsmäßige Eigentumsgrundrecht, auf dem auch das BGB aufbaut, enthält am Ende aber nur das, was die zahlreichen Gesetze davon übrig lassen.
                                Fazit:
                                Solange keine Enteignung stattfindet, dürfen Gesetze laut Grundgesetz nämlich Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen
                                Quelle: Drunter und drüber – Wie weit reicht mein Grundstück?
                                Gib mir genügend Schubkraft und ich bringe dir ein Klavier zum fliegen.

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