
... ich kenne Vereine, da dient dies dem Zweck der Unterhaltssicherung des Vorsitzenden ...

(was ich jetzt hiermit NICHT auf diesen Verein i.G. verstanden wissen
möchte
)Ansonsten gibt es für so einen Satzungsbestandteil vielschichtige Gründe.
Nicht jeder Verein hat eigenes Vermögen - gerade wenn er erst das Licht der Welt erblickt hat. Sicherheiten, wie sie z.B. ne Bank für einen Kredit fordert, hat ein Verein meist auch nicht. Wie auch?
z.B. hat mein dörflicher Schützenverein in den frühen Achzigern wg. massivem Mitgliederzuwachs bzw. Ausweitung der sportlichen Aktivitäten ein eigenes Vereinsheim samt neuem Schießstand gewollt/gebraucht. Bis dahin traf man sich in ner Kneipe und trainierte im Tanzsaal ... Schöne Bedingungen für den geselligen Teil des Vereinslebens (
), nicht aber für den sportlichen.Aber wovon finanzieren??
Da gibt es dann zuerst einen Vorstandsbeschluß, dann zwingend erforderlich ne JHV (wenn nötig auch mehrere außerordentliche), wo dann die (anwesenden) Mitglieder es per Abstimmung absegnen, daß eine Zwangsumlage gemacht wird. Folglich múßten alle Mitglieder zusätzlich zum Jahresbeitrag einen Betrag "X" dem Schatzmeister überweisen.
SO kommt ein Verein dann zu ein wenig Vermögen und kann investieren.
Dies würde dann - wenn es im Verhältnis zur Bausumme steht - auch als von der Bank als Sicherheit anerkannt.
Natürlich versucht man gleichzeitig auf dem Spendenwege an Geld zu kommen.
Das so eine Zwangsumlage vielleicht nicht auf 100 %ige Zustimmung bei den Mitgliedern trifft, liegt in der Natur der Dinge.
Meist endet sowas dann mit dem Austritt einiger Mitglieder.
... und wie überall im Leben: Irgendwo gibt´s auch immer nen Weg für ne Ausnahmegenehmigung

So KÖNNTE der Satzungspunkt gehandhabt werden.
Muß aber nicht.
Weitere Dinge wären z.B. die erforderliche Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten - so vorher nicht abgesichert.
Ansonsten: Sollte irgendwo etwas gehörig schieflaufen, hat ein 1. Vorsitzender im Normalfall lt. Vereinsrecht für einiges gerade zu stehen.
Solch ein Amt ist nicht nur mit angenehmen Repräsentationspflichten behaftet. Es birgt ab und an auch Gefahren ...

WAS die Kollegen sich aber nun wirklich bei der Einfügung des von Dir angesprochenen Paragraphen im Auge hatten, werden sie Dir nur selbst sagen können

Gruß
Jörg
P.S.: ... wobei ich die Formulierung des Paragraphen rechtlich für etwas gewagt halte. Dies wäre für mich aber erst vollständig beurteilbar, wenn ich die gesamte Satzung kennen würde
Und ich hab sie nicht gelesen ...
sorry.


Kommentar