Rechtliches zu Waffenfunden

Einklappen
X
 
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Twinrider
    Heerführer


    • 29.09.2004
    • 1232
    • Somewhere in the middle of nowhere !
    • c-scope tr440

    #16
    Zitat von Hülse
    @ Twinrider
    Doch, lieber Twinrider, genau sooo einfach geht das. Wer ´s nicht glaubt, läßt´s bleiben.
    @Hülse
    Ich würde es ja gerne glauben, es kommt ja aber noch der Punkt Beschußamt dazu. Du weißt ja selber, daß in Deutschland nur Waffen in Umlauf gebracht werden dürfen, die einen gültigen Beschuß haben. Könnte mir zwar vorstellen, daß das der BM macht. Ich kann mir aber trotzdem nicht vorstellen, daß das alles so einfach geht. Wo steht eigentlich, wie das zu handhaben ist ??
    der Twinrider
    -------------------------------------------------
    Per mare et per terras - Scotland Forever ! Bannockburn 1314

    Kommentar

    • erap
      Landesfürst


      • 27.09.2004
      • 826
      • Bayern,Großraum München

      #17
      Zitat von Twinrider
      @Hülse
      Ich würde es ja gerne glauben, es kommt ja aber noch der Punkt Beschußamt dazu. Du weißt ja selber, daß in Deutschland nur Waffen in Umlauf gebracht werden dürfen, die einen gültigen Beschuß haben. Könnte mir zwar vorstellen, daß das der BM macht. Ich kann mir aber trotzdem nicht vorstellen, daß das alles so einfach geht. Wo steht eigentlich, wie das zu handhaben ist ??
      Einen amtlichen Beschuß brauchst Du nur für Waffen,mit denen Du auch schießen möchtest.Waffen ,die Du nur sammeln möchtest,brauchen keinen Beschuß.
      Ich habe z.B. ein altes Arisaka-Gewehr auf meiner WBK eingetragen,welches KEINEN!! Beschuß hat.Wollte ich das Gewehr mal wieder zum Leben erwecken,müßte ich vorher beim Beschußamt (nein,den Beschuß macht das Beschußamt,nicht der Büma).
      Dekowaffen benötigen keinen Beschuß.

      Gruß Christian
      Hoplophobie ist heilbar!

      Kommentar

      • Störtebecker
        Landesfürst

        • 17.01.2002
        • 799
        • Im sonnigen und ruhigen Städtchen Hamburg

        #18
        Zitat von erap
        Einen amtlichen Beschuß brauchst Du nur für Waffen,mit denen Du auch schießen möchtest.Waffen ,die Du nur sammeln möchtest,brauchen keinen Beschuß.
        Ich habe z.B. ein altes Arisaka-Gewehr auf meiner WBK eingetragen,welches KEINEN!! Beschuß hat.Wollte ich das Gewehr mal wieder zum Leben erwecken,müßte ich vorher beim Beschußamt (nein,den Beschuß macht das Beschußamt,nicht der Büma).
        Dekowaffen benötigen keinen Beschuß.

        Gruß Christian
        Und Dekowaffen sind ja auch keine Waffen !!

        Kommentar

        • Rotti
          Heerführer

          • 16.09.2000
          • 1832
          • Im finstren Bayern / M
          • Minelab Relic Hawk, Whites DFX /E , White´s XLT

          #19
          Das mit dem Beschuß und der Beschußpflicht greift hier nicht, denn es ist wiegesagt nur nötig, wenn man damit schießen will.
          Das geht beim zuständigen BA auch ohne BüMa für relativ kleines Geld und ist kein Problem.

          Der Erwerb von Waffen setzt legalen Besitz des Veräußernden voraus.
          D.h. an einer illegal besessenen Waffe kann i.d.R. ohne behördliche Genehmigung kein Eigentum mehr erworben werden.
          Egal ob man eine WBK, nur eine Sachkunde oder weißgott was hat, so will es das WaffG neu seit 2003.
          Erbenprivilegien gibt es nur für legale Waffen des Erblassers, die von den Erben (bei vorhandener Zuverlässigkeit und geistiger/körperlicher Eignung und gesetzeskonformer Verwahrung) OHNE MUNITIONSERWERB behalten werden dürfen. Was die Fristen betrifft, bin ich mir nicht 100% sicher, ist möglicherweise Ermessenssache des zust. Sachbearbeiters. Meine aber auch was von einem Jahr gehört zu haben.

          Der Besitz oder die Inbesitznahme einer meldepflichtigen Schußwaffe , die nicht angemeldet ist, stellt eine Straftat dar, aus deren Konsequenz man kein Eigentum erwerben kann.
          Bei sofortiger Abgabe ohne "schuldhaftes Zögern" wird man nicht bestraft, das war´s aber schon.
          Wenn der zuständige Ordnungsbeamte sich auf den Spruch "Ich hab die entsprechende WBK, kann man da was machen ?" einlässt, und man das Eisen eingetragen bekommt- dann ist das nur Glück oder Vitamin B oder was auch immer.
          Jedoch nichts, worauf man einen Rechtsanspruch hätte...

          Ist zwar immer wieder schade zu sehen, wie so etwas "verwertet" wird, aber Hand aufs Herz:

          Wir haben hier dank staatlicher Rewglementierungswut einen zusammengebrochenen Markt.
          Die Waffen liegen wie Blei in den Regalen der Händler, der Nachwuchs fehlt bei Sportschützen, Sammlern und Jägern.
          War vor einem Weilchen bei einem großen, ortsansässigen Waffen- und Jagdausrüster und habe mir dort das Angebot angesehen.
          Ein Großteil der dort angebotenen K98 ist z.B. in meinen Augen Müll.
          Aus jedem Dorf ein Hund, zusammengeschludert um schnellen Reibach zu machen. Also den Platz in WBK und Schrank nicht wert, vom Geld ganz zu schweigen.
          Und schade ums Geld.
          Und wenn der ganze Schnee verbrennt-
          die Asche bleibt uns doch!

          Kommentar

          • Andi08/15
            Heerführer

            • 26.06.2003
            • 2048
            • Lkr. RT/Baden-Württemberg
            • Garret ACE250

            #20
            Kann ich Rotti nur zustimmen, ich war jetzt vor paar Tagen auch in nem großen Waffenhandelshaus, weil ich mir nen Karabiner aussuchen wollte, nur abartiger, zusammengeflickter Schrott für zuviel Geld!
            Also hat sich Andi aufgemacht und bei benachbarten Schützenvereinen mal die Pinnwände gelesen und nen guten Schwedenmauser und nen 98ger in nahezu perfektem nummerngleichen Zustand für gutes vernünftiges Geld (nur zusammen) gefunden, nun musser noch bissel sparen und wird sich beide im September auf Halde legen!
            Aber mir war mal immer noch so, als wäre es möglich, gesetzt den Fall eines Fundes in nem Privatgrundstück, diesen immer noch einer "berechtigten Person" überlassen zu dürfen und man später im Falle des späteren Besitzes einer WBK diese pöööse Schießgerät zurückerwerben darf, solange die Herkunft des Dingens "hinreichend" geklärt ist und per BKA-Anfrage sichergestellt ist, das damit keine Straftat begangen worden ist.
            Das zumindest ist meine letzte diesbezügliche Info.

            MFG Andi!
            § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
            (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

            ICH MAG KEINE GRÜNE UND ICH MAG FEINSTAUB, WEIL DER WEISS; DAS ER VOR DEM UMWELTZONENSCHILD STEHENBLEIBEN MUSS, AUSSERDEM HAB ICHS GERNE WARM IN MEINEM ÖKOLOGISCH BEDENKLICHEM V8!!!

            Kommentar

            Lädt...