Besitz von Granatenhülse strafbar?

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  • allessucher93
    Geselle


    • 20.08.2006
    • 75
    • -

    #1

    Besitz von Granatenhülse strafbar?

    Hallo zusammen!

    Hab mal eine Frage an alle Munitionsspezialisten und Rechtsexperten!

    Hab neulich in der Zeitung gelesen, das ein ganz böser Bube eine Handgranatenhülse mit in die Schule genommen hat. Er hatte sie auf dem Flohmarkt gekauft. Als der 13 jährige Schüler das Ding dann in der Klasse rumzeigte, rief die Lehrerin die Polizei, und das Ding wurde beschlagnamt und die lieben Eltern bekamen eine Anzeige...

    Ist der Besitz oder Verkauf von Handgranatenhülsen aus dem 2.WK strafbar???

    Freu mich auf Antwort

    allessucher93
  • erap
    Landesfürst


    • 27.09.2004
    • 826
    • Bayern,Großraum München

    #2
    Was ist denn eine Handgranatenhülse?????

    Gruß Christian
    Hoplophobie ist heilbar!

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    • Impex
      Heerführer


      • 25.01.2006
      • 1068
      • das schön übersichtliche Saarland
      • Augen, Nase, Finger ;)

      #3
      Naja da müsste man wissen weswegen die Anzeige genau gestellt wurde. Wenn die Hülse an sich legal war taugts wohl zunächst nicht für mehr als 'ne Strafarbeit, in der Schule hat sowas garantiert nix verloren. Aber immerhin hats der betreffende Schüler auch geschafft damit einen Polizeieinsatz auszulösen, da kann man ende was hängen bleiben an ihm. Aber dann ist ja die Anzeige nicht wegen der Hülse selber, sondern wegen des Polizeieinsatzes.
      Zuletzt geändert von Impex; 15.10.2006, 18:51.
      ---

      Kommentar

      • allessucher93
        Geselle


        • 20.08.2006
        • 75
        • -

        #4
        Hallo erap,

        eine Handgranatenhülse ist eine Handgranate ohne Zünder und ohne "gefährlichen Inhalt"
        Zuletzt geändert von allessucher93; 15.10.2006, 18:57.

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        • MiG
          Ratsherr


          • 06.08.2006
          • 216
          • Nordschwarzwald/Lkr. Calw/Baden-Württemberg
          • Tesoro Compadre

          #5
          ..dazu kann ich nur folgendes sagen: die Eltern bekommen in diesem Fall eine Anzeige, weil der Junge minderjährig ist !!!. Der Besitz einer demunitionierten Granathülse ist nicht strafbar, aber es darf nicht in den Händen von Minderjährigen sein. Der Erwerb z.B. bei einem Händler ist nur für Volljährige Personen möglich.

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          • revolution77
            Heerführer

            • 04.04.2002
            • 1091
            • Bodensee

            #6
            Blödsinn, ist genau das gleiche wie zB die Feuerzeuge in Handgranatenform, oder auch Pistolenform, bzw. mit nem Plastikdummie.

            Hier gabs wohl keine Anzeige wegen dem Teil an sich, sondern eben wegen der Art und Weise wie es verwendet wurde. Nach den Ereignissen der Vergangenheit sollen manche Menschen eben ein wenig nervös reagieren wenn Klein-Peter in der Klasse mit ner Granate rumfuchtelt.... Columbine lässt grüssen.

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            • MrSheepy
              Landesfürst

              • 26.06.2003
              • 970
              • Wesel, NRW
              • C Scope 770

              #7
              Nein, der Junge ist erst 13. Jahre!

              1. Dekowaffen, Munition oder Teile von Munition sind frei Erwerbbar ab 18 Jahre. Dazu gehören auch Splitterkörper von Handgranaten.

              2. Schussfähige Softairwaffen bis 0,5 Joule gibt es auch erst ab 14...

              Persöhnlich finde ich die Reaktion massig übertrieben, rechtlich ist sie so aber vollkommen OK. Die Anzeige gegen die Eltern wird auf Verletzung der Aufsichtsplicht hinauslaufen und wegen Nichtigleit eingestellt werden oder mit einer Verwarnung enden... Hoffe ich
              Keine Signatur ist auch ne Signatur!

              Kommentar

              • erap
                Landesfürst


                • 27.09.2004
                • 826
                • Bayern,Großraum München

                #8
                Zitat von allessucher93
                Hallo erap,

                eine Handgranatenhülse ist eine Handgranate ohne Zünder und ohne "gefährlichen Inhalt"

                Ja dann ist ja alles klar!
                Ich fand die Bezeichnung "Hülse" in Zusammenhang mit Handgranate nur etwas irreführend.

                Gruß Christian
                Hoplophobie ist heilbar!

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                • corsa
                  Heerführer


                  • 21.06.2004
                  • 1310
                  • Berlin

                  #9
                  Ich glaub, die juristische Relevanz ergibt sich hier auch daraus, was der Junge mit dem Dingens angestellt hat (egal ob das Ding nur ne Huelse oder ne Nachbildung oder so war). Wenn er damit zum Beispiel jemanden bedroht hat oder zu irgendwas gebracht hat, was der eigentlich nicht tun wollte, dann kann da ganz schnell ne Bedrohung oder ne Noetigung draus werden. Die Anzeige muss also nicht unbedingt ursaechlich mit dem "Geraet" an sich zusammenhaengen, sondern moeglicherweise damit, was er damit gemacht hat.

                  Kommentar

                  • Impex
                    Heerführer


                    • 25.01.2006
                    • 1068
                    • das schön übersichtliche Saarland
                    • Augen, Nase, Finger ;)

                    #10
                    Zitat von MrSheepy
                    Nein, der Junge ist erst 13. Jahre!

                    1. Dekowaffen, Munition oder Teile von Munition sind frei Erwerbbar ab 18 Jahre. Dazu gehören auch Splitterkörper von Handgranaten.
                    Das ist Unsinn! Dekowaffen fielen in der Vergangenheit unter den sog. "Anscheinswaffenparagraphen", d.h. Waffen, die schussfähigen Waffen extrem ähnlich sehen waren entweder erst ab 18, oder gänzlich verboten (hier speziell optische Nachbildungen von automatischen Waffen). Zur Deko umgearbeitete Waffen waren also auch weiterhin noch Anscheinswaffen.

                    Dieser speziell deutsche Paragraph viel aber (wg. EU-Recht) ersatzlos weg, d.h. der Besitz von Anscheinswaffen ist nicht mehr reglementiert (auch nicht nach Alter!).

                    Daher kommt es nur noch drauf an, was man damit anstellt. Berühmtes Beispiel: Es ist nicht weniger strafbar wenn ich eine Bank mit einer Wasserpistole anstatt mit einer scharfen Waffe überfalle. Und wenn ich es eben schaffe, in einer Schule mit Dekomunition Panik zu verbreiten dann muss ich auch die Konsequenzen tragen.
                    Man darf ja zb auch ein Küchenmesser besitzen, aber trotzdem darf ich da niemanden damit bedrohen und in die Schule mitbringen sollte mans eben auch nicht ^^

                    Man darf das nicht verwechseln mit dem, was so im Handel angeboten wird: Ich würde eine Dekopistole auch erst ab 18 Jahren anbieten, da ist man auf der sicheren Seite und bekommt keinen Ärger mit irgendwelchen Eltern oder so. Aber man müsste es nicht zwingend mit Alterbeschränkung anbieten.

                    P.S.: Ich kenn das im Speziellen eben nur mit Schusswaffen, aber die Verhältnisse mit Munition dürften ganz ähnlich gelagert sein. Ich kann ja auch keine Bombe aus Pappe basteln und die dann meinem Nachbarn vor die Türe legen und mich dann wundern, wenn mir das Räumkommando die Rechnung schickt ...

                    Ich hoffe das waren jetzt genug Beispiele
                    Zuletzt geändert von Impex; 16.10.2006, 11:32.
                    ---

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                    • tiesto
                      Bürger


                      • 07.02.2006
                      • 152
                      • Saarland

                      #11
                      ich geb impex völlig recht mit seiner ausführung. sehe dies genauso.
                      außerdem sollte der jugend von heute mal klar gemacht werden, dass es sich bei sowas nicht um spielzeug handelt.

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