Mal was grundsätzliches !

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  • Ruebezahl
    Geselle

    • 04.03.2001
    • 99
    • Ostfalen
    • Withe`s

    #1

    Mal was grundsätzliches !

    Hi,
    leider finden wir Sondengänger auch immer wieder Munition und Waffen / Waffenteile.
    Die Gesetzeslage ist aber recht kompliziert. Deshalb tauchen im Netz auch immer wieder verschiedene Meinungen zu solchen Funden auf. Der Sinn des Beitrags sollte sein, einmal eine klare Definition zu erarbeiten, wie verhalte ich mich als Sondler bei solchen Funden richtig und gesetzeskonform.

    1. Gefährliche Munition:

    Dazu zähle ich Bomben, Granaten, Mienen, Zünder usw. also alles was beim unsachgemäßen Hantieren leicht großen Schaden anrichten kann.
    Dabei sind die Handlungsrichtlinien klar. Fund nicht bewegen, Fundstelle sichern, Polizei oder KMRD informieren.


    2. Munition von Handfeuerwaffen:

    Also scharfe Patronen von Pistolen und Gewehren ohne Sprengprojektile. Und da geht es schon los mit den Fragen. Ist der Besitz solcher Munition ohne entsprechende Genehmigung (wenn Genehmigung, dann welche ?) erlaubt ? Darf man diese Munition zur späteren Entsorgung durch den KMRD an sich nehmen ? Oder muß auch diese Munition an Ort und Stelle verbleiben und professionell entsorgt werden.


    3. .50 BMG, also Brand und Sprenggeschosse:

    Wie gefährlich sind sie wirklich ? Darf man sie behalten ? Oder welche Vorgehensweise 1 oder 2 ?


    4. Schusswaffen und Waffenteile:

    Klar ist generell, der Besitz ist nur mit WBK erlaubt. Was ist aber eine Waffe nach dem WBK ? Fallen darunter auch Waffenteile, also ein MG-Lauf ? Kann eine Schusswaffe durch Korrosion im Boden die Eigenschaft der Erlaubnispflichtikeit nach dem WBK verlieren ?
    Gibt es vom Gesetzgeber akzeptierte Möglichkeiten die Waffe (in "Heimarbeit") schußunfähig (nach dem WBK) zu machen ? Ober ist das nur durch einen zugelassenen Büchsenmacher möglich ?


    5. Waffen die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen:

    Dazu zählen meines Wissens alle Automatik Gewehre und Pistolen. Was noch ?
    Der Besitz ist generell verboten. Problematisch bleibt, darf man solche Sachen an sich nehmen (man ist ja dann Besitzer !) um sie abzugeben ?
    Gut Fund
    Ruebezahl
  • Claus
    • 24.01.2001
    • 6219
    • Bernau bei Berlin
    • Pulse Star II pro, modifiziert ...und einen guten Freund mit Bergeunternehmen :-)

    #2
    Schön, dass du dir so viele Gedanken machst

    zu dieser Problematik !

    Aber alle Antworten auf obige Fragen stehen auf der Startseite !

    ==> http://www.schatzsucher.de

    claus
    Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!

    Kommentar

    • Ruebezahl
      Geselle

      • 04.03.2001
      • 99
      • Ostfalen
      • Withe`s

      #3
      Hi Claus,
      danke vieles steht da schon drin.

      Aber zu 2. lese ich immer wieder Sucher sammeln solche Patronen ein und lassen sie zu Hause vom KMRD abholen. Das dürfte, wenn man das Gesetz genau liest, nicht erlaubt sein ?

      Auch zu 4. Kann ich im Gesetz keine befriedigende Erklärung finden. :
      Gut Fund
      Ruebezahl

      Kommentar

      • Claus
        • 24.01.2001
        • 6219
        • Bernau bei Berlin
        • Pulse Star II pro, modifiziert ...und einen guten Freund mit Bergeunternehmen :-)

        #4
        Hallo Rübezahl

        zu 2 - streng nach Gesetz hast du Recht, es wäre verboten.
        Aber hier kommt doch wieder Theorie und Praxis.
        Es wäre wirklich unsinnig, wegen jeder Patrone den KMRD zu rufen, von den Kosten die das verursacht mal ganz zu schweigen.

        Da finde ich die Lösung, Patronen, deren Kaliber deutlich unter 20 mm liegt, einzusammeln und abzugeben schon vertretbar.
        Das Gesetz unterscheidet ja auch in welcher Absicht ich mir solche Dinge aneigne. Wobei allerdings die Beweislast dann wieder beim Finder liegt und nicht so einfach zu führen wäre...

        >>>4. Schusswaffen und Waffenteile:

        Klar ist generell, der Besitz ist nur mit WBK erlaubt. Was ist aber eine Waffe nach dem WBK ? <<<

        DEM WBK ??? das Ding heisst Waffenbesitzkarte, davon gibt es unterschiedliche Ausführungen, je nach dem welche Waffen ich besitzen will.
        Alle die mal geschossen haben oder es immer noch tun und nicht unter das KWKG fallen.

        >>>Fallen darunter auch Waffenteile, also ein MG-Lauf ? <<<

        NEIN, siehe oben. Der fällt unter KWKG!

        >>>Kann eine Schusswaffe durch Korrosion im Boden die Eigenschaft der Erlaubnispflichtikeit nach dem WBK verlieren ?<<<

        Nein, ausserdem kann es unter Umständen immer noch eine Anscheinswaffe sein!


        >>>Gibt es vom Gesetzgeber akzeptierte Möglichkeiten die Waffe (in "Heimarbeit") schußunfähig (nach dem WBK) zu machen ? <<<

        Definitiv NEIN

        >>>Ober ist das nur durch einen zugelassenen Büchsenmacher möglich ? <<<

        Richtig erkannt!

        Du siehst, diese Problematik kann man nicht so einfach mit JA und NEIN lösen.

        Man muss immer alle Gesetze (Waffenrecht, KWKG und den Umstand Anscheinswaffe oder nicht) bei Kampfmittel auch noch zusätzlich das Sprengstoffgesetz, beachten.

        claus
        Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!

        Kommentar

        • Ruebezahl
          Geselle

          • 04.03.2001
          • 99
          • Ostfalen
          • Withe`s

          #5
          Hi Claus !
          Danke für die Infos.
          Gut Fund
          Ruebezahl

          Kommentar

          • Claus
            • 24.01.2001
            • 6219
            • Bernau bei Berlin
            • Pulse Star II pro, modifiziert ...und einen guten Freund mit Bergeunternehmen :-)

            #6
            ...na dafür nich!

            claus
            Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!

            Kommentar

            • Adebar
              Ritter


              • 19.08.2002
              • 505
              • Irgendwo
              • XP Dēus, XP GMaxx2 abgelegt: White's 6000DiProSl, Beachcomber 60

              #7
              Hallo Leute,

              so, möchte auch noch meinen Senf dazu geben. Also, es ist NICHT verboten erlaubnispflichtige Waffen (nat. auch wesentliche Teile davon) und die dazugehörende Munition an sich zu nehmen, um diese dann der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde (BGS, KRD, LRA usw.) zu übergeben.
              Im (noch) gültigen WaffG steht dazu unter 1 WaffG §28 (4) 2 :

              Einer Erlaubnis nach Abs. 1 (hier ist die WBK gemeint) bedarf es nicht, wer eine Schußwaffe durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerl. Gesetzbuches) erwirbt, sofern er die Waffe unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert.

              Für Mun. gilt § 29 (2) 2 :

              Einer Erlaubnis nach Absatz 1 (hier ist der entspr. Eintrag auf der WBK u/o der MES gemeint) bedarf nicht, wer unter den Vorrausetzungen des § 28 Abs. 4 Nr.1 bis 5 oder 8 bis 10 Mun. erwirbt.

              Für Kriegswaffen (dazu zählen wie’s momentan aussieht, die WK I u. II Waffen ab 01.04.03 nicht mehr) gilt sinngemäß KWKG § 12 (6) 1.

              Jede zuständige Behörde ist zum sogenannten Erwerb berechtigt, Polizei und BGS sowieso, da diese hoheitlich handeln.

              Gruß, Adebar
              Si Dēus pro nobis, quis contra nos?

              Funde, wollt ihr ewig liegen?

              Kommentar

              • Rotti
                Heerführer

                • 16.09.2000
                • 1832
                • Im finstren Bayern / M
                • Minelab Relic Hawk, Whites DFX /E , White´s XLT

                #8
                Bleibt noch zu erwähnen...

                daß einzelne Ordnungsbehörden in der Vergangenheit für gefundene Rostklumpen, die ehemals Waffen waren, -also zumindest für Pistolen- Unbedenklichkeit bestätigt haben.
                Ob das heute noch so ist??? Wahrscheinlich eher weniger, aber versuchen kann man´s theoretisch mal, wenn man gute Nerven und/oder einen vernünftigen Sachbearbeiter hat.Sowas soll´s ja geben!
                Bin mir allerdings sicher, daß man auch dabei kräftig in die Sch... langen kann. Mit Allem, was dazugehört, bzw. nachkommt.
                Ist wohl eher Glückssache. Und selbiges muss man nicht unbedingt auf die Probe stellen. Im Zweifel hat allerdings auch schon Nachfragen geholfen.....natürlich VORHER!

                CU!
                Und wenn der ganze Schnee verbrennt-
                die Asche bleibt uns doch!

                Kommentar

                • Claus
                  • 24.01.2001
                  • 6219
                  • Bernau bei Berlin
                  • Pulse Star II pro, modifiziert ...und einen guten Freund mit Bergeunternehmen :-)

                  #9
                  Veto !!!

                  Dürfte wohl eher die Ausnahme sein !!!

                  Und wenn das Ding doch schon durch Rost etc. unbrauchbar geworden ist, was hindert mich dann daran, es offiziell zu machen : :

                  claus
                  Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!

                  Kommentar

                  • pöbel
                    Ratsherr

                    • 19.03.2002
                    • 226
                    • Taben-Rodt

                    #10
                    also ich hab da mal ne frage
                    ich hab gehört wenn man ne mpi oder ein mg findet istes auf jeden fall verboten es zu behalten auch wenn es fast bist zur unkentlichkeit verrostet ist da es den anschein einer echten (funktionstüchtigen) waffe erregen könnte.
                    ist das richtig???
                    Was uns nicht umbringt macht uns noch härter!!! PROST

                    Kommentar

                    • Claus
                      • 24.01.2001
                      • 6219
                      • Bernau bei Berlin
                      • Pulse Star II pro, modifiziert ...und einen guten Freund mit Bergeunternehmen :-)

                      #11
                      @ Adebar

                      ich konnt es nicht glauben, deshalb hab ich es selber grad nochmal nachgelesen...

                      Allgemeinverständlich:
                      Wenn ich eine Waffe finde (§28 abs.4 ziff 2) darf ich laut §29 abs2 ziff 2 die dazugehörige Munition ohne Schein erwerben : :

                      Ich glaub, da haben wir beide was missverstanden!

                      Also bei mir schwebt im Moment ein grosses Fragezeichen durch den Raum...

                      claus
                      Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!

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                      • Claus
                        • 24.01.2001
                        • 6219
                        • Bernau bei Berlin
                        • Pulse Star II pro, modifiziert ...und einen guten Freund mit Bergeunternehmen :-)

                        #12
                        @ pöbel

                        das hast du richtig gehört...

                        Nicht der Zustand der Waffe, sondern deren Art (Automat / Halbautomat) ist ausschlaggebend.

                        claus
                        Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!

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                        • Adebar
                          Ritter


                          • 19.08.2002
                          • 505
                          • Irgendwo
                          • XP Dēus, XP GMaxx2 abgelegt: White's 6000DiProSl, Beachcomber 60

                          #13
                          Hallo Claus,

                          entschuldige erst mal, daß ich Deine Anfrage erst jetzt beantworte, aber ich bin nicht jeden Tag am PC.

                          Also ich denke, daß die Mun. – Erwerbregelung nach § 29 (2) 2 eindeutig den Besitz verneint. Dort steht ja, daß einer Erlaubnis zum Mun. – Erwerb nicht bedarf, wer unter den Vorraussetzungen von § 28 (4) 2 zu Munition kommt. Und die Vorraussetzungen dort sind ja nun folgende :
                          a.) Erwerb durch Fund
                          b.) unverzügliche Ablieferung an einen Erwerbsberechtigten.
                          Also gilt b.) in Bezug auf Mun. sinngemäß natürlich auch !

                          Prinzipiell stellt sich die Frage ja nun eh nicht mehr, da ab dem 01.04.03 das neue WaffRNeuRegG in Kraft tritt und von da ab nicht nur der Erwerb, sondern auch der Besitz von Munition unter Strafe gestellt wird. Das war bislang nicht der Fall, so daß man Quasi Munition durch Fund erworben haben konnte und dann nach Ablauf der Verjährung eine Verurteilung wegen des Besitzes nicht mehr möglich war !
                          Positives Novum des neuen Gesetzes ist der Wegfall des Anscheinswaffen - § 37. Das heißt (sofern sich durch die WaffVerwOrdnungen daran nichts ändert) man kann ab April keine Anzeige mehr wegen eines rostigen Vollauto – Waffenreliktes mehr bekommen. Zumindest nicht wegen des Anscheins einer vollautomatischen Waffe. Das der Rostklumpen ggfs. immer noch strafbar sein könnte, da evtl. ein oder mehrere wesentliche Teile dieses Fundes die Schußwaffeneigenschaft noch nicht verloren haben, steht auf einem anderen Blatt.

                          Gruß, Adebar


                          P.S. Claus, kennst du als Spezialist eigentlich Literatur zum Thema Ari. Mun. des ersten Weltkrieges (Französisch / deutsch) ?
                          Ich suche Bücher zur Bestimmung derselben (Bestimmung, nicht Entschärfung !) und habe bislang nur ein Werk vom Autor Schmidt – Tapken, welches nicht viel her gibt. Die Sprache wäre ziemlich gleichgültig.
                          Si Dēus pro nobis, quis contra nos?

                          Funde, wollt ihr ewig liegen?

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                          • Claus
                            • 24.01.2001
                            • 6219
                            • Bernau bei Berlin
                            • Pulse Star II pro, modifiziert ...und einen guten Freund mit Bergeunternehmen :-)

                            #14
                            Na, da hab ich ja was gewaltig missverstanden

                            So, wie du es jetzt beschreibst, kann ich es nun auch nachvollziehen...

                            An Literatur kenn ich eigentlich nur die Schulungsunterlagen der beiden Sprengschulen in Deutschland...
                            Und dann noch einige Belehrungsblätter, aber auch da ist der 1. WK sehr stiefmütterlich behandelt, sorry.

                            claus
                            Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!

                            Kommentar

                            • Claus
                              • 24.01.2001
                              • 6219
                              • Bernau bei Berlin
                              • Pulse Star II pro, modifiziert ...und einen guten Freund mit Bergeunternehmen :-)

                              #15
                              Ein Buch

                              ist mir gerade in die Hände gefallen:

                              Artillerie des 20. Jahrhunderts
                              von Ian Hogg
                              Gondrom Verlag
                              ISBN 3-8112-1878-6

                              Es werden viele Geschütze, von WK I bis heute beschrieben, in Tabellenform und Abbildung.

                              Ist aber nicht so der Hit.

                              claus
                              Vertrauen ist eine sehr zerbrechliche Angelegenheit!

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