LVZ West Schliffkopf...
ist zwar nicht mein "Revier", konnte mich aber nicht zurückhalten, hierauf meinen S dazuzugeben: (wird ´nen bischen länger
)
Rechtssituation:
Eigentumsfrage (Kurzfassung):
Ehemalige Verteidigungsanlagen (als Bauwerke) sind nach BGH-Rechtsprechung als nur zu vorübergehenden Zweck auf fremden Grundstücken gebaut worden und somit Eigentum des Erbauers, d.h. des ehemaligen Reiches. In dessen Funktionsnachfolge nach dem GG heute der Bund.
Fazit: Beschäftigt man sich mit dem Bauwerk, ist der Bund als Eigentümer Ansprechpartner.
Will man zum Objekt, betritt man anderes Eigentum.
Konsequenz: Objekt betreten, bedeutet: erst Grundstückseigentümer fragen, dann auch noch den Eigentümer des Bauwerks, d.h. den Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesvermögensamt.
Alternative: Bund hat Bauwerk, nach vorhergehender Sicherung, an den Eigentümer übertragen: Ansprechpartner nur der Grundstückseigentümer.
Sicherung kann sein: Übererdung mit/ohne Zerstörung des Bauwerks.
Lage des Objekts im Naturschutzgebiet:
Kein Wenn und Aber in allen Bundesländern: Verlassen der hergerichteten Wege absolut verboten!
Zur Anlage nach den Fotos selbst:
Oelfuss´ Vorschlag aufgreifen und Rangerstation - freundlich - nach den Objekten fragen.
Scheint mir so, dass die Anlagen an den Eigentümer/Träger Naturschutz vom Bund übertragen wurden (s. Arbeiten Bild 1) und tw. vorher gesichert/übererdert wurden.
Weisthor, bislang hast Glück gehabt, dass Dich niemand von den o.g. erwischt hat als Du in die -vorhandenen - Löchle gekrabbelt bist
,
hast ja auch nur Fotos gemacht...
und die fliegenden Mäusle oder kriechenden Stöckle waren auch noch nicht drinnen... (Sch..., wenn man versucht den B-W Dialekt zu sprechen und dann auch noch zu schreiben
)
Guot goahn
uit ( :grb) Westfalen
ist zwar nicht mein "Revier", konnte mich aber nicht zurückhalten, hierauf meinen S dazuzugeben: (wird ´nen bischen länger
)Rechtssituation:
Eigentumsfrage (Kurzfassung):
Ehemalige Verteidigungsanlagen (als Bauwerke) sind nach BGH-Rechtsprechung als nur zu vorübergehenden Zweck auf fremden Grundstücken gebaut worden und somit Eigentum des Erbauers, d.h. des ehemaligen Reiches. In dessen Funktionsnachfolge nach dem GG heute der Bund.
Fazit: Beschäftigt man sich mit dem Bauwerk, ist der Bund als Eigentümer Ansprechpartner.
Will man zum Objekt, betritt man anderes Eigentum.
Konsequenz: Objekt betreten, bedeutet: erst Grundstückseigentümer fragen, dann auch noch den Eigentümer des Bauwerks, d.h. den Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesvermögensamt.
Alternative: Bund hat Bauwerk, nach vorhergehender Sicherung, an den Eigentümer übertragen: Ansprechpartner nur der Grundstückseigentümer.
Sicherung kann sein: Übererdung mit/ohne Zerstörung des Bauwerks.
Lage des Objekts im Naturschutzgebiet:
Kein Wenn und Aber in allen Bundesländern: Verlassen der hergerichteten Wege absolut verboten!
Zur Anlage nach den Fotos selbst:
Oelfuss´ Vorschlag aufgreifen und Rangerstation - freundlich - nach den Objekten fragen.
Scheint mir so, dass die Anlagen an den Eigentümer/Träger Naturschutz vom Bund übertragen wurden (s. Arbeiten Bild 1) und tw. vorher gesichert/übererdert wurden.
Weisthor, bislang hast Glück gehabt, dass Dich niemand von den o.g. erwischt hat als Du in die -vorhandenen - Löchle gekrabbelt bist
,hast ja auch nur Fotos gemacht...
und die fliegenden Mäusle oder kriechenden Stöckle waren auch noch nicht drinnen... (Sch..., wenn man versucht den B-W Dialekt zu sprechen und dann auch noch zu schreiben
)Guot goahn
uit ( :grb) Westfalen

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