und jetzt erst einmal...
Zusammenfassung:
Also:
· Das Reich nimmt Grundstücke in Anspruch und baut die WW-Anlagen. Bleibt dabei aber nur Eigentümer der Bauwerke
· Alliierte ordnen Entmilitarisierung der Anlagen an – Direktive 22(meist geschehen durch Sprengung)
· Ausgelegt auf rd. 5 Jahre, danach trägt Bund die Kosten.
· Umfang der Kriegsfolgelasten werden versucht zu regeln. Wichtig aber Urteil OLG Koblenz, bestätigt durch BGH, dass Bund Rechtsnachfolger des Reichs im Eigentum der WW-Anlagen ist.
· Folge: Bundesrepublik Deutschland in BGB-Haftung aus §§ 95 (Eigentum auf fremden Grundstück) damit aber auch, was ich bisher nicht erwähnt hatte: § 836 BGB (Haftung, Verkehrssicherungspflicht), Störerkette über 1004, 985/986
Bitte jetzt keine Kritik von ausgebildeten Juristen zur Reihenfolge etc.!!! (Ohne BGB zur Hand ohnehin ein bischen schwer. Habe aber keinen Bock, die §§ morgen noch korrekt zu zitieren und hier in den richtigen Rechtsstrang zu stellen.
Mit den Beiträgen will ich versuchen, ein wenig „Transparenz“ in die Diskussionen um den WW zu bringen.
Ist schwierig, aber ich hoffe es gelingt ein wenig.
Was bleibt ist die Kernfrage:
Und damit sind wir im Jahr 2005 gelandet. Und bei den LINKS zu Herrn Mueller, dem BUND, dem TV-Berichten, den Pressesplittern... tja, da fehlt doch was, was den Bund als Eigentümer angeht...
(Null Medienarbeit?
)
Also:
Wie ging und geht der Bund mit seiner Verkehrsicherungspflicht um.
Wie ging und geht der Denkmalschutz mit dem Thema um...
Wie ging und geht der Naturschutz mit dem Thema um...
Ps: von einem Freund, mit dem ich häufig über diese Sachen spreche erhielt ich unten stehendes.
Ist m.E. sinngemäß wg. Diskussion um Gefährlichkeit von WW-Anlagen, Verkehrssicherungspflicht etc., mindestens bedenkenswert...
Wie man damit umgeht, eine andere Sache...
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der
Entstehung eines Brandes
praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang
kein Brand ausbricht,
beweist nicht, dass keine Gefahr besteht,
sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar,
mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
OVG Münster, Az: 10 A 363/86 vom 11.12.1987
Und nu geit dat los...
Zusammenfassung:
Also:
· Das Reich nimmt Grundstücke in Anspruch und baut die WW-Anlagen. Bleibt dabei aber nur Eigentümer der Bauwerke
· Alliierte ordnen Entmilitarisierung der Anlagen an – Direktive 22(meist geschehen durch Sprengung)
· Ausgelegt auf rd. 5 Jahre, danach trägt Bund die Kosten.
· Umfang der Kriegsfolgelasten werden versucht zu regeln. Wichtig aber Urteil OLG Koblenz, bestätigt durch BGH, dass Bund Rechtsnachfolger des Reichs im Eigentum der WW-Anlagen ist.
· Folge: Bundesrepublik Deutschland in BGB-Haftung aus §§ 95 (Eigentum auf fremden Grundstück) damit aber auch, was ich bisher nicht erwähnt hatte: § 836 BGB (Haftung, Verkehrssicherungspflicht), Störerkette über 1004, 985/986

Mit den Beiträgen will ich versuchen, ein wenig „Transparenz“ in die Diskussionen um den WW zu bringen.
Ist schwierig, aber ich hoffe es gelingt ein wenig.
Was bleibt ist die Kernfrage:
Und damit sind wir im Jahr 2005 gelandet. Und bei den LINKS zu Herrn Mueller, dem BUND, dem TV-Berichten, den Pressesplittern... tja, da fehlt doch was, was den Bund als Eigentümer angeht...


Also:
Wie ging und geht der Bund mit seiner Verkehrsicherungspflicht um.
Wie ging und geht der Denkmalschutz mit dem Thema um...
Wie ging und geht der Naturschutz mit dem Thema um...


Ps: von einem Freund, mit dem ich häufig über diese Sachen spreche erhielt ich unten stehendes.
Ist m.E. sinngemäß wg. Diskussion um Gefährlichkeit von WW-Anlagen, Verkehrssicherungspflicht etc., mindestens bedenkenswert...
Wie man damit umgeht, eine andere Sache...
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der
Entstehung eines Brandes
praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang
kein Brand ausbricht,
beweist nicht, dass keine Gefahr besteht,
sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar,
mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
OVG Münster, Az: 10 A 363/86 vom 11.12.1987
Und nu geit dat los...


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